umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (3)

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Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen  Anhang I11 13 16

Dieser Anhang beschreibt die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen und in ihre Differenzierungen und enthält zusätzliche Vorschriften darüber, wie diese Kriterien erfüllt werden können.

1. Teil 1: Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung11

1.0 Begriffsbestimmungen

Gas: Stoff, der

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (absolut) hat oder
  2. bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist;

Flüssigkeit: Stoff oder Gemisch,

  1. der/das bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) hat,
  2. bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und
  3. einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa hat;

Feststoff: Stoff oder Gemisch, der/das nicht der Begriffbestimmung für Flüssigkeit oder Gas entspricht.

1.1 Einstufung von Stoffen und Gemischen

1.1.0 Zusammenarbeit zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung

Die Lieferanten in einer Lieferkette arbeiten zusammen, um die in dieser Verordnung bestimmten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen zu erfüllen.

Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können zusammenarbeiten, um die Übergangsbestimmungen nach Artikel 61 für in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische zu erfüllen.

Die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor können durch Bildung eines Netzes oder durch andere Mittel zusammenarbeiten, um Daten und Fachwissen bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß Titel II dieser Verordnung auszutauschen. Dabei müssen die Lieferanten in einem Wirtschaftssektor die Grundlage, auf der die Einstufungsentscheidungen getroffen werden, vollständig dokumentieren, und den zuständigen Behörden und - auf Antrag - den einschlägigen Durchsetzungsbehörden die Dokumentation, zusammen mit den Daten und Informationen, auf denen die Einstufungen beruhen, zur Verfügung stellen. Arbeiten Lieferanten in einem Wirtschaftssektor in dieser Weise zusammen, so bleibt jedoch jeder Lieferant uneingeschränkt haftbar für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Stoffe und Gemische, die er in Verkehr bringt, sowie für die Erfüllung aller anderen Anforderungen nach dieser Verordnung.

Das Netz kann ferner für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren genutzt werden, um die Erfüllung der Meldepflichten zu vereinfachen.

1.1.1 Aufgabe und Anwendung der Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft

1.1.1.1 Lassen sich die Einstufungskriterien nicht unmittelbar auf die verfügbaren ermittelten Informationen anwenden oder sind nur die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 5 verfügbar, so ist gemäß Artikel 9 Absatz 3 bzw. Absatz 4 die Beweiskraft der Daten mit Hilfe der Beurteilung durch Experten zu ermitteln.

1.1.1.2 Bei der Einstufung von Gemischen kann eine Beurteilung durch Experten in mehreren Bereichen herangezogen werden, damit gewährleistet ist, dass bestehende Informationen für möglichst viele Gemische im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verwendet werden können. Eine Beurteilung durch Experten kann auch bei der Auslegung von Daten für die Gefahreneinstufung von Stoffen erforderlich sein, insbesondere wenn eine Ermittlung der Beweiskraft erforderlich ist.

1.1.1.3 Die Ermittlung der Beweiskraft bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die für die Gefahrenbestimmung relevant sind, im Zusammenhang betrachtet werden, beispielsweise die Ergebnisse von geeigneten In-vitro-Tests, einschlägige Tierversuchsdaten, Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung), Ergebnisse von (Q)SAR-Verfahren und Erfahrungen beim Menschen wie Daten über berufsbedingte Exposition, Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen. Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhält eine angemessene Gewichtung. Informationen über Stoffe oder Gemische, die mit dem einzustufenden Stoff oder Gemisch verwandt sind, sind in der Regel ebenso als geeignet zu betrachten wie Studienergebnisse über den Wirkungsort, den Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise. Sowohl positive als auch negative Befunde sind in einer Ermittlung der Beweiskraft zusammen zu berücksichtigen.

1.1.1.4 Bei der Einstufung nach Gesundheitsgefahren (Teil 3) begründen nachgewiesene gefährliche Wirkungen, die in angemessenen tierexperimentellen Studien oder anhand von Erfahrungen beim Menschen festgestellt wurden und die mit den Einstufungskriterien übereinstimmen, in der Regel eine Einstufung. Falls Nachweise sowohl vom Menschen als auch vom Tier vorliegen und sich die Ergebnisse widersprechen, sind die Nachweise aus beiden Quellen zur Entscheidung der Einstufungsfrage auf ihre Qualität und Verlässlichkeit zu prüfen. In der Regel haben geeignete, verlässliche und repräsentative Daten vom Menschen (einschließlich epidemiologischer Untersuchungen, wissenschaftlich valider Fallstudien gemäß diesem Anhang oder statistisch gestützter Erfahrungen) Vorrang vor anderen Daten. Epidemiologische Studien weisen jedoch auch bei guter Konzeption und Durchführung unter Umständen nicht genug Probanden auf, um zwar relativ seltene, doch relevante Wirkungen aufzeigen oder potenzielle Störfaktoren ("confounding") verzerrende Faktoren bewerten zu können. Daher werden positive Befunde aus ordnungsgemäß durchgeführten Studien am Tier nicht unbedingt durch das Fehlen positiver Erfahrungen beim Menschen widerlegt, aber sie erfordern, dass die Daten vom Menschen und vom Tier auf ihre Zuverlässigkeit, Qualität und statistische Aussagekraft geprüft werden.

1.1.1.5 Bei der Einstufung nach Gesundheitsgefahren (Teil 3) sind der Expositionsweg, mechanistische Daten und Stoffwechselstudien für die Bestimmung der Relevanz einer Wirkung beim Menschen von Belang. Lassen solche Informationen die Relevanz für den Menschen zweifelhaft erscheinen, kann eine schwächere Einstufung begründet sein, sofern sich die Zuverlässigkeit und Qualität der Daten bestätigen. Liegen wissenschaftliche Nachweise dafür vor, dass der Wirkungsmechanismus oder die Wirkungsweise nicht für Menschen relevant ist, sollte der Stoff oder das Gemisch nicht eingestuft werden.

1.1.2 Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

1.1.2.1 Die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder die Multiplikationsfaktoren werden gemäß Artikel 10 angewendet.

1.1.2.2 Berücksichtigungsgrenzwerte

1.1.2.2.1 Berücksichtigungsgrenzwerte geben an, wann das Vorhandensein eines Stoffs für die Zwecke der Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches berücksichtigt werden muss, der/das diesen gefährlichen Stoff enthält, sei es als identifizierte Verunreinigung, als Zusatzstoff oder als einzelner Bestandteil (siehe Artikel 11).

1.1.2.2.2 Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Artikel 11 sind Folgende:

  1. Für Gesundheits- und Umweltgefahren gemäß den Teilen 3, 4 und 5 dieses Anhangs:
    1. für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der niedrigere Wert des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts und des entsprechenden allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerts in Tabelle 1.1; oder
    2. für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der spezifische Konzentrationsgrenzwert, der entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt ist; oder
    3. für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der in dieser Tabelle angegebene entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert; oder
    4. für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der allgemeine Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die entsprechenden Abschnitte von Teil 3, 4 und 5 dieses Anhangs.
  2. Für Gewässergefährdung gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs:
    1. bei Stoffen, bei denen ein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1 nach Anpassung unter Verwendung der Berechnungsmethode gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs; oder
    2. bei Stoffen, bei denen kein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1.

(Gültig bis 16.10.2020
Tabelle 1.1:
Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

Gefahrenklassen Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte
Akute Toxizität:
- Kategorien 1 - 3 0,1 %
- Kategorie 4 1 %
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1 %1
schwere Augenschädigung/ Augenreizung 1 %2
gewässergefährdend
- akut gewässergefährdend der Kategorie 1 0,1 %3
- chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 0,1 %3
- chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2 - 4 1 %
1) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).
2) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1)
3) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).
Hinweis:
Die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte werden in Gewichtsprozenten angegeben außer bei gasförmigen Gemischen aus Gefahrenklassen, deren allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte sich am besten in Volumenprozenten ausdrücken lassen.

1.1.3 Übertragungsgrundsätze für die Einstufung von Gemischen, wenn keine Prüfdaten für das komplette Gemisch vorliegen ("bridging")

Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahreneigenschaften geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über ähnliche geprüfte Gemische und einzelne gefährliche Bestandteile vor, um die Gefahren des Gemisches hinreichend zu beschreiben, dann sind diese Daten gemäß den folgenden in Artikel 9 Absatz 4 genannten Übertragungsvorschriften für jede einzelne Gefahrenklasse der Teile 3 und 4 dieses Anhangs zu verwenden, vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen für Gemische in jeder einzelnen Gefahrenklasse.

1.1.3.1 Verdünnung

Wird ein geprüftes Gemisch mit einem Stoff (Verdünnungsmittel) versetzt, der in eine vergleichbare oder eine niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft wurde als der am wenigsten gefährliche Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Einstufung eines anderen Bestandteils beeinflusst, ist auf eine der folgenden Arten zu verfahren:

1.1.3.2 Chargenanalogie

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gefahrenkategorie einer geprüften Produktionscharge eines Gemisches im Wesentlichen der einer anderen, ungeprüften Produktionscharge desselben Handelsprodukts entspricht, das vom selben Lieferanten oder unter seiner Kontrolle erzeugt wurde, sofern kein Anlass zu der Annahme besteht, dass sich bedingt durch eine relevante Veränderung die Einstufung der ungeprüften Charge geändert hat. In letzterem Fall ist eine Neubewertung erforderlich.

1.1.3.3 Konzentrierung hochgefährlicher Gemische

Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.8, 3.9, 3.10 und 4.1 behandelten Gemischen gilt: Wenn ein geprüftes Gemisch in die höchste Gefahrenkategorie oder -unterkategorie eingestuft wurde und die Konzentration der unter diese Kategorie oder Unterkategorie fallenden Bestandteile des geprüften Gemisches erhöht wird, ist das entstehende ungeprüfte Gemisch ohne zusätzliche Prüfung in diese Kategorie oder Unterkategorie einzustufen.

1.1.3.4 Interpolation innerhalb einer Gefahrenkategorie 16

Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.8, 3.9, 3.10 und 4.1 behandelten Gemischen gilt: Wenn drei Gemische (A, B und C) mit identischen Bestandteilen vorliegen, bei denen Gemisch a und Gemisch B geprüft wurden und derselben Gefahrenkategorie angehören und das ungeprüfte Gemisch C dieselben gefährlichen Bestandteile aufweist wie a und B, deren Konzentrationen zwischen den Konzentrationen der gefährlichen Bestandteile in den Gemischen a und B liegen, ist anzunehmen, dass das Gemisch C in dieselbe Gefahrenkategorie wie die Gemische a und B fällt.

1.1.3.5 Im Wesentlichen ähnliche Gemische

Es wird folgender Fall angenommen:

  1. Es liegen zwei Gemische mit je zwei Bestandteilen vor:
    1. a + B
    2. C + B
  2. Die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen dieselbe.
  3. Die Konzentration des Bestandteils a in Gemisch i entspricht der des Bestandteils C in Gemisch ii.
  4. Für a und C sind die Gefahrendaten verfügbar, die im Wesentlichen gleich sind, d. h. sie fallen unter dieselbe Gefahrenkategorie und es wird nicht erwartet, dass sie sich auf die Einstufung von B auswirken.

Wurde Gemisch i oder ii anhand von Prüfdaten bereits eingestuft, ist das jeweils andere Gemisch derselben Gefahrenkategorie zuzuordnen.

1.1.3.6 Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung eines Gemisches

Es werden folgende Veränderungen der ursprünglichen Konzentration zwecks Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt:

Tabelle 1.2: Übertragungsgrundsätze für Veränderungen der Gemischzusammensetzung

Bereich der ursprünglichen Konzentration des Bestandteils zulässige Veränderung oder ursprünglichen Konzentration des Bestandteils
< 2,5 % ± 30 %
2,5 < C< 10 % ± 20 %
10 < C< 25 % ± 10 %
25 < C< 100 % ± 5 %

1.1.3.7 Aerosole

Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8 und 3.9 behandelten Gemischen gilt, dass ein Gemisch in Form eines Aerosols in dieselbe Gefahrenkategorie wie die nichtaerosole Form des Gemisches einzustufen ist, sofern das zugefügte Treibgas sich beim Sprühen nicht auf die gefährlichen Eigenschaften des Gemisches auswirkt und wissenschaftliche Nachweise verfügbar sind, die belegen, dass die aerosole Form nicht gefährlicher ist als die nichtaerosole Form.

1.2 Kennzeichnung

1.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31

1.2.1.1 Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen.

1.2.1.2 Die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V müssen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist.

1.2.1.3 Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1 cm2 betragen.

1.2.1.4. Das Kennzeichnungsetikett und jedes Piktogramm müssen folgende Abmessungen aufweisen:

Tabelle 1.3: Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme

Fassungsvermögen der Verpackung Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in mm)
für die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen
Abmessungen des Piktogramms (in mm)
bis 3 l wenn möglich mindestens 52 × 74 nicht kleiner als 10 × 10,
wenn möglich mindestens 16 × 16
über 3 l bis höchstens 50 l mindestens 74 × 105 mindestens 23 × 23
über 50 l bis höchstens 500 l mindestens 105 × 148 mindestens 32 × 32
größer als 500 l mindestens 148 × 210 mindestens 46 × 46

1.3 In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

Gemäß Artikel 23 gelten folgende Ausnahmen:

1.3.1 Ortsbewegliche Gasflaschen

Bei ortsbeweglichen Gasflaschen mit einem Fassungsraum von< 150 l ist eine der folgenden Möglichkeiten zulässig:

  1. Format und Abmessungen entsprechen den Bestimmungen der aktuellen Ausgabe der Norm ISO 7225 über Warnaufkleber für Gasflaschen. In diesem Fall kann das Kennzeichnungsetikett den generischen Namen bzw. die Industrie- oder Handelsbezeichnung des Stoffes oder Gemisches tragen, vorausgesetzt, dass die gefährlichen Bestandteile des Gemisches auf der Gasflasche eindeutig und dauerhaft angegeben sind.
  2. Die in Artikel 17 genannten Informationen werden dauerhaft auf einer Informationsplakette oder auf einem Kennzeichnungsetikett angegeben, die auf der Gasflasche befestigt sind.

