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Multilaterale Vereinbarung M 354
gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR
über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT ORGANISCHEM ELEKTROLYT oder
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT ORGANISCHEM ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
Vom 27. Juni 2023
(Quelle: www.unece.org vom 06.07.2023)
gilt bis zum 30. Juni 2025
(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 des ADR (Tabelle A, Liste der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, unter den in diesem multilateralen Übereinkommen festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in diesem multilateralen Übereinkommen festgelegten anwendbaren Bau- und Prüfvorschriften werden eingehalten.
(2) Zellen und Batterien, Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen enthalten sind, oder Zellen und Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, die Natriumionen enthalten, die ein wiederaufladbares elektrochemisches System sind, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Einlagerungs- oder Einfügeverbindungen sind, die so konstruiert sind, dass sich in keiner der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) befindet, und die eine organische, nicht wässrige Verbindung als Elektrolyt enthalten, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.
ANMERKUNG: Eingelagertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.
Sie können unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
(3) Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit organischem Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit organischem Elektrolyt, die in Ausrüstungen enthalten oder mit Ausrüstungen verpackt sind, gelten als Gegenstände der Klasse 9, Klassifizierungscode M4; der zu verwendende Tunnelbeschränkungscode ist "E".
(4) Die Sondervorschriften 188, 230, 310, 348, 376, 377, 384 und 667 des Abschnitts 3.3.1 des ADR sind anzuwenden, wobei "Natrium-Ionen" anstelle von "Lithium-Ionen" zu verwenden ist.
(5) Die Bezettelung nach Abschnitt 5.2.2 muss mit dem Gefahrgutetikett nach Muster 9A erfolgen. Wenn die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen die Verpackungen mit dem Lithium-Batterie-Zeichen gemäß Absatz 5.2.1.9.2 ADR gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ohne Angabe der UN-Nummer ist ebenfalls zulässig.
(6) Die Verpackungsanweisungen P903, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905 und LP906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR sind anzuwenden, wobei "Natrium-Ionen" anstelle von "Lithium-Ionen" anzugeben ist.
(7) Der Absender hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
"BEFÖRDERUNG NACH DEM MULTILATERALEN ÜBEREINKOMMEN M 354".
(8) Alle anderen einschlägigen Vorschriften des ADR müssen eingehalten werden.
(Stand: 09.11.2023)
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