umwelt-online: ADR-Ausnahme
Regelwerk, Gefahrgut/Transport;

Multilaterale Vereinbarung M46 nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen und Großpackmittel (IBC) mit Lüftungseinrichtungen für Dimethylaminoboran und seine Zubereitungen

Vertragsstaaten *: D, B, CZ, F, GB, I, L, N, NL, P, S, SK

Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)



(1) Abweichend von Rn. 3500 Abs. 8 Satz 3 des Anhangs A.5 und Rn. 3601 Abs. 6 Satz 3 des Anhangs A.6 des ADR dürfen

unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:

  1. in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC), die mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein dürfen, auch wenn dies in den Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Klasse für diesen Stoff nicht vorgeschrieben ist.
  2. Die Lüftungseinrichtungen müssen die Anforderungen nach Rn. 3500 Abs. 8 und Rn. 3601 Abs. 6 jeweils Satz 2 erfüllen.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M46)".

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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