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Vereinbarung Nr. D317/M34 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klassifizierung 1.1 D und 1.5 D in Großpackmitteln (IBC)
Vertragsstaaten *: D, N, S
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummern 2101, 2103 und 2104 der Anlage a des ADR dürfen Stoffe der Klasse 1 Ziffer 4, Klassifizierungscode 1.1 D mit den Kennzeichnungsnummern und der Benennung
und Stoffe der Klasse 1 Ziffer 48, Klassifizierungscode 1.5 D mit den Kennzeichungsnummern und der Benennung
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert werden:
1. Verpackung
Für die Beförderung der Stoffe in loser Form sind nachfolgende IBC nach Anhang A.6 zu verwenden:
2. Sonstige Vorschriften
Die IBC dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden. Sie müssen an beiden Stirnseiten gut lesbar und nicht auslöschbar folgende Aufschrift tragen:
"Nur als geschlossene Ladung zugelassen".
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D317/M34)".
(2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der, Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
(Stand: 31.01.2021)
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