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Regelwerk; Gefahrgut; Binnschifffahrt

DonauSchPV - Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 27. Mai 1993
(BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 19.12.1994 S. 3822; 15.12.1997 S. 3050; 08.10.1998 S. 3148; 21.06.2005 S. 1818; 19.09.2006 S. 2146; 19.12.2008 S. 2868; 2010, 380; 20.12.2012 S. 2802 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 16.12.2016 S. 2948 16a; 29.03.2017 S. 626 17; 21.09.2018 S. 1398 18; 31.10.2019 1518 19; 05.01.2022 S. 2 22; 08.09.2022 S. 1499 22a; 23.07.2024 Nr. 253aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9501-45



Abweichungsverordnungen:
Nr. 25 gültig vom 01.09.2011 bis 31.08.2014

Nr. 26 gültig vom 01.06.2012 bis 29.05.2021
Nr. 27 gültig vom 15.06.2020 bis 14.06.2023

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und des § 3c Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), ferner auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 und § 3c Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, gemäß § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, gemäß § 3 Abs. 5 und § 3c Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, § 3 Abs. 5 geändert gemäß Artikel 66 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Schiffahrt auf der Bundeswasserstraße Donau zwischen Kehlheim (km 2414,60) und Jochenstein (km 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung.

§ 2 Ausnahmen 12 18 19 22

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage a zu dieser Verordnung die Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 erfüllen, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2) - ES-TRIN. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.

§ 3 Zuständige Behörde 15 16

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage a zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr.

(2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage a zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage a zu dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; zu diesem Zweck wird die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage a zu dieser Verordnung sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern.

(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage a zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage a zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage a zu dieser Verordnung ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.

§ 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes 16

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz 16a 19 22a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nr. 3 oder § 7.01 Nr. 2 der Anlage a zu dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, oder
  2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.48 Nr. 2 Buchstabe b, § 3.49 Satz 2, § 8.10 Buchstabe c, §§ 10.03, 11.07, 11.11, 13.04, 13.06 Nr. 2 oder § 14.02 Nr. 2 der Anlage a zu dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 6, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
  2. a. entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen,
  3. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  4. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder andere Stoffe oder entgegen § 1.15 Nr. 2 Satz 1 Ölrückstände in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
  5. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
  6. entgegen § 1.23 eine der dort bezeichneten Veranstaltungen ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt,
  7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet,
  8. entgegen § 6.17 Nr. 3 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,
  9. als Person, die Wassersport ohne Fahrzeug ausübt, entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht hält,
  10. entgegen § 6.36 fischt oder Fischereigeräte aufstellt,
  11. ohne Genehmigung nach § 6.37 an Stellen taucht, an denen die Schiffahrt behindert werden könnte,
  12. a. entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
  13. entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 1 eine Anweisung der Aufsicht nicht befolgt,
  14. einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 1, 3 oder 5 über das Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste oder des § 14.05 Nr. 3 über die Sicherheit an Bord oder an den Anlegestellen zuwiderhandelt oder
  15. einer Vorschrift des § 14.03 Nr. 2 oder 4 über das Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Führer einer schwimmenden Anlage oder nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. entgegen § 1.19 Nr. 1 einer vollziehbaren Anweisung von Bediensteten der zuständigen Behörden nicht Folge leistet,
  2. entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Zeichen nicht setzt,
  3. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
  4. entgegen § 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder nicht rechtzeitig setzt,
  5. einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt oder
  6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage
    1. bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1, 3, § 3.09 Nr. 1 bis 3 Satz 1, § 3.10 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 2, § 3.11 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 2, § 3.12 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b, c, Nr. 3, 4 Satz 1, Nr. 5, 6, den §§ 3.14 bis 3.16, 3.18 oder 3.19 oder
    2. bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 1, 2, den §§ 3.30 bis 3.32 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, § 3.33 Nr. 1, 2, 3 Satz 2, § 3.34 Satz 1, den §§ 3.35 oder 3.36

nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder Fahrlässig als Schiffsführer oder Führer einer schwimmenden Anlage

  1. entgegen § 1.04 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine sonstige dort genannte Anlage beschädigt, die Schiffahrt behindert oder die Donau verschmutzt,
  2. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt, auf dem entgegen § 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die Seiten hinausragen,
  3. entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 1.12 Nr. 3 Satz 2 die Verluststelle nicht kennzeichnet,
  4. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 durchführt,
  5. einer Vorschrift des § 3.03 über Tafeln oder Flaggen zuwiderhandelt,
  6. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein schwimmendes Gerät, ein Fischereigerät oder einen Anker
    1. bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20 Nr. 1, 2, den §§ 3.21 bis 3.23 Nr. 2 Satz 1, 3, § 3.25 Satz 1, den §§ 3.26, 3.27 Nr. 1, 2 oder § 3.28 oder
    2. bei Tag während des Stilliegens nach § 3.36a Nr. 1, den §§ 3.37, 3.38, 3.40, 3.41 Nr. 1, 3 Satz 1, Nr. 4 oder § 3.42

    nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet oder

  7. einer Vorschrift über
    1. das Stilliegen nach den §§ 7.01, 7.05 Nr. 1 bis 5, den §§ 7.06, 7.07 Nr. 1, § 13.10 Nr. 1, 2 Halbsatz 1, Nr. 3, 4 oder § 13.11 Nr. 1 bis 4, das Ankern nach § 7.03 oder das Festmachen oder das Verholen nach den §§ 7.04 oder 14.01 oder
    2. über Wache oder Aufsicht nach den § 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 4,

zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. ein Fahrzeug, einen Verband oder einen Schwimmkörper führt, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlagen nicht angepaßt sind,
  2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 2 Satz 4 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist,
  3. entgegen § 3.49 Satz 2 die Bezeichnung ohne schriftliche Erlaubnis führt,
  4. entgegen § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 oder Buchstabe b Halbsatz 1 Schallzeichen mit anderen als den vorgeschriebenen Geräten gibt,
  5. entgegen § 4.01 Nr. 6 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 6 zu der Anlage a zu dieser Verordnung die erforderlichen Schallzeichen nicht vorschriftsmäßig gibt,
  6. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig gleichlange Lichtzeichen gibt,
  7. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht oder entgegen § 8.13 Schallzeichen gibt,
  8. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen nach Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe A oder B erteilt wird,
  9. einer Vorschrift über
    1. die Fahrregeln für Fahrzeuge hoher Geschwindigkeit oder Kleinfahrzeuge nach § 6.01a Satz 1, § 6.02 Nr. 2 oder § 6.03a Nr. 3 oder 4 Satz 1 oder 2,
    2. das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach den §§ 6.03, 6.04 Nr. 1 bis 5, § 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 5 Satz 1, den §§ 6.06 bis 6.08 Nr. 1, 3 oder § 13.01 Nr. 1, 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Nr. 3 oder 4, Überholen nach § 6.03 Nr. 1 bis 3, § 6.09 Nr. 1, 2 Satz 1, 2, § 6.10 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 bis 7, § 6.11 Satz 1, § 6.26 Nr. 3, § 6.28 Nr. 4 oder § 6.32 Nr. 7 oder Kreuzen nach § 6.03a Nr. 1 Satz 1 oder 2,
    3. die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12 Nr. 2,
    4. das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3, 5 Satz 1 oder § 13.13 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder bei der Abfahrt nach § 6.14,
    5. das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Wasserstraße oder bei der Einfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2, 3 Satz 1, Nr. 4 oder 5,
    6. das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
    7. den Betrieb, das Führen, Liegen oder Belassen von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,
    8. die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1, § 6.26 Nr. 1, 2 oder § 6.27 Nr. 2,
    9. die Mitteilungspflicht, das Verhalten im Schleusenbereich oder beim Durchfahren der Bootsschleusen, Bootsgassen oder Umsetzanlagen nach § 6.28 Nr. 1, 2, 3 Satz 3, 4, Nr. 4 bis 8 Satz 1, Nr. 11 Satz 2, § 6.28a Nr. 4, § 6.29 Satz 2, § 13.05 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 7 Satz 1, Nr. 8, 9, § 13.06 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, § 13.07 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 oder § 13.08 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder Nr. 4,
    10. das Verhalten oder die Zeichengebung während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen nach § 6.30 Nr. 1 Satz 1, 3, 4, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 bis 6 Satz 1 oder § 6.33 Nr. 2 oder 5 oder
    11. das Verhalten bei der Wahrnehmung des Dreitonzeichens nach § 6.33 Nr. 4

