Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M 354
gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR
über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT ORGANISCHEM ELEKTROLYT oder
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT ORGANISCHEM ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

Vom 27. Juni 2023
(Quelle: www.unece.org vom 06.07.2023)



gilt bis zum 30. Juni 2025

(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 des ADR (Tabelle A, Liste der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, unter den in diesem multilateralen Übereinkommen festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in diesem multilateralen Übereinkommen festgelegten anwendbaren Bau- und Prüfvorschriften werden eingehalten.

(2) Zellen und Batterien, Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen enthalten sind, oder Zellen und Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, die Natriumionen enthalten, die ein wiederaufladbares elektrochemisches System sind, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Einlagerungs- oder Einfügeverbindungen sind, die so konstruiert sind, dass sich in keiner der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) befindet, und die eine organische, nicht wässrige Verbindung als Elektrolyt enthalten, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.

ANMERKUNG: Eingelagertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.

Sie können unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. Jede Zelle oder Batterie ist von dem Typ, der nachweislich die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (S/SG/AC.10/11/Rev.8), Teil III, Unterabschnitt 38.3, erfüllt;
  2. Jede Zelle und jede Batterie enthält eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung oder ist so ausgelegt, daß ein gewaltsamer Bruch unter den bei der Beförderung üblichen Bedingungen verhindert wird;
  3. Jede Zelle und jede Batterie ist mit einer wirksamen Einrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse versehen;
  4. Jede Batterie, die Zellen oder Reihen von Zellen enthält, die parallel geschaltet sind, ist mit wirksamen Mitteln ausgestattet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.);
  5. Zellen und Batterien müssen im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogramms gemäß Unterabschnitt 2.2.9.1.7 Buchstabe e) Ziffern i) bis ix) hergestellt werden;
  6. Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die Zusammenfassung der Prüfungen gemäß dem Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 zur Verfügung stellen.

(3) Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit organischem Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit organischem Elektrolyt, die in Ausrüstungen enthalten oder mit Ausrüstungen verpackt sind, gelten als Gegenstände der Klasse 9, Klassifizierungscode M4; der zu verwendende Tunnelbeschränkungscode ist "E".

(4) Die Sondervorschriften 188, 230, 310, 348, 376, 377, 384 und 667 des Abschnitts 3.3.1 des ADR sind anzuwenden, wobei "Natrium-Ionen" anstelle von "Lithium-Ionen" zu verwenden ist.

(5) Die Bezettelung nach Abschnitt 5.2.2 muss mit dem Gefahrgutetikett nach Muster 9A erfolgen. Wenn die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen die Verpackungen mit dem Lithium-Batterie-Zeichen gemäß Absatz 5.2.1.9.2 ADR gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ohne Angabe der UN-Nummer ist ebenfalls zulässig.

(6) Die Verpackungsanweisungen P903, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905 und LP906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR sind anzuwenden, wobei "Natrium-Ionen" anstelle von "Lithium-Ionen" anzugeben ist.

(7) Der Absender hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

"BEFÖRDERUNG NACH DEM MULTILATERALEN ÜBEREINKOMMEN M 354".

(8) Alle anderen einschlägigen Vorschriften des ADR müssen eingehalten werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion