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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M315 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist

Vom 14. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2019 S. 2)



Gültig bis 31.12.2023
COUNTRY SIGNED REVOKED
Belgium 30/11/2018
Germany 12/12/2018
Switzerland 07/01/2019
Luxembourg 06/02/2019
Netherlands 19/03/2019
Austria 4/07/2019
Spain 8/07/2019

1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P 620 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden:

2. GEFÄHRLICHE GÜTER

ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen
Klasse 6.2 UN 2814

Diese Vereinbarung gilt für alle Abfallstoffe, die mit einem ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A, der hämorrhagisches Fieber auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Stoff verunreinigt sind, und die aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder dem Risiko einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfügbaren P620-Verpackungen eingesetzt werden können. Diese Abfallstoffe bergen während des Verpackungsvorgangs ein hohes Kontaminationspotential für medizinisches Personal und Einsatzkräfte.

3. VERPACKUNGEN

Aus folgenden Bestandteilen bestehende "zusammengesetzte Verpackungen" sind zugelassen:

  1. Starre Innenverpackung als Primärverpackung:
    Fass aus Kunststoff (1 H2), das die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und für flüssige bzw. feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist.
    1. Bei für feste Stoffe geprüften Verpackungen muss der Primärinnenverpackung genügend Geliermittel oder eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
    2. Die Primärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
    3. Nachdem die Primärinnenverpackung dicht verschlossen wurde, ist die äußere Oberfläche dieser Innenverpackung mit einem für das Virus geeigneten Desinfektionsmittel zu behandeln. Das Desinfektionsmittel darf die Primär- und Sekundärverpackung nicht beeinträchtigen oder strukturell angreifen.
  2. Sekundärverpackung:
    flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm. Der Kunststoffsack muss sicher verschlossen sein, um den Austritt von in dem Sack enthaltenen Stoffen aus dem Sack zu verhindern, wenn dieser auf den Kopf gestellt wird. Die Verschlussmethode darf die Säcke nicht zerreißen, durchstoßen oder anderweitig beschädigen.
  3. Tertiäre starre Außenverpackung:
    Fass aus Kunststoff (1 H2) oder Kiste aus Kunststoff (4H2), das/die die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und das/die für feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist.
    1. Jede Tertiärverpackung darf nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackungen enthalten.
    2. Die Tertiärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
    3. Die Tertiärverpackung darf nicht größer sein als die Abmessungen der Einfüllöffnung der Verbrennungsanlage.
    4. Der Außenverpackung muss eine ausreichende Menge an Polstermaterial beigefügt werden.
    5. Die verschlossene Außenverpackung muss mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, das die Verpackung nicht beeinträchtigt oder strukturell angreift.

Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen:

  1. Die Innenverpackungen müssen so in die Außenverpackungen eingesetzt werden, dass das Risiko der Beschädigung der Verpackungen minimiert wird.
  2. Die Außenverpackung muss nach der Befüllung mit Innenverpackungen, die die gemäß dieser Vereinbarung zulässigen Stoffe enthalten, verschlossen bleiben.
  3. Die Außenverpackungen müssen außerhalb des verunreinigten Bereichs verbleiben.

4. SONSTIGE SICHERHEITSMASSNAHMEN

Die genannten Abfälle müssen gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden zur endgültigen Beseitigung befördert werden.

Um zu vermeiden, dass es bei der Aufgabe zur Beförderung zur endgültigen Beseitigung durch die Entfernung einer oder mehrerer Schichten der zusammengesetzten Verpackung zur Kontamination kommt, darf die Außenverpackung nicht geöffnet werden.

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