    zuwiderhandelt,

  10. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2 zugelassen heranfährt,
  11. entgegen § 6.18 Nr. 1, 2 Halbsatz 2 oder § 6.27 Nr. 1 Anker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,
  12. entgegen § 6.19 Nr. 1 Satz 1 das Fahrzeug treiben läßt,
  13. entgegen § 6.22 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22a an den in den §§ 3.27 oder 3.41 genannten Fahrzeugen vorbeifährt,
  14. entgegen § 6.35 Nr. 4 das Schleppseil leer nachzieht,
  15. entgegen § 10.04 Nr. 1 einen talfahrenden Schleppverband nicht aufdreht,
  16. a. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  17. b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,
  18. c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,
  19. d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  20. e. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass in dem in § 10.09 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird oder,
  21. entgegen § 12.01 Nr. 1 Satz 1 ein Altwasser befährt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 1.02 Nr. 3 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
  2. entgegen § 1.02 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,
  3. ein Fahrzeug führt,
    1. das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig abgeladen ist,
    2. dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigt,
    3. das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,
    4. dessen Ruder entgegen § 1.09 Nr. 1 mit einer Person besetzt ist, die hierfür fachlich nicht geeignet oder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,
    5. das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder § 2.02 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
    6. an Bord dessen entgegen § 8.05 Satz 2 ein Abdruck der Anlage a zu dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 8.05 Satz 1 in jeweils geltender Fassung nicht mitgeführt wird,
    7. das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
    8. das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist,
    9. das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,
    10. das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zulässig eintaucht oder die Schleuse ohne Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 durchfährt,
  4. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper führt,
    1. an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder § 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitätsberechnung nicht mitgeführt wird oder
    2. bei dem entgegen § 1.12 Nr. 2 ein aufgeholter Anker unter den Boden, den Kiel oder die untere Ebene ragt,
  5. entgegen § 1.12 Nr. 4, § 1.13 Nr. 2, 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, § 8.15 Nr. 8 oder § 13.09 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder entgegen § 13.12 Satz 4 seine Position nicht bekanntgibt,
  6. entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers droht,
  7. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine Warnung sorgt,
  8. entgegen § 1.18 die erforderlichen Maßnahmen zum Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,
  9. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 nicht befolgt,
  10. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff führt, das nicht geeicht ist,
  11. einer Vorschrift des § 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder, Bälle, Kegel oder Doppelkegel zuwiderhandelt,
  12. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens oder Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hingewiesen wird,
  13. einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 4.04 Nr. 4 oder § 10.02 Nr. 1 oder 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,
  15. einer Vorschrift über
    1. die Zusammenstellung von Verbänden nach § 6.21 Nr. 1, 2 oder 4,
    2. die Zeichengebung beim Stilliegen bei beschränkten Sichtverhältnissen nach § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder
    3. die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1, Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Nr. 8, zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 6.21 Nr. 3 mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb andere geschleppte, geschobene oder gekuppelt mitgeführte Fahrzeuge verläßt,
  17. a. entgegen § 8.02a Nr. 1 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
  18. b. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 jemand den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
  19. entgegen § 8.15 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
  20. entgegen § 8.15 Nr. 3 bis 5 oder 7 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine dort bezeichnete Maßnahme nicht trifft,
  21. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, die die in den §§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreiten,
  22. entgegen § 10.01 Nr. 1 Satz 1 die Schiffahrt nicht einstellt,
  23. versucht, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 freizubekommen,
  24. entgegen § 10.05 Nr. 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,
  25. einer Vorschrift des § 10.06 Nr. 1, 2 Satz 2 oder § 10.08 Satz 1 über das Mitführen oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder Schubkähnen in einem Verband zuwiderhandelt,
  26. entgegen § 10.07 außerhalb eines Schubverbandes einen Schubleichter oder ein anderes Fahrzeug ohne Ruderanlage fortbewegt,
  27. a. entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
  28. entgegen § 13.02 Satz 1 die dort genannten Fahrzeuge oder Schwimmkörper einsetzt,
  29. entgegen § 14.02 Nr. 1 eine Anlegestelle nicht oder nicht rechtzeitig freimacht oder entgegen § 14.02 Nr. 2 Satz 2 ohne Erlaubnis anlegt,
  30. einer Vorschrift über die Sicherheit an Bord oder an den Anlegestellen nach § 14.05 Nr. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder 4 zuwiderhandelt oder
  31. entgegen § 14.06 mit einem Fahrgastschiff längsseits gekuppelt fährt, es schleppen läßt oder zum Schleppen einsetzt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 1.21 Nr. 4 ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage oder ein Sondertransport von einer nicht geeigneten Person geführt wird,
  2. die Führung eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Schwimmkörpers anordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlagen nicht angepaßt sind,
  3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt,
    1. das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig abgeladen ist,
    2. dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabilität des Fahrzeugs gefährdet oder die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigt,
    3. das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,
    4. das entgegen § 2.01 Nr. 1 bis 3, 6 oder § 2.02 Nr. 1 Halbsatz 2, Nr. 2 oder 3 nicht oder nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,
    5. das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
    6. das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
    7. das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist,
    8. das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,
    9. das entgegen § 13.04 Nr. 2 Satz 1 tiefer als zugelassen eintaucht oder nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 13.04 Nr. 2 Satz 2 zur Durchfahrt der Schleuse verfügt,
  4. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers anordnet oder zuläßt, an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, Nr. 3 oder § 8.04 Nr. 1 Satz 1 eine der dort bezeichneten Urkunden nicht befindet oder entgegen § 14.05 Nr. 5 Satz 3 eine Stabilitätsberechnung nicht mitgeführt wird,
  5. einen Sondertransport ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 2 durchführen läßt,
  6. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stilliegen in der nach § 3.25 Satz 1 vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht werden,
  7. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewiesen wird,
  8. anordnet oder zuläßt, daß
    1. ein Fahrzeug ohne die nach § 6.30 Nr. 1 Satz 2 vorgeschriebene Sprechfunkanlage, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden muß, oder
    2. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein schwimmendes Gerät oder eine freifahrende Fähre ohne die nach § 10.02 Nr. 1 Satz 1 vorgeschriebene Ausrüstung

    in Betrieb genommen wird,

  9. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, in dessen Steuerhaus sich entgegen § 6.32 Nr. 2 die dort bezeichneten Personen nicht aufhalten,
  10. entgegen § 7.08 Nr. 1, 3 Satz 1 oder § 8.14 Nr. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß sich auf einem stilliegenden Fahrzeug ständig eine einsatzfähige Wache aufhält,
  11. entgegen § 8.14 Nr. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür sorgt, daß die dort bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall eingreifen kann,
  12. die Führung eines Fahrzeugs oder eines Verbandes anordnet oder zuläßt, die die in den §§ 9.01 bis 9.04 oder 13.04 Nr. 1 zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreiten,
  13. anordnet oder zuläßt, daß versucht wird, ein festgefahrenes Fahrzeug ohne Erlaubnis nach § 10.03 freizubekommen,
  14. anordnet oder zuläßt, daß
    1. entgegen § 10.05 Nr. 1 ein Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt oder
    2. entgegen § 10.06 Nr. 1 oder § 10.08 Satz 1 in einem Verband ein Fahrzeug mitgeführt oder entgegen § 10.06 Nr. 2 Satz 2 ein Schubkahn fortbewegt wird, oder
  15. entgegen § 13.02 Satz 1 den Einsatz eines der dort genannten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Gegenstände anordnet oder zuläßt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

  1. die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
  2. die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
  3. die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
  4. das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz 2,
  5. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
  6. das Ankern nach § 11.06 Satz 1,
  7. das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,
  8. das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
  9. das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09,
  10. die Luken nach § 11.10,
  11. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
  12. Maßnahmen bei Eis nach § 11.12

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

  1. die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
  2. die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09 oder
  3. Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11

verstoßen wird.

§ 7 -

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

.

Anlage a * 16a 17 18 19 22a
zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

*) An mehreren Stellen findet sich der Vermerk "entfällt", da die Numerierung der Paragraphen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schiffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unterausschuß Binnenschiffahrt, Entschließung Nr. 24 vom 15. November 1985) folgt.