1.3.2 Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG)

1.3.2.1 Werden Propan, Butan und Flüssiggas oder ein diese Stoffe enthaltendes Gemisch, das nach den Kriterien dieses Anhangs eingestuft ist, in geschlossenen nachfüllbaren Flaschen oder in nicht nachfüllbaren Kartuschen gemäß EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht (aktuelle Ausgabe von EN 417 über "Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten - Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung"), dürfen diese Flaschen oder Kartuschen nur mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und Sicherheitshinweisen für Entzündbarkeit gekennzeichnet werden.

1.3.2.2 Auf dem Kennzeichnungsetikett sind keine Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich. Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen über die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

1.3.2.3 Den Verbrauchern sind ausreichende Informationen an die Hand zu geben, so dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit ergreifen können.

1.3.3 Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als Aspirationsgefahr eingestuft wurden

Im Hinblick auf die Anwendung von Abschnitt 3.10.4 müssen Stoffe oder Gemische, die nach den Kriterien der Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft wurden, nicht in Bezug auf diese Gefahr gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder in Behältern mit einer versiegelten Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden.

1.3.4 Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische

1.3.4.1 Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische und elastomerhaltige Gemische erfordern - obwohl sie nach den Kriterien dieses Anhangs als gefährlich eingestuft wurden - kein Kennzeichnungsetikett nach diesem Anhang, wenn mit ihnen in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bei Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt und keine Gewässergefährdung verbunden ist.

1.3.4.2 Vielmehr muss der Lieferant den nachgeschalteten Anwendern oder Händlern die Informationen im Sicherheitsdatenblatt bekanntgeben.

1.3.5 Explosive Stoffe/Gemische, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden

Die in Kapitel 2.1. aufgeführten explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder einer pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden, sind ausschließlich gemäß den Vorschriften für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoffen zu kennzeichnen und zu verpacken.

1.3.6 Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden13 16

Bei Stoffen oder Gemischen, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden und als für den Verbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen, braucht das Gefahrenpiktogramm GHS05 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht zu werden.

1.4 Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1.4.1 Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn:

  1. für den betreffenden Stoff kein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde und
  2. der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nachweisen kann, dass die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung die Anforderung erfüllt, ausreichend Informationen bereitzustellen, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können, sowie die Anforderung, dass durch Handhabung des Gemischs entstehende Gefahren kontrolliert werden können und
  3. der Stoff in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. eine der in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführten Gefahrenkategorien;
    2. akute Toxizität der Kategorie 4;
    3. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Kategorie 2;
    4. schwere Augenschädigung/Augenreizung der Kategorie 2;
    5. spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition - der Kategorie 2 oder 3;
    6. spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition - der Kategorie 2;
    7. gewässergefährdend - chronisch - der Kategorie 3 oder 4.

1.4.2 Wahl der chemischen Bezeichnung(en) für Gemische, die für die Duftstoff- oder Parfümindustrie vorgesehen sind

Bei Stoffen, die in der Natur vorkommen, kann eine chemische Bezeichnung bzw. können chemische Bezeichnungen der Art "ätherisches Öl aus ..." oder "Extrakt aus ..." anstatt der chemischen Bezeichnungen der Komponenten dieses ätherischen Öls oder Extrakts gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b verwendet werden.

1.5 Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

1.5.1 Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)]

1.5.1.1 Gilt Artikel 29 Absatz 1, so können die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 folgendermaßen bereitgestellt werden:

  1. auf Faltetiketten oder
  2. auf Anhängeetiketten oder
  3. auf einer äußeren Verpackung.

1.5.1.2 Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.

1.5.2 Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29 Absatz 2)]

1.5.2.1 Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml

1.5.2.1.1 Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
  2. der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. oxidierende Gase der Kategorie 1;
    2. Gase unter Druck;
    3. entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;
    4. entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 oder 2;
    5. selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische der typen C bis F;
    6. selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische der Kategorie 2;
    7. Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3;
    8. oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3;
    9. oxidierende Feststoffe der Kategorien 2 oder 3;
    10. organische Peroxide der typen C bis F;
    11. akute Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
    12. hautreizend der Kategorie 2;
    13. augenreizend der Kategorie 2;
    14. spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition - der Kategorien 2 und 3, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
    15. spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition - der Kategorie 2, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
    16. gewässergefährdend - akut - der Kategorie 1;
    17. gewässergefährdend - chronisch - der Kategorien 1 oder 2.

Für Aerosolpackungen gelten die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen als entzündbar nach der Richtlinie 75/324/EWG.

1.5.2.1.2 Die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
  2. der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. entzündbare Gase der Kategorie 2;
    2. Reproduktionstoxizität - Wirkungen auf/über Laktation;
    3. gewässergefährdend - chronisch - der Kategorie 3 oder 4.

1.5.2.1.3 Die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält und
  2. der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
    1. korrosiv gegenüber Metallen.

1.5.2.2 Kennzeichnung von auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch

Auflösbare Verpackungen für den einmaligen Gebrauch müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 25 ml enthält;
  2. der Inhalt der auflösbaren Verpackung ausschließlich in eine oder mehrere der unter Abschnitt 1.5.2.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 1.5.2.1.2 Buchstabe b oder Abschnitt 1.5.2.1.3 Buchstabe b genannten Gefahrenkategorien eingestuft ist und
  3. die auflösbare Verpackung in einer äußeren Verpackung enthalten ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 vollständig entspricht.

1.5.2.3 Abschnitt 1.5.2.2 findet keine Anwendung auf Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 91/414/EWG oder 98/8/EG fallen.

1.5.2.4. Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml13

1.5.2.4.1 Innere Verpackungen müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

  1. die innere Verpackung nicht mehr als 10 ml enthält;
  2. der Stoff oder das Gemisch zur Lieferung an einen Händler oder an einen nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder Qualitätskontrollanalysen in Verkehr gebracht wird und
  3. die innere Verpackung von einer äußeren Verpackung umgeben ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht.

1.5.2.4.2 Ungeachtet der Abschnitte 1.5.1.2 und 1.5.2.4.1 muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme 'GHS01', 'GHS05', 'GHS06' und/oder 'GHS08' enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können 'GHS06' und 'GHS08' Vorrang vor 'GHS01' und 'GHS05' erhalten.

1.5.2.5 Abschnitt 1.5.2.4 gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. oder (EU) Nr. 528/2012 fallen.

2. Teil 2: Physikalische Gefahren11 13 16

2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
(vgl. ADR/RID "Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff")

2.1.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1.1 Zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff gehören

  1. explosive Stoffe und Gemische,
  2. Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind, jedoch hergestellt werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.1.2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Explosive Stoffe/Gemische:
feste oder flüssige Stoffe oder Stoffgemische, die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten. Dazu gehören auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie kein Gas entwickeln.

Pyrotechnische Stoffe/Gemische:
Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

Instabile explosive Stoffe/Gemische:
explosive Stoffe/Gemische, die thermisch instabil und/oder zu empfindlich für eine normale Handhabung, Beförderung und Verwendung sind.

