Regelwerk, Gefahrgut/Transport; |
Multilaterale Vereinbarung M70 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit 33 Masse-% Wasser
Vertragsstaaten *: D, A, B, CZ, I, NL, SK
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von Rn. 2400, 2401 der Anlage a des ADR darf 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 33 Masse-% Wasser, als Stoff der Klasse 4.1, Ziffer 21a) unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
Besondere Verpackungsvorschriften
Sonstige Vorschriften
Die sonstigen Vorschriften für Stoffe der Klasse 4.1, Ziffer 21a) des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M70)".
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2002 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen a und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen In den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, den 30. März 1998
(Stand: 31.01.2021)
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