Erster Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

  1. "Fahrzeug":
    ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
  2. "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
    ein Fahrzeug mit eigener in Betrieb gesetzter Antriebsmaschine;
  3. "Fahrzeug unter Segel":
    ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein unter Segel fahrendes Fahrzeug, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  4. "Kleinfahrzeug":
    ein Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m Länge beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, sowie Fähren;
  5. "schwimmendes Gerät":
    eine schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt sind, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Krane;
  6. "schwimmende Anlage":
    eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
  7. "Schwimmkörper":
    Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
  8. "Fähre":
    ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist;
  9. "Schubleichter":
    ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
  10. "Trägerschiffsleichter":
    ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
  11. "Verband":
    ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
  12. "Schleppverband":
    eine Zusammenstellung aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als "Schlepper" bezeichnet;
  13. "Schubverband":
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "Schubschiff" bezeichnet wird;
  14. "Koppelverband":
    eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
  15. "stilliegend":
    Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die umittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  16. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
    Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper in Fahrt ist der Begriff "anhalten" in bezug auf das Land zu verstehen;
  17. "fischende Fahrzeuge":
    Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
  18. "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":
    Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
  19. "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":
    Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der Anlage 5 entsprechen;
  20. "Funkellicht":
    ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
  21. "kurzer Ton":
    ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
    "langer Ton":
    ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  22. "Folge sehr kurzer Töne":
    eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
  23. "Gruppe von Glockenschlägen":
    zwei Glockenschläge;
  24. "Dreitonzeichen":
    ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
  25. "Nacht":
    Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  26. "Tag":
    Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  27. "sichere Geschwindigkeit":
    Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann;
  28. "beschränkte Sichtverhältnisse":
    Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen ("unsichtiges Wetter");
  29. "Fahrwasser":
    der beim jeweiligen Wasserstand für die Schiffahrt benutzbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.

§ 1.02 Schiffsführer

1. Jedes Fahrzeug, ausgenommen geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes, sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als Schiffsführer bezeichnet.

2. Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:

  1. Bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
  2. hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
  3. hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
  4. in allen anderen Fällen muß der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.

3. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.

4. Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.

5. Jede schwimmende Anlage muß unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortung erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.

2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere

  1. die Gefährdung von Menschenleben,
  2. Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße,
  3. Behinderungen der Schiffahrt sowie
  4. Verschmutzungen der Donau zu vermeiden.

2. Nummer 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

§ 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste

1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

2. Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen.

3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste, als von der zuständigen Behörde zugelassen, an Bord haben.

§ 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper

Fahrzeuge und Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Koppelverbandes oder der geschleppten Gruppe nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.

2. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muß er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben. Bei außergewöhnlichen Umständen muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.

§ 1.10 Schiffsurkunden

1. An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:

  1. Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
  2. Eichschein (nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung),
  3. Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
  4. Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb)

sowie sonstige die Schiffahrt betreffende Urkunden, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind.

2. Abweichend von Nummer 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden nach den Buchstaben b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken (Sportfahrzeuge) dienen, ist ferner die Urkunde nach Buchstabe c nicht erforderlich; die Urkunde nach Buchstabe a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.

3. An Bord von Schwimmkörpern muß sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.

4. Urkunden, die sich aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

5. Zulassungsurkunden und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:

Amtliche Nummer: .....................................................................

Nummer der Zulassungsbehörde: ...............................................

Zuständige Behörde: ...................................................................

Gültig bis: ...................................................................................

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muß gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muß von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.

§ 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung

An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse

1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.

2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges oder die untere Ebene des Schwimmkörpers ragen.

3. Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, wo der Gegenstand verlorenging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

4. Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

2. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine sonstige zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

3. Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Verlöschen eines Lichtes, veränderte Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zum Beispiel Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonstwie einzubringen oder einzuleiten.

2. Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonstwie einzubringen. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie, in die Wasserstraße zu gelangen, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art des Stoffes und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

2. Wenn bei dem Unfall eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muß unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muß der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.

2. Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muß der Schiffsführer unbeschadet der §§ 3.27 und 3.41, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

3. Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort zu melden.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muß der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.

2. Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

3. Hat eines der in Nummer 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu einem Verband gehört, muß der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

§ 1.19 Besondere Anweisungen

1. Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt erteilt werden.

2. Insbesondere können die Bediensteten der zuständigen Behörden Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn

  1. das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
  2. das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,
  3. die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entsprechen.

§ 1.20 Überwachung

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte

1. Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von

  1. Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 entsprechen,
  2. schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

2. Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.

3. Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.

4. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.

§ 1.23 Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.

§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter (zum Beispiel explosionsgefährliche, radioaktive, giftige, ätzende sowie entzündbare Güter) befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.

§ 1.25 Schutz und Winterzeit

Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften beachten.

§ 1.26 Anwendungsbereich des Ersten Teiles

1. Der Erste Teil gilt auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.

2. Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die Bestimmungen des Ersten Teiles und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flußsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.

Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

1. An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. sein Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; außerdem muß er so angebracht sein, daß er von hinten sichtbar ist. Wird eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, der der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates nach Anlage 1 folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
  2. sein Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.

2. Darüber hinaus muß, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

  1. an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
  2. an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

3. Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

4. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.

5. Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.

6. Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

  1. ihr Name, der auch eine Devise sein kann,
  2. der Name und die Anschrift ihres Eigentümers.

2. Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a muß an der Außenseite des Kleinfahrzeuges in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation der das Fahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.

3. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen.

4. An Beibooten eines Fahrzeuges genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeuges, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1. An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, die die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die "Sommer-Frischwassermarke" die Einsenkungsmarken.

2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangszeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I
Allgemeines

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

1. Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42. Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und 3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.