Erzeugnisse mit Explosivstoff:
Erzeugnisse, die einen oder mehrere explosive Stoffe bzw. ein oder mehrere explosive Gemische enthalten.

Pyrotechnische Erzeugnisse:
Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Stoffe bzw. ein oder mehrere pyrotechnische Gemische enthalten.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung.
Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die eigens zu dem Zweck hergestellt werden, eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.2 Einstufungskriterien

2.1.2.113 Für die Einstufung der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse als instabile explosive Stoffe ist das Ablaufschema in Abbildung 2.1.2 maßgeblich. Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben.

2.1.2.213 Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dieser Klasse, die nicht als instabile explosive Stoffe eingestuft werden, sind je nachdem, welche Art von Gefahr sie darstellen, einer der folgenden sechs Unterklassen zuzuordnen:

  1. Unterklasse 1.1:
    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte vorhandene Menge praktisch gleichzeitig erfasst.)
  2. Unterklasse 1.2:
    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
  3. Unterklasse 1.3:
    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr entweder durch Luftdruck oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke bzw. durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
    1. bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
    2. die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück- oder Wurfstückwirkung bzw. beide Wirkungen entstehen.
  4. Unterklasse 1.4:
    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die keine erhebliche Gefahr darstellen:
  5. Unterklasse 1.5:
    Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe/Gemische:
  6. Unterklasse 1.6:
    Extrem unempfindliche Erzeugnisse, die nicht massenexplosionsfähig sind:

2.1.2.313 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, die nicht als instabil eingestuft sind, sind anhand der Ergebnisse der Prüfungen nach Tabelle 2.1.1 in eine der sechs in Absatz 2.1.2.2 des vorliegenden Anhangs genannten Unterklassen einzustufen, die auf denUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil I Prüfserien 2 bis 8, beruhen:

(Hinweis d. Red.: "UN RTDG" steht für- Recommendations on the Transport of Dangerous Goods (UN) - UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien)

Tabelle 2.1.1: Kriterien für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Kategorie Kriterien
Instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1 bis 1.6 Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtigter Explosionswirkung oder pyrotechnischer Wirkung der Unterklassen 1.1 bis 1.6 sind folgende Prüfserien durchzuführen:

Explosionsfähigkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 2 (Abschnitt 12 derUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für Explosivzwecke bestimmte Stoffe1 unterliegen nicht der UN-Prüfserie 2.

Empfindlichkeit: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3 (Abschnitt 13 derUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

Thermische Stabilität: Prüfungen nach der UN-Prüfserie 3c (Unterabschnitt 13.6.1 derUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien). Für eine Einordnung in die korrekte Unterklasse sind weitere Prüfungen erforderlich.

1) Dazu gehören Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.1.2.4 Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnelnde Verpackung umgepackt werden, müssen erneut geprüft werden.

2.1.3 Gefahrenkommunikation16

Bei Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.1.2 zu verwenden.

Tabelle 2.1.2 Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Einstufung Instabil, explosiv Unterklasse 1.1: Unterklasse 1.2: Unterklasse 1.3: Unterklasse 1.4: Unterklasse 1.5: Unterklasse 1.6:
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Gefahr Achtung Gefahr Kein Signalwort
Gefahrenhinweis H 200: Instabil, explosiv H 201: Explosiv; Gefahr der Massenexplosion H 202: Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke H 203: Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke H 204: Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke H 205: Gefahr der Massenexplosion bei Feuer Kein Gefahrenhinweis
Sicherheitshinweise -
Prävention
P201
P202
P280
P210
P230
P234
P240
P250
P280
P210
P230
P234
P240
P250
P280
P210
P230
P234
P240
P250
P280
P210
P234
P240
P250
P280
P210
P230
P234
P240
P250
P280
Kein Sicherheitshinweis
Sicherheitshinweise -
Reaktion
P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P372 + P380 + P373 P370 + P380 + P375 P370 + P372 + P380 + P373 Kein Sicherheitshinweis
Sicherheitshinweise -
Lagerung
P401 P401 P401 P401 P401 P401 Kein Sicherheitshinweis
Sicherheitshinweise -
Entsorgung
P501 P501 P501 P501 P501 P501 Kein Sicherheitshinweis

Hinweis 1: Explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff, die unverpackt sind oder die in eine andere als die Originalverpackung oder eine dieser ähnlichen Verpackung umgepackt werden, müssen alle folgenden Kennzeichnungselemente tragen:

  1. das Piktogramm: "explodierende Bombe",
  2. das Signalwort "Gefahr" und
  3. den Gefahrenhinweis "Explosiv; Gefahr der Massenexplosion".

Entspricht die Gefahr jedoch nachgewiesenermaßen einer der Gefahrenkategorien von Tabelle 2.1.2, ist das/der entsprechende Symbol, Signalwort und/oder Gefahrenhinweis zuzuordnen.

Hinweis 2: Stoffe und Gemische in ihrer bereitgestellten Form, die ein positives Ergebnis bei Prüfserie 2 in Teil I Abschnitt 12 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, erzielt haben und die von der Einstufung als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (auf der Grundlage eines negativen Ergebnisses bei Prüfserie 6 in Teil I Abschnitt 16 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) freigestellt sind, besitzen dennoch explosive Eigenschaften. Der Anwender ist über diese intrinsischen explosiven Eigenschaften zu informieren, da sie bei der Handhabung - vor allem, wenn der Stoff oder das Gemisch aus seiner Verpackung genommen oder umverpackt wird - und bei der Lagerung zu beachten sind. Daher sind die explosiven Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs in Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), in Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften) des Sicherheitsdatenblatts und - sofern zutreffend - in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts anzugeben. )

2.1.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.1.4.113 Die Einstufung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und die anschließende Einordnung in einer Unterklasse ist ein sehr komplexes Verfahren in drei Schritten. Dabei ist auf Teil I derUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Bezug zu nehmen.

Als erstes muss festgestellt werden, ob der Stoff oder das Gemisch explosive Wirkungen hat (Prüfserie 1). Danach erfolgt das Aufnahmeverfahren (Prüfserien 2 bis 4) und als dritter Schritt die Einordnung in eine Gefahrenunterklasse (Prüfserien 5 bis 7). Die Beurteilung, ob ein Stoff oder Gemisch, der/das für eine Einstufung als "Ammoniumnitratemulsion, -suspension oder -gel, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, (ANE)" in Betracht kommt, hinreichend unempfindlich ist, um als oxidierende Flüssigkeit (Abschnitt 2.13) oder als oxidierender Feststoff (Abschnitt 2.14) eingeordnet zu werden, erfolgt auf der Grundlage von Prüfungen im Rahmen der Prüfserie 8.

Explosive Stoffe und Gemische, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt in Verkehr gebracht werden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken, können je nach ihren physikalischen Eigenschaften hinsichtlich der Einstufung anders behandelt und anderen Gefahrenklassen zugeordnet werden (siehe auch Anhang II Kapitel 1.1.).

Bestimmte physikalische Gefahren (die durch explosive Eigenschaften bedingt sind) werden durch Verdünnung, wie im Fall desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische, durch Hinzufügen zu einem Gemisch oder Erzeugnis, durch Verpackung oder weitere Faktoren beeinflusst.

Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildungen 2.1.1 bis 2.1.4).

Abbildung 2.1.1: Fließdiagramm für das gesamte Verfahren zur Einstufung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)


* siehe UN RTDG, Modellvorschriften, 16. überarb. Ausgabe, Unterabschnitt 2.1.2.

Abbildung 2.1.2: Verfahren zur vorläufigen Aufnahme eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)


* Zu Einstufungszwecken mit Prüfserie 2 beginnen


Abbildung 2.1.3 Verfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse explosiver Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung)16

Abbildung 2.1.4: Verfahren zur Einstufung von Ammoniumnitratemulsionen, -suspensionen oder -gels (ANE)

2.1.4.2 Screeningverfahren13

Explosive Eigenschaften sind verknüpft mit dem Vorhandensein von bestimmten chemischen Gruppen im Molekül, die bei einer Reaktion einen sehr raschen Temperatur- oder Druckanstieg bewirken können. Zweck des Screeningverfahrens ist es festzustellen, ob derartige reaktive Gruppen und das Potenzial für eine rasche Energiefreisetzung vorhanden sind. Wird anhand des Screeningverfahrens erkannt, dass der Stoff oder das Gemisch möglicherweise explosiv ist, muss das Aufnahmeverfahren (siehe Abschnitt 10.3 derUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) durchgeführt werden.

Hinweis:
Beträgt die exotherme Zersetzungsenergie des organischen Materials weniger als 800 J/g, braucht weder die Detonationsweiterleitung nach Prüfmethode a noch die Empfindlichkeit gegen Detonationsstoß nach Prüfmethode 2a geprüft zu werden. Beträgt die Zersetzungsenergie von organischen Stoffen oder Gemischen aus organischen Stoffen 800 J/g oder mehr, brauchen die Prüfmethoden 1a und 2a nicht durchgeführt zu werden, falls das Ergebnis der Ballistischen-Mörser-Mk.IIID-Prüfung (F.1) oder der Ballistischen Mörserprüfung (F.2) oder der BAM-Trauzl-Prüfung (F.3) mit Auslösung über einen Standarddetonator Nr. 8 (siehe Anlage 1 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN RTDGg) "Nein" lautet. In diesem Fall gelten die Ergebnisse, die mit Prüfmethode 1a und 2a erzielt werden, als "-"

2.1.4.313 Ein Stoff oder Gemisch ist nicht als explosiv einzustufen, wenn:

  1. in dem Molekül keine chemischen Gruppen vorhanden sind, die auf mögliche explosive Eigenschaften hinweisen. Beispiele für Gruppen, die Anhaltspunkte für explosive Eigenschaften geben können, sind in Anhang 6 Tabelle A6.1 derUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführt sind, oder
  2. der Stoff chemische Gruppen mit Sauerstoffatomen enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen, die errechnete Sauerstoffbilanz aber kleiner als - 200 ist.

    Die Sauerstoffbilanz der chemischen Reaktion berechnet sich wie folgt:

    CxHyOz + [x+ (y/4)-(z/2)] O2 -> x CO2 + (y/2) H2O

    unter Verwendung folgender Formel:

    Sauerstoffbilanz = - 1.600 [2x + (y/2)-z]/Molekulargewicht;

  3. der organische Stoff oder ein homogenes Gemisch organischer Stoffe chemische Gruppen enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen, die exotherme Zersetzungsenergie aber kleiner als 500 J/g ist und die exotherme Zersetzung unterhalb von 500 °C einsetzt. Die Energie, die bei der exothermen Zersetzung freigesetzt wird, kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden; oder
  4. bei Gemischen aus anorganischen oxidierenden Stoffen und organischen Materialien die Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffes:

2.1.4.4 Bei Gemischen, die irgendeinen bekanntermaßen explosiven Stoff enthalten, ist das Aufnahmeverfahren durchzuführen.

2.2 Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)13

2.2.1 Begriffsbestimmung

2.2.1.1Entzündbares Gas: Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.

2.2.1.2Chemisch instabiles Gas: entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann.

2.2.2 Einstufungskriterien

2.2.2.1 Ein entzündbares Gas ist nach Tabelle 2.2.1 in diese Klasse einzustufen:

Tabelle 2.2.1: Kriterien für entzündbare Gase

Kategorie Kriterien
1 Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:
  1. entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder
  2. in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze.
2 Nicht in Kategorie 1 fallende Gase, die im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich bei 20 °C und einen Standarddruck von 101,3 kPa aufweisen.
Hinweis: Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen; siehe Kapitel 2.3.

2.2.2.2 Ein entzündbares Gas, das auch chemisch instabil ist, ist anhand der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methoden nach der folgenden Tabelle zusätzlich in eine der beiden Kategorien für chemisch instabile Gase einzustufen:

Tabelle 2.2.2: Kriterien für chemisch instabile Gase

Kategorie Kriterien
A Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind
B Entzündbare Gase, die bei mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind

2.2.3 Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.2.3 zu verwenden.

Tabelle 2.2.3 Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabiler Gase)16

Einstufung Entzündbares Gas Chemisch instabiles Gas
Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie A Kategorie B
GHS-Piktogramm Kein Piktogramm Kein zusätzliches Piktogramm Kein zusätzliches Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung Kein zusätzliches Signalwort Kein zusätzliches Signalwort
Gefahrenhinweis H220: Extrem entzündbares Gas H221: Entzündbares Gas Zusätzlicher Gefahrenhinweis H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren Zusätzlicher Gefahrenhinweis H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren
Sicherheitshinweise -
Prävention
P210 P210 P202 P202
Sicherheitshinweise -
Reaktion
P377
P381
P377
P381
Sicherheitshinweise -
Lagerung
P403 P403
Sicherheitshinweise -
Entsorgung

Abbildung 2.2.1 Entzündbare Gase

Abbildung 2.2.2 Chemisch instabile Gase

2.2.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.2.4.1 Die Entzündbarkeit ist durch Prüfungen zu ermitteln oder, sofern bei Gemischen genügend Daten vorliegen, durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe 'Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen'). Reicht die Datenlage für die Anwendung dieser Verfahren nicht aus, kann das Prüfverfahren nach EN 1839 in der aktuellen Ausgabe (Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen) angewandt werden.

2.2.4.2. Chemische Instabilität ist gemäß der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methode zu bestimmen. Wenn die Berechnungen gemäß der aktuellen Ausgabe der ISO 10156 zeigen, dass ein Gasgemisch nicht entzündbar ist, ist die Durchführung der Prüfungen zur Ermittlung der chemischen Instabilität für Einstufungszwecke nicht erforderlich.

2.3 Aerosole

2.3.1 Begriffsbestimmungen

Aerosole, d. h. Aerosolpackungen: alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

2.3.2 Einstufungskriterien

2.3.2.1 Aerosole sind je nach ihren entzündbaren Eigenschaften und ihrer Verbrennungswärme in eine der drei Kategorien dieser Gefahrenklasse einzustufen. Sie sind im Hinblick auf eine Einstufung in Kategorie 1 oder 2 zu prüfen, falls sie mehr als 1 % (Massenprozent) Bestandteile enthalten, die anhand der in diesem Teil enthaltenen Kriterien wie folgt als entzündbar eingestuft sind:

oder wenn ihre Verbrennungswärme mindestens 20 kJ/g beträgt.

