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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 15. Mai 2020 zur Annahme der Geschäftsordnung des EDSB

(ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 49)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2013/504/EU

Der Europäische Datenschutzbeauftragte -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Kontrolle einer unabhängigen Behörde unterliegt.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/1725 sieht die Einrichtung einer unabhängigen Behörde vor, die als der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) bezeichnet wird und die sicherstellt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Datenschutz, achten.

(3) Die Verordnung (EU) 2018/1725 regelt auch die Pflichten und Befugnisse des EDSB sowie die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(4) Die Verordnung (EU) 2018/1725 sieht außerdem vor, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte von einer Geschäftsstelle unterstützt wird, und enthält eine Reihe von Bestimmungen über Personal- und Haushaltsfragen.

(5) Weitere Bestimmungen des Unionsrechts sehen ebenfalls Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten vor, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und die Verordnung (EU) 2017/1939 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(6) Nach Anhörung der Personalvertretung des EDSB

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Titel I
Auftrag, Begriffsbestimmungen, Leitgrundsätze und Organisation

Kapitel I
Auftrag und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Der EDSB

Der EDSB handelt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725, jeglichem sonstigen einschlägigen Rechtsakt der Union und dieser Entscheidung und verfolgt die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegten strategischen Prioritäten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Verordnung" bezeichnet die Verordnung (EU) 2018/1725;
  2. "DSGVO" bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679;
  3. "Organ", bezeichnet einzelne Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die der Verordnung oder einem sonstigen Rechtsakt der Union, der Aufgaben und Befugnisse für den Europäischen Datenschutzbeauftragten vorsieht, unterliegen;
  4. "EDSB" bezeichnet den Europäischen Datenschutzbeauftragten als Einrichtung der Union;
  5. "Europäischer Datenschutzbeauftragter" bezeichnet den gemäß Artikel 53 der Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat ernannten Europäischen Datenschutzbeauftragten;
  6. "EDSA" bezeichnet den Europäischen Datenschutzausschuss als in Artikel 68 Absatz 1 der DSGVO eingerichtete Einrichtung der Union;
  7. "Sekretariat des EDSA" bezeichnet das in Artikel 75 der DSGVO vorgesehene Sekretariat des EDSA.

Kapitel II
Leitgrundsätze

Artikel 3 Verantwortungsbewusste Amtsführung, Integrität und gute Verwaltungspraxis

  1. Der EDSB handelt im öffentlichen Interesse als fachkundige, unabhängige, verlässliche und proaktive Stelle mit hoher Kompetenz auf dem Gebiet des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes.
  2. Der EDSB handelt unter Einhaltung des Ethik-Rahmens des EDSB.

Artikel 4 Rechenschaftspflicht und Transparenz

  1. Der EDSB veröffentlicht in regelmäßigen Abständen seine strategischen Prioritäten sowie einen Jahresbericht.
  2. Als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher geht der EDSB bei der Einhaltung der einschlägigen Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten mit gutem Beispiel voran.
  3. Der EDSB begegnet Medien und Interessenträgern mit Offenheit und Transparenz und erklärt der Öffentlichkeit seine Tätigkeiten in klarer Sprache.

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