2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.

4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

5. In diesem Kapitel gelten als:

  1. "topplicht":
    ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30" hinter die Querlinie strahlt;
  2. "Seitenlichter":
    ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30" strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30" hinter die Querlinie strahlt;
  3. "Hecklicht":
    ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30" von hinten nach jeder Seite strahlt;
  4. "von allen Seiten sichtbares Licht":
    ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt;
  5. "Höhe":
    die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken über dem Schiffskörper.

§ 3.02 Lichter

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

§ 3.03 Tafeln und Flaggen

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Länge und ihre Breite mindestens je 1 m und bei Kleinfahrzeugen je 0,60 m betragen.

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

1. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:

  1. für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
  2. für Bälle 0,60 m Durchmesser;
  3. für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
  4. für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeugen und Land dürfen jedoch auch andere Licher und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechselung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

§ 3.06 Ersatzlichter

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen

1. Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

2. Es ist verboten, Signalleuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Abschnitt II
Nachtbezeichnung

Titel A
Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

  1. ein topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;
  2. Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
  3. ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, daß es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.

2. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere topplicht so gesetzt ist, daß der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.

3. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muß die Lichter nach den Nummern 1 und 2 beibehalten.

4. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen Fahrzeuge die topplichter nach den Nummern 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:

  1. zwei topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muß den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entsprechen;
  2. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
  3. ein gelbes statt eines weißen Hecklichtes auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe, daß es vom ersten Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann vorausfährt, gut gesehen werden kann.

2. Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes, oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muß jedes dieser schleppenden Fahrzeuge führen: drei topplichter statt der topplichter nach Nummer 1 Buchstabe a in einem Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges, das obere und das darunterliegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a.

Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.

3. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen außer der Bezeichnung gemäß Nummer 2 führen:

das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.

Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluß des Verbandes, bleiben sie bei Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

4. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 in geringer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

1. Schubverbände müssen führen:

  1. drei topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges an der Spitze des Verbandes oder des backbordseitigen Fahrzeuges des Verbandes;
    diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muß in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt; die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeuges stehen, auf dem sie geführt werden;
  2. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b;
    diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim Schubschiff und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;
  3. drei Hecklichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf dem Schubschiff in einer waagerechten Linie senkrecht zu seiner Längsachse mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.

2. Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.

3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die topplichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

1. Koppelverbände müssen führen:

  1. das topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  2. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste topplicht gesetzt sein;
  3. das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c auf jedem Fahrzeug.

2. Die Bestimmungen der Nummer 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.

3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.

§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:

  1. die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt heller Lichter sein;
  2. das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c.

2. Zusätzlich zu den Lichtern nach Nummer 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen: zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.

3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

  1. Ein topplicht;
    dieses Licht muß auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein. Es kann jedoch, falls notwendig, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein.
  2. Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
    aa) nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b oder
    bb) unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse.
  3. Das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c; dieses Licht entfällt, wenn das topplicht nach Buchstabe a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.

2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Nummer 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

3. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muß es die Lichter nach Nummer 1 führen.

4. Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

5. Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

  1. Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges oder das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
  2. Seitenlichter und ein Hecklicht in einziger Leuchte, an einer geeigneten Stelle im topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
  3. ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

6. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.

7. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach den Nummern 1 bis 6 in geringerer Höhe gesetzt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

1. Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen: ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.

Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so gilt:

  1. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern nach § 3.09 Nr. 1 ein blaues gewöhnliches Licht führen; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
  2. nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge nach Nummer 1, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Nr. 3 bleiben unberührt.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so dürfen die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht geführt werden. In diesem Fall gilt:

  1. Das Fahrzeug, das die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entspricht;
  2. das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das blaue Licht nach Nummer 1 führen.

4. Fährt ein Schleppverband nach Nummer 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter nach Nummer 2 Buchstabe a führen. Fährt ein Schubverband nach Nummer 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter nach Nummer 2 Buchstabe a führen. Der Anhang muß außer den Lichtern nach § 3.09 nur die blauen Lichter nach Nummer 3 Buchstabe a und b führen.

§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

1. Fahrzeuge, die explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 befördern, müssen zusätzlich führen:

ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß dies ein helles, auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ein gewöhnliches Licht sein.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern nach § 3.09 Nr. 1 führen:

ein rotes helles Licht;

dieses Licht muß über den gleichen Horizontbogen wie die topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so dürfen die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht geführt werden. In diesem Fall gilt:

  1. Das Fahrzeug, das die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entspricht;
  2. das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das rote Licht nach Nummer 1 führen.

4. Fährt ein Schleppverband nach Nummer 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die Lichter nach Nummer 2 führen. Fährt ein Schubverband nach Nummer 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter nach Nummer 2 führen. Der Anhang muß außer den Lichtern nach § 3.09 nur die roten Lichter nach Nummer 3 Buchstabe a und b führen.

§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

1. Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:

  1. ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
  2. ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Buchstabe a.

2. Frei fahrende Fähren müssen führen:

  1. ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
  2. ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
  3. die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstaben b und c.

3. Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:

  1. ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe a;
  2. ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Nummer 1 Buchstabe b;
  3. ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht nach Buchstabe b;
  4. die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.

§ 3.17 (entfällt)

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1. Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß erforderlichenfalls zusätzlich zeigen: ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.

2. Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Titel B
Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

1. Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband muß beim Stilliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.

2. Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.

3. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stilliegen statt der Lichter nach Nummer 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, daß es von allen Seiten sichtbar ist.

4. Die Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 3 ist nicht erforderlich,

  1. wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
  2. wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
  3. wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stilliegt;
  4. wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stilliegt.