Hinweis 1: Pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische gehören nicht zu den entzündbaren Bestandteilen, weil sie nie als Aerosolbestandteile verwendet werden.

Hinweis 2: Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach ihrem Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen.

2.3.2.2 Ein Aerosol ist in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen, und zwar anhand seiner Bestandteile, seiner chemischen Verbrennungswärme und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) gemäß Abbildung 2.3.1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs und Teil III Abschnitte 31.4, 31.5 und 31.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Aerosole, die den Kriterien für Kategorie 1 oder Kategorie 2 nicht entsprechen, sind in Kategorie 3 einzustufen.

Hinweis:
Aerosole mit mehr als 1 % entzündbare Bestandteile oder einer Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g, die nicht den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren zur Einstufung aufgrund ihrer Entzündbarkeit unterzogen wurden, sind als Aerosole der Kategorie 1 einzustufen.

Abbildung 2.3.1

Abbildung 2.3.1a: Aerosole16

Abbildung 2.3.1b: Sprühaerosole

Abbildung 2.3.1c: Schaumaerosole

2.3.3 Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.3.1 zu verwenden.

Tabelle 2.3.1: Kennzeichnungselemente für Aerosole16

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
GHS-Piktogramm Kein Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung Achtung
Gefahrenhinweis H222: Extrem entzündbares Aerosol
H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
H223: Entzündbares Aerosol
H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Sicherheitshinweise -
Prävention
P210
P211
P251
P210
P211
P251
P210
P251
Sicherheitshinweise -
Reaktion
Sicherheitshinweise -
Lagerung
P410 + P412 P410 + P412 P410 + P412
Sicherheitshinweise -
Entsorgung

2.3.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.3.4.1 Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc) in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ist das Produkt der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungseffizienz ist 0,95 oder 95 %).

Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:

wobei gilt:

ΔHc = chemische Verbrennungswärme (kJ/g)

wi % = Massenanteil von Bestandteil i des Produkts

ΔHc(i) = spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts

Die chemische Verbrennungswärme kann der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfungen ermittelt werden (siehe ASTM D 240 in der aktuellen Ausgabe - ,Standard Test Methods for Heat of Combustion of Liquid Hydrocarbon Fuels by Bomb Calorimeter'; EN/ISO 13943 in der aktuellen Ausgabe, 86.1 bis 86.3 - Brandsicherheit - Terminologie; NFPa 30B in der aktuellen Ausgabe - ,Code for the Manufacture and Storage of Aerosol Products').

2.4 Oxidierende Gase

2.4.1 Begriffsbestimmung:

Ooxidierende Gase: alle Gase oder Gasgemische, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.

2.4.2 Einstufungskriterien

2.4.2.1 Ein oxidierendes Gas ist nach Tabelle 2.4.1 in die einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen.

Tabelle 2.4.1 Kriterien für oxidierende Gase

Kategorie Kriterien
1 Alle Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen können als Luft.
Hinweis:13
'Gase, die die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen als Luft': reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methode bestimmt.

2.4.3 Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.4.2 zu verwenden.

Tabelle 2.4.2: Kennzeichnungselemente für oxidierende Gase

Einstufung Kategorie 1
GHS-Piktogramm
Einstufung Kategorie 1
Signalwort Gefahr
Gefahrenhinweis H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel
Sicherheitshinweise - Prävention P220
P244
Sicherheitshinweise - Reaktion P370 + P376
Sicherheitshinweise - Lagerung P403
Sicherheitshinweise - Entsorgung  

2.4.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung13

Zur Einstufung eines oxidierenden Gases sind die Prüfungen oder Berechnungsverfahren nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe ,Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen' durchzuführen.

2.5 Gase unter Druck

2.5.1 Begriffsbestimmung

2.5.1.113Gase unter Druck: Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr bei 20 °C enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.

Dazu gehören verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase.

2.5.1.2 Die kritische Temperatur ist die Temperatur, oberhalb derer ein reines Gas sich unabhängig vom Druck nicht mehr verflüssigen lässt.

2.5.2 Einstufungskriterien13

2.5.2.1 Gase unter Druck sind, je nach ihrem Aggregatzustand in verpacktem Zustand, anhand der Tabelle 2.5.1 in eine von vier Gruppen einzustufen.

Tabelle 2.5.1: Kriterien für Gase unter Druck

Gruppe Kriterien
Verdichtetes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei - 50 °C vollständig gasförmig ist, einschließlich aller Gase mit einer kritischen Temperatur< - 50 °C.
Verflüssigtes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei Temperaturen über - 50 °C teilweise flüssig ist.
Es wird unterschieden zwischen:
  1. unter hohem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur zwischen - 50 °C und + 65 °C liegt, und
  2. unter geringem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur über + 65 °C liegt.
Tiefgekühlt verflüssigtes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand aufgrund seiner niedrigen Temperatur teilweise verflüssigt ist.
Gelöstes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck in einem flüssigen Lösemittel gelöst ist.
Hinweis: Aerosole sind nicht als Gase unter Druck einzustufen; Siehe Kapitel 2.3.

2.5.3 Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.5.2 zu verwenden.

Tabelle 2.5.2: Kennzeichnungselemente für Gase unter Druck16

Einstufung verdichtetes Gas verflüssigtes Gas tiefgekühlt verflüssigtes Gas gelöstes Gas
GHS-Piktogramm
Signalwort Achtung Achtung Achtung Achtung
Gefahrenhinweis H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren H280: Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren H281: Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren
Sicherheitshinweise -
Prävention
P282
Sicherheitshinweise -
Reaktion
P336 + P315
Sicherheitshinweise -
Lagerung
P410 + P403 P410 + P403 P403 P410 + P403
Sicherheitshinweise -
Entsorgung


Hinweis:
Das Piktogramm GHS04 ist für Gase unter Druck nicht vorgeschrieben, sofern das Piktogramm GHS02 oder das Piktogramm GHS06 abgebildet ist.

2.5.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung13

Für diese Gruppe von Gasen müssen folgende Informationen bekannt sein:

Die Daten können der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfung ermittelt werden. Der Großteil der reinen Gase ist bereits in den UN RTDG, Modellvorschriften, eingestuft.

2.6 Entzündbare Flüssigkeiten

2.6.1 Begriffsbestimmung

Entzündbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C.

2.6.2 Einstufungskriterien

2.6.2.1 Eine entzündbare Flüssigkeit ist nach Tabelle 2.6.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen.

Tabelle 2.6.1: Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie Kriterien
1 Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn< 35 °C
2 Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C
3 Flammpunkt> 23 °C und< 60 °C1
1) Für die Zwecke dieser Verordnung können Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, als zur Kategorie 3 gehörend gelten.
Hinweis:
Aerosole dürfen nicht als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.

2.6.3 Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.6.2 zu verwenden.

