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