5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten Fahrzeuge.

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

Fahrzeuge nach § 3.14 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.

Schubverbände müssen außerdem zwei blaue gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen, die 1 m unter den Lichtern nach § 3.20 Nr. 2 liegen.

§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

Fahrzeuge nach § 3.15 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:

ein rotes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, ungefähr 1 m tiefer als die weißen Lichter nach § 3.20 Nr. 1 oder 2.

§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

1. Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.

2. Frei fahrende Fähren, die während des Betriebes an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

§ 3.24 (entfällt)

§ 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.

In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 3.20 Nr. 4.

§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge

Haben Fahrzeuge ihre Netze oder andere Fischereigeräte im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt, müssen diese Netze oder anderen Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:

  1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander

und gegebenenfalls

  1. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
    ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Lichtstärke wie das obere der beiden nach Buchstabe a geführten grünen Lichter

oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind,

  1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
    ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,

und gegebenenfalls

  1. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Lichtstärke wie das nach Buchstabe c geführte rote Licht.

Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.

3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

1. Wenn in den Fällen der §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.

2. Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schiffahrt gefährden kann, durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht bezeichnen.

Abschnitt III
Tagbezeichnung

Titel A
Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schubverband oder einen Koppelverband schleppt, müssen führen:

einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefaßt ist.

Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

2. Fahren an der Spitze eines Schleppverbandes mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schubverband oder einem Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muß jedes der schleppenden Fahrzeuge den Zylinder nach Nummer 1 führen. Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.

3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes den Zylinder nach den Nummern 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muß führen: einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.

Dieser Kegel muß möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:

einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

1. Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen: einen blauen Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen: den blauen Kegel nach Nummer 1.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Falle muß der Verband vorn und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:

den blauen Kegel nach Nummer 1.

§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

1. Fahrzeuge, die explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 befördern, müssen zusätzlich führen:

einen roten Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen: den roten Kegel nach Nummer 1.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Fall muß der Verband vorn und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:

den roten Kegel nach Nummer 1.

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

Fähren müssen führen:

einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m.

Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1. Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen: eine rote Flagge, die geschwenkt wird.

2. Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen: einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.

Titel B
Tagbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stilliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muß führen:

einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

2. Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich,

  1. wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stilliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
  2. wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stilliegt.

3. Die Bestimmungen des Paragraphen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.

§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

1. Fahrzeuge nach § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1.

2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.32 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.32 Nr. 3 zu führen.

§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

1. Fahrzeuge nach § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: den roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1.

2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.33 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.33 Nr. 3 zu führen.

§ 3.39 (entfällt)

§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge

Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:

gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:

  1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
    zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander

und gegebenenfalls

  1. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel nach Buchstabe a

oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind,

  1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot oder deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot die untere weiß,

und gegebenenfalls

  1. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

2. Die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:

  1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und gegebenenfalls
  2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a.

3. Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

4. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in geeigneter Weise gesetzt werden.

5. Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch: eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.

Abschnitt IV
Sonstige Zeichen

§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

1. Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, durch Rechtsverordnung verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch: runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etw 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

1. Sofern es verboten ist, an Bord zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:

runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:

  1. bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen;
  2. bei Tag und Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

§ 3.46 Notzeichen

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

  1. eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
  2. eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
  3. ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
  4. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
  5. ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen (SOS);
  6. ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
  7. rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
  8. langsames und wiederholendes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nr. 4.

§ 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander

1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung) durch Rechtsverordnung oder Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes "P". Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, daß sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.

§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag 17

1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich führen:

bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Seite, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an geeigneter Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

2. Unbeschadet der §§ 3.27 und 3.41 dürfen die Bezeichnung nach Nummer 1 nur führen:

  1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
  2. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen führen:

bei Nacht und bei Tag:
ein gelbes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht. Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 4.01 Allgemeines

1. Soweit in dieser oder in anderen anzuwendenden Verordnungen Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:

  1. auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Buchstabe b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Abschnitt I. entsprechen;
  2. auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Abschnitt I. Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe d entsprechen.

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleichlange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a und nicht für Glockenzeichen.

3. Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. Dies gilt nur, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

4. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder wiederholt lange Töne abgeben. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.46.

5. Um die Hörbarkeit der Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs in Fahrt der Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB (A) nicht überschreiten.

6. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Nummer 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6 Abschnitt III. Titel A. geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechselung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Sprechfunk

1. Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.

2. Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafen für in dieser Verordnung nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörde zugelassene Mitteilungen zu benutzen.

3. Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 vorschreiben.

4. Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff-Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.

Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

1. Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

1. Anlage 8 enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schiffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.

2. Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe "rechts" und "links" auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.

Kapitel 6
Fahrregeln

Abschnitt I
Allgemeines

§ 6.01 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.

2. In diesem Kapitel gelten als:

  1. "Begegnen":
    wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. "Überholen":
    wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. "Kreuzen":
    wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Buchstaben a und b genannter Weise nähern.

§ 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit

Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren, zum Beispiel Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

§ 6.02 Kleinfahrzeuge

1. In diesem Kapitel bedeutet der Begriff "Kleinfahrzeuge" auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

2. Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, daß eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeugen nach § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

Abschnitt II
Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichend Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

2. Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen nach den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

4. Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, daß das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

§ 6.03a Kreuzen

1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen, und wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muß das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

2. Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.13, 6.14 und 6.16.

3. Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen abweichend von Nummer 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muß ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

4. Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Nummer 1 einander wie folgt ausweichen:

  1. Wenn die Kleinfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
  2. wenn die Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen Kleinfahrzeug ausweichen;
  3. wenn ein Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Kleinfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.

Jedoch muß ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln

1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.

3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:

  1. bei Tag:
    ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;
  2. bei Nacht:
    ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.

Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.

Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben; der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichts müssen von dunkler Farbe sein.

4. Muß angenommen werden, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
  2. "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

6. Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln

1. Abweichend von § 6.04 können

  1. zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt*,
  2. zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,

von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
  2. "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:

  1. mit "einem kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
  2. mit "zwei kurzen Tönen" und den Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

4. Muß angenommen werden, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 3 wiederholen.

5. Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie "eine Folge sehr kurzer Töne" geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.

6. Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen

Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muß abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, freigelassen werden.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1. Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:

  1. Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
  2. bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt die Schallzeichen wiederholen;
  3. Bergfahrer, die feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
  4. Talfahrer, die feststellen, daß ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß "eine Folge sehr kurzer Töne" geben.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.

2. Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

  1. ein Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
  2. die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1 (Anlage 7)

angezeigt. Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

3. Zeigt eine zum Setzen der Zeichen nach Nummer 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von Bediensteten der zuständigen Behörden mündlich, durch Funk oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird. Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

§ 6.10 Überholen

1. Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen.

2. Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muß der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug von einem anderen Fahrzeug unter Segel überholt wird. Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muß der Vorausfahrende das Überholen an der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat.

3. Wenn das Überholen möglich ist, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muß, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

4. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:

  1. "zwei lange und zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will;
  2. "zwei lange Töne und einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

5. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll;
  2. "zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.

6. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

  1. "einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist;
  2. "zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

Der Überholende muß, wenn er unter diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:

"zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a oder

"einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.

Der Vorausfahrende muß dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

7. Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.

8. Die Nummern 4 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

  1. ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
  2. ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.

Abschnitt III
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1. Auf Strecken mit vorgeschriebenen Kurs wird dieser durch die Tafelzeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Tafelzeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.

2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Tafelzeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

§ 6.13 Wenden

1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:

  1. "einen langen Ton und einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,
  2. "einen langen Ton und zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.

3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.

4. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur die Nummern 1 und 3.

5. Auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 folgende Zeichen zu geben:

"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,

"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen ausfahren oder in die Wasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen. Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

2. Fahrzeuge, die ein Manöver nach Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig ankündigen durch:

  1. "drei lange Töne und einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
  2. "drei lange Töne und zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
  3. "drei lange Töne", wenn sie nach Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen.

3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern. Dies gilt auch, wenn das Tafelzeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße, an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.

4. Ist ein Tafelzeichen B.9 (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht zwingt, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

5. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das allgemeine Verbotszeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht ausfahren, wenn an der Mündung das allgemeine Verbotszeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird.

6. Wenn auf der Hauptwasserstraße das allgemeine Hinweiszeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II. Nr. 2 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.

7. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Nummer 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe

1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.

2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, auf denen ein rotes Licht nach § 3.15 oder der rote Kegel nach § 3.32 gezeigt werden.

3. Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.

4. Wasserskiläufer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern und von schwimmenden Geräten bei der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

3. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 2 durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

§ 6.19 Treibenlassen

1. Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liege-, Lade- und Löschstellen.

2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufenden Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeiden von Wellenschlag

1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden, insbesondere müssen sie:

  1. vor Hafenmündungen,
  2. in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen,
  3. in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillegen,
  4. in der Nähe nicht frei fahrender Fähren,
  5. auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlagen 7) bezeichneten Strecken

ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.

2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe c oder die die Flagge oder Flaggen nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen nach § 3.48 Nr. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Verbände

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

2. Das Schubschiff muß, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.

4. Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.

§ 6.22 Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

Es ist verboten, an in den §§ 3.27 und 3.41 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das Licht nach § 3.27 Nr. 1 Buchstabe b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Tafelzeichen A.1 nach § 3.41 Nr. 1 Buchstabe b und d und Nr. 2 Buchstabe b führen.

Abschnitt IV
Fähren

§ 6.23 Regeln für Fähren

1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:

  1. Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;
  2. der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;
  3. die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Abschnitt V
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

1. Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.

2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:

  1. das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
  2. das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:

  1. das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
  2. durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7), das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt. Ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.

3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.

2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.

3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.

4. Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:

  1. ein oder mehrere rote Lichter: Verbot der Durchfahrt;
  2. ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
    Die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
  3. ein oder mehrere grüne Lichter: Erlaubnis zur Durchfahrt;
  4. zwei rote Lichter übereinander: Der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schiffahrt ist unterbrochen;
  5. ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den Buchstaben a und d:
    Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
  6. zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach den Buchstaben a und d:
    Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge von geringer Höhe; die Durchfahrt in Gegenrichtung ist verboten.

5. Die roten Lichter nach Nummer 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1. Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1 gekennzeichnet ist.

3. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.

4. Abweichend von Nummer 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Tafelzeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.

2. In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.

3. Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.

4. Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.

5. In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.

6. Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.

7. In den Schleusen

  1. müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
  2. müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, daß Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
  3. sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
  4. ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
  5. darf nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Antriebsmaschine nur in außergewöhnlichen Fällen benutzt werden, um die Sicherheit der Schleusung zu gewährleisten.

8. In Schleusen und Schleusenvorhäfen muß zu einem Fahrzeug und Verbänden, die das blaue Licht nach § 3.14 oder den blauen Kegel nach § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.

9. Fahrzeuge und Verbände, die ein rotes Licht nach § 3.15 oder einen roten Kegel nach § 3.33 führen, werden einzeln geschleust.

10. Fahrzeuge und Verbände, die das blaue Licht nach § 3.14 oder den blauen Kegel nach § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.

11. Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.

