Regelwerk, Gefahrgut/Transport; |
Multilaterale Vereinbarung M49 nach 2010 des ADR über die Beförderung von 2,6-Diamino-3,5-Dinitropyridin (DADNP), angefeuchtet
Vertragsstaaten *: D, A, DK, NL, S
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Anlage a des ADR, Rn. 2401 Abschnitt C, Bem. 1 darf 2,6-Diamino-3,5-Dinitro-pyridin (DADNP), angefeuchtet mit mindestens 40 Masse-% Wasser als Stoff der Ziffer 21a) der Kasse 4.1 des ADR befördert werden.
(2) Die besonderen Bedingungen für die Verpackung nach Rn. 2404 (1) sind zu beachten.
(3) Da dem Stoff DADNP keine Kennzeichnungsnummer zugeordnet wurde, kann er abweichend von Rn. 2412 (1), Kennzeichnung der Verpackung, und Rn. 2414 (1), besondere Eintragungen im Beförderungspapier, befördert werden.
(4) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.
(5) Der Versender hat zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M49)".
(6) Eine Abschrift dieser Vereinbarung ist der Sendung beizufügen.
(7) Die Beförderungen zwischen Schweden und den Niederlanden erfolgen über Heisingborg-Helsingör-Rödby-Puttgarden.
(8) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
(Stand: 31.01.2021)
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