Regelwerk, Gefahrgut/Transport; |
Multilaterale Vereinbarung M47 nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR über die Beförderung von Sulfurylfluorid in amerikanischen Stahlflaschen (DOT)
Vertragsstaaten *: D, A, CZ, GB, L, N
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von Rn. 2200, 2201 der Anlage a des ADR darf Sulfurylfiuorid (SO2F2), verflüssigt, Klasse 2 Ziffer 3 at) (ab 1. Januar 1997 Klasse 2 Ziffer 2T) in Druckgasbehältern aus Stahl unter den nachfolgenden Bedingungen befördert werden:
(2) Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR (M47)".
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen In den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(Stand: 31.01.2021)
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