§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

1. Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:

  1. zwei rote Lichter übereinander:
    Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
  2. ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
    Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
  3. das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
    Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
  4. ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
    Einfahrt erlaubt.

2. Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:

  1. ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
    Ausfahrt verboten;
  2. ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
    Ausfahrt erlaubt.

3. Rote Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter nach den Nummern 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.

4. Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung

Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

  1. Fahrzeuge der zuständigen Behörden der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
  2. Fahrzeuge mit Erlaubnis dre zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.36.

Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen ihre Durchfahrt erleichtern.

Abschnitt VI
Beschränkte Sichtverhältnisse, Radarschiffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge im Hinblick auf die Sichtverhältnisse mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muß. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen nach den §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.

2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.

3. Fahrzeuge, die Radar benutzen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrtgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.

4. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.

5. Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sind, den Kanal 16 (im Bereich der Bundesrepublik Deutschland: Kanal 10) überwachen. Für den Verkehrskreis Schiff-Land ist der Kanal 10 *) zu verwenden. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen Informationen geben.

6. Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Nr. 3 bis 5 und § 6.05, ausgenommen Nummer 5, die sich auf eine Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.

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*) Bundesrepublik Deutschland: Kanäle werden gesondert bekanntgegeben.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stilliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a oder nach § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:

  1. "eine Gruppe von Glockenschlägen", wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stilliegen;
  2. "zwei Gruppen von Glockenschlägen", wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stilliegen;
  3. "drei Gruppen von Glockenschlägen", wenn ihre Lage unbestimmt ist.

2. Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten die Nummern 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.

4. Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

§ 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer

1. Als Radarfahrer gilt ein Fahrzeug, das mit den folgenden Geräten ausgerüstet ist und sie für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen benutzt:

  1. einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit; die Geräte müssen sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
  2. einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Schiff-Land nach § 6.30 Nr. 1; diese Anlage muß sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
  3. einem Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens nach § 1.01 Nr. 24.

2. Benutzt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steuerhaus ständig eine mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt gut vertraute Person und eine zweite mit dieser Art der Schiffahrt hinreichend vertraute Person aufhalten. Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich in den Steuerstand gerufen werden kann.

3. Radarfahrer sind von der Verpflichtung zum Aufstellen eines Ausgucks nach § 6.30 Nr. 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Schallzeichen zu vernehmen.

4. Sobald ein Radarfahrer in der Talfahrt auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er

  1. das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
  2. alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zum Beispiel Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).

5. Sobald ein Radarfahrer in der Bergfahrt die Schallzeichen nach Nummer 4 Buchstabe a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er

  1. die in § 6.33 Nr. 2 vorgeschriebenen Schallzeichen abgeben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort, seine Fahrtrichtung und die Seite der Vorbeifahrt mitteilen;
  2. alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zum Beispiel Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).

6. Radarfahrer in der Talfahrt müssen den Bergfahrern über Sprechfunk antworten und ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und die vorgeschlagene Seite der Vorbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen. Kleinfahrzeuge müssen ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und angeben, nach welcher Seite sie ausweichen.

7. Radarfahrer dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.

8. Bei Verbänden gelten die Nummern 2 und 4 bis 7 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

9. Radarfahrer, die auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerken, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte und die nicht über Sprechfunk antworten, müssen rechtzeitig Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes treffen.

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

1. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen nach § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen "einen langen Ton" und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, "zwei lange Töne" geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.

3. Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen nach Nummer 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.

4. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen nach § 6.32 Nr. 4 Buchstabe a hören:

  1. wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden: an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
  2. wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln: das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.

5. Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen nach Nummer 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.

Abschnitt VII
Besondere Regeln

§ 6.34 (entfällt)

§ 6.35 Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten

1. Wasserskilaufen oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.

2. Der Führer des Fahrzeuges, das den Wasserskiläufer zieht, muß von einer Person begleitet sein, die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserskiläufers betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.

3. Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskiläufer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.

4. Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher

Das Sporttauchen ohne Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schiffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

  1. auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen nach den §§ 3.16 und 3.34 führen,
  2. vor Hafeneinfahrten,
  3. in der Nähe von Liegestellen,
  4. in Bereichen, die dem Wasserskilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.

Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.

2. Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß das Fahrwasser für die Schiffahrt frei bleibt.

3. Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, daß sie den Wasserstandsschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schiffahrt nicht behindern, dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und Sogwirkungen zu berücksichtigen.

§ 7.02 Stilliegen

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen

  1. auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
  2. auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
  3. auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
  4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
  5. im Bereich von Fahrwasserengen nach § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen würden;
  6. an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
  7. in der Fahrlinie von Fähren;
  8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Anlegen benutzen;
  9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
  10. neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
  11. auf Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.

2. Auf Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstaben a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.

§ 7.03 Ankern

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

2. Auf Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.04 Festmachen

1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

  1. auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
  2. auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

2. Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

1. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Zeichen steht;

2. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, deren Breite gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.

3. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, die durch die zwei Entfernungen begrenzt wird, die gemessen vom Zeichen auf diesem in Metern angegeben sind.

4. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3 gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.

5. Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht und nebeneinander längs dem Ufer stilliegen.

6. Zusätzlich zu den Uferzeichen kann eine Liegestelle durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:

  1. an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
  2. an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8). Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.

§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:

  1. 10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
  2. 50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
  3. 100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.

2. Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stilliegen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

2. Alle anderen stilliegenden Fahrzeuge müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen.

3. An Bord stilliegender Fahrzeuge, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen nach den §§ 3.14 und 3.32 führen, dürfen in Hafenbecken und auf Liegestellen stilliegen, wo die Aufsicht sichergestellt ist.

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