Tabelle 2.6.2: Kennzeichnungselemente für entzündbare Flüssigkeiten

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar
Sicherheitshinweise - Prävention P210
P233
P240
P241
P242
P243
P280
P210
P233
P240
P241
P242
P243
P280
P210
P233
P240
P241
P242
P243
P280
Sicherheitshinweise - Reaktion P303 + P361 + P353
P370 + P378
P303 + P361 + P353
P370 + P378
P303 + P361 + P353
P370 + P378
Sicherheitshinweise - Lagerung P403 + P235 P403 + P235 P403 + P235
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501 P501

2.6.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.6.4.1 Zur Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten sind Daten über den Flammpunkt und den Siedebeginn erforderlich. Sie können durch Prüfung ermittelt, der Literatur entnommen oder berechnet werden. Sind keine Daten verfügbar, müssen der Flammpunkt und der Siedebeginn durch Prüfung ermittelt werden. Für die Ermittlung des Flammpunktes muss eine Methode angewandt werden, bei der ein geschlossener Tiegel verwendet wird.

2.6.4.2 Bei Gemischen *, die bekannte entzündbare Flüssigkeiten in festgelegten Konzentrationen enthalten, muss der Flammpunkt nicht experimentell bestimmt werden, selbst wenn sie nichtflüchtige Bestandteile wie Polymere oder Additive enthalten, falls der nach der in Abschnitt 2.6.4.3 genannten Methode berechnete Flammpunkt des Gemisches mindestens 5 °C ** über dem relevanten Einstufungskriterium (23 °C bzw. 60 °C) liegt und sofern

  1. die Zusammensetzung des Gemisches genau bekannt ist (wenn die Zusammensetzung eine festgelegte Bandbreite aufweist, ist jene Zusammensetzung mit dem niedrigsten berechneten Flammpunkt für die Bewertung heranzuziehen);
  2. die untere Explosionsgrenze jedes Bestandteils bekannt ist (werden diese Daten auf andere Temperaturen als in den Prüfbedingungen extrapoliert, ist eine geeignete Korrelation zu verwenden), und auch die Methode zur Berechnung der unteren Explosionsgrenze des Gemisches;
  3. die Temperaturabhängigkeit des Sättigungsdampfdrucks und des Aktivitätskoeffizienten für jeden in dem Gemisch vorkommenden Bestandteil bekannt ist;
  4. die Flüssigphase homogen ist.

__________________
*) Bislang ist die Berechnungsmethode für Gemische validiert, die bis zu sechs flüchtige Bestandteile enthalten. Zu diesen Bestandteilen können entzündbare Flüssigkeiten wie Kohlenwasserstoffe, Ether, Alkohole und Ester (außer Acrylate) sowie Wasser gehören. Die Methode wurde allerdings noch nicht für Gemische validiert, die halogenierte schwefelhaltige und/oder phosphorhaltige Bestandteile sowie reaktive Acrylate enthalten.

**) Wenn der berechnete Flammpunkt weniger als 5 °C über dem relevanten Einstufungskriterium liegt, darf die Berechnungsmethode nicht angewandt werden. In einem solchen Fall ist der Flammpunkt experimentell zu ermitteln.

2.6.4.3 Eine geeignete Methode wird in Gmeling und Rasmussen (Ind. Eng. Fundament, 21, 186, (1982)) beschrieben. Bei einem Gemisch, das nichtflüchtige Bestandteile enthält, wird der Flammpunkt anhand der flüchtigen Bestandteile errechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein nichtflüchtiger Bestandteil den Partialdruck der Lösemittel nur geringfügig senkt und der berechnete Flammpunkt nur knapp unter dem Messwert liegt.

2.6.4.4 Mögliche Prüfverfahren zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten sind in der Tabelle 2.6.3. aufgeführt.

Tabelle 2.6.3: Methoden zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten

Europäische Normen: EN ISO 1516 in der aktuellen Ausgabe
Flammpunktbestimmung - Ja/Nein-Verfahren - Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel
EN ISO 1523 in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes - Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel
EN ISO 2719 in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel
EN ISO 3679 in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes - Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel
EN ISO 3680 in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes - Ja/Nein-Verfahren - Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel
EN ISO 13736 in der aktuellen Ausgabe
Mineralölprodukte und Flüssigkeiten - Bestimmung des Flammpunktes - Verfahren mit geschlossenem Tiegel nach Abel
Einzelstaatliche Normen:
Association francaise de normalisation (AFNOR): NF M07-036 in der aktuellen Ausgabe
Bestimmung des Flammpunktes - geschlossener Tiegel nach Abel-Pensky (identisch mit DIN 51755)
Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 51755 (Flammpunkte unter 65 °C) in der aktuellen Ausgabe Prüfung von Mineralölen und anderen brennbaren Flüssigkeiten; Bestimmung des Flammpunktes im geschlossenen Tiegel, nach Abel-Pensky (identisch mit NF M07-036)

2.6.4.5 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C und höchstens 60 °C müssen nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist.

2.6.4.6. Mögliche Prüfverfahren zur Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren Flüssigkeiten sind in der Tabelle 2.6.4. aufgeführt.

Tabelle 2.6.4
Methoden zur Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren Flüssigkeiten

Europäische Normen: EN ISO 3405 in der aktuellen Ausgabe
Mineralölerzeugnisse - Bestimmung des Destillationsverlaufes bei Atmosphärendruck
EN ISO 3924 in der aktuellen Ausgabe
Mineralölerzeugnisse - Bestimmung der Siedebereichsverteilung - Gaschromatographisches Verfahren
EN ISO 4626 in der aktuellen Ausgabe
Flüchtige organische Flüssigkeiten - Bestimmung des Siedebereiches von organischen Lösemitteln, die als Rohstoffe verwendet werden
Verordnung (EG) Nr. * Methode gemäß Teil des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008
*) ABl. L 142 vom 31.05.2008 S. 1.

2.7 Entzündbare Feststoffe

2.7.1 Begriffsbestimmung

2.7.1.1Entzündbarer Feststoff: Feststoff, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann.

Leicht brennbare Feststoffe: pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische, die gefährlich sind, wenn sie durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzündet werden können und die Flammen sich rasch ausbreiten.

2.7.2 Einstufungskriterien

2.7.2.113 Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische (ausgenommen Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen - siehe Abschnitt 2.7.2.2) sind als leicht brennbare Feststoffe einzustufen, wenn bei einem oder mehreren Prüfdurchläufen nach der Prüfmethode gemäß denUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2.1, die Abbrandzeit kürzer als 45 Sekunden ist oder die Abbrandgeschwindigkeit mehr als 2,2 mm/s beträgt.

2.7.2.2 Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind als entzündbare Feststoffe einzustufen, wenn sie entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Proben ausbreitet.

2.7.2.313 Ein entzündbarer Feststoff ist anhand der Methode N.1 gemäß denUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 33.2.1, nach Tabelle 2.7.1 in eine der beiden Kategorien dieser Klasse einzustufen:

Tabelle 2.7.1: Kriterien für entzündbare Feststoffe

Kategorie Kriterien
1 Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

  1. befeuchtete Zone hält Brand nicht auf und
  2. Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

Metallpulver:
Abbrandzeit< 5 Minuten

2 Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

  1. befeuchtete Zone hält Brand für mindestens 4 Minuten auf und
  2. Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

Metallpulver:
Abbrandzeit > 5 Minuten und< 10 Minuten

Hinweis 1:
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z.B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.
Hinweis 2:
Aerosole dürfen nicht als entzündbare Feststoffe eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.

2.7.3 Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.7.2 zu verwenden.

Tabelle 2.7.2: Kennzeichnungselemente für entzündbare Feststoffe

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H228: Entzündbarer Feststoff H228: Entzündbarer Feststoff
Sicherheitshinweise - Prävention P210
P240
P241
P280
P210
P240
P241
P280
Sicherheitshinweise - Reaktion P370 + P378 P370 + P378
Sicherheitshinweise - Lagerung    
Sicherheitshinweise - Entsorgung    

2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

2.8.1 Begriffsbestimmung

2.8.1.1Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische: thermisch instabile, flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Diese Definition schließt Stoffe oder Gemische aus, die nach diesem Teil des Anhangs als explosive Stoffe/Gemische, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft wurden.

2.8.1.2 Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische werden als Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften angesehen, wenn die Formulierungen im Laborversuch leicht detonieren, schnell deflagrieren oder bei Erhitzen unter Einschluss heftig reagieren.

2.8.2 Einstufungskriterien

2.8.2.1 Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische sind für eine Einstufung in diese Klasse in Betracht zu ziehen, es sei denn:

  1. es handelt sich um explosive Stoffe/Gemische gemäß den Kriterien von Kapitel 2.1,
  2. es handelt sich um oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe gemäß den Kriterien der Kapitel 2.13 oder 2.14, mit der Ausnahme, dass Gemische oxidierender Stoffe, die 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten, entsprechend dem in Abschnitt 2.8.2.2 beschriebenen Verfahren als selbstzersetzliche Stoffe einzustufen sind,
  3. es handelt sich um organische Peroxide gemäß den Kriterien von Kapitel 2.15,
  4. ihre Zersetzungswärme ist geringer als 300 J/g, oder
  5. ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist bei einem 50-kg-Versandstück größer als 75 °C 1.

______________
1)13 Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3.

2.8.2.2 Gemische aus oxidierenden Stoffen, die die Kriterien für die Einstufung als oxidierende Stoffe erfüllen, in denen 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten sind und die die obigen Kriterien nach den Buchstaben a, c, d oder e in Abschnitt 2.8.2.1 nicht erfüllen, werden dem Verfahren für die Einstufung als selbstzersetzlicher Stoff unterzogen.

Weist ein solches Gemisch die Eigenschaften eines selbstzersetzlichen Stoffes der typen B bis F (siehe Abschnitt 2.8.2.3) auf, ist es als selbstzersetzlicher Stoff einzustufen.

Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

2.8.2.3 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische sind anhand folgender Grundsätze in eine der sieben Kategorien "Typa bis Typ G" dieser Klasse einzustufen:

  1. Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die in der Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS A.
  2. Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die explosive Eigenschaften haben und in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, aber in dieser Verpackung zur thermischen Explosion neigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS B.
  3. Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die explosive Eigenschaften haben, aber in der Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren oder thermisch explodieren können, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS C.
  4. Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch
    1. teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder
    2. überhaupt nicht detonieren, langsam deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keine heftige Wirkung zeigen oder
    3. überhaupt nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss eine mittlere Wirkung zeigen,

    gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS D.

  5. Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Wirkung zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS E.
  6. Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch im kavitierten Zustand nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Wirkung sowie nur eine geringe oder keine explosive Kraft zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS F.
  7. Alle selbstzersetzlichen Stoffe oder Gemische, die im Laborversuch im kavitierten Zustand nicht detonieren, überhaupt nicht deflagrieren und bei Erhitzen unter Einschluss keinerlei Wirkung und auch keine explosive Kraft zeigen, gelten als selbstzersetzliche Stoffe des TYPS G, vorausgesetzt sie sind thermisch stabil (Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung für ein 50-kg-Versandstück liegt bei 60 °C bis 75 °C) und im Fall flüssiger Gemische wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C zur Desensibilisierung verwendet. Ist das Gemisch thermisch instabil oder wird ein Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt unter 150 °C zur Desensibilisierung verwendet, gilt das Gemisch als selbstzersetzlicher Stoff des TYPS F.

Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

2.8.2.4 Kriterien für die Temperaturkontrolle13

Für selbstzersetzliche Stoffe mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) von 55 °C oder weniger ist eine Temperaturkontrolle erforderlich. Die Prüfverfahren zur SADT-Bestimmung und die Ableitung von Kontroll- und Notfalltemperaturen sind in denUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II Abschnitt 28, angegeben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie sowohl für die Größe als auch für das Material der Verpackung repräsentativ ist.

2.8.3 Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.8.1 zu verwenden.

Tabelle 2.8.1: Kennzeichnungselemente für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische16

Einstufung Typ A Typ B Typen C & D Typen E & F Typ G1
GHS-Piktogramm

Dieser Gefahrenkategorie sind keine Kennzeichnungselemente zugeordnet.
Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H240: Erwärmung kann Explosion verursachen H241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen H242: Erwärmung kann Brand verursachen H242: Erwärmung kann Brand verursachen
Sicherheitshinweise -
Prävention
P210
P234
P235
P240
P280
P210
P234
P235
P240
P280
P210
P234
P235
P240
P280
P210
P234
P235
P240
P280
Sicherheitshinweise -
Reaktion
P370 + P372 + P380+ P373 P370 +P380 + P375 [+ P378]2 P370+ P378 P370 +P378
Sicherheitshinweise -
Lagerung
P403
P411
P420
P403
P411
P420
P403
P411
P420
P403
P411
P420
Sicherheitshinweise -
Entsorgung
P501 P501 P501 P501
1) Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.

2) Dem Typ G sind keine Gefahrenhinweise zugeordnet, aber er sollte für Eigenschaften in Betracht gezogen werden, die zu anderen Gefahrenklassen gehören.

2.8.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.8.4.113 Die einstufungsrelevanten Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe oder Gemische sind experimentell zu bestimmen. Die Einstufung eines selbstzersetzlichen Stoffes oder Gemisches ist anhand der Prüfserien a bis H gemäß denUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, vorzunehmen. Das Einstufungsverfahren ist in Abbildung 2.8.1 dargestellt.

2.8.4.213 Die Einstufungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische entfallen,

  1. wenn im Molekül keine chemischen Gruppen vorhanden sind, die auf explosive oder selbstzersetzliche Eigenschaften hinweisen. Beispiele für solche Gruppen sind in Anhang 6 Tabellen A6.1 und A6.2 derUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, aufgeführt, oder
  2. wenn bei einem reinen organischen Stoff oder einem homogenen Gemisch aus organischen Stoffen die geschätzte SADT bei einem 50-kg-Versandstück höher als 75 °C oder die exotherme Zersetzungsenergie geringer als 300 J/g ist. Die Onset-Temperatur (Beginn der Exothermie) und die Zersetzungsenergie können mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden (sieheUN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II Unterabschnitt 20.3.3.3).

Abbildung 2.8.1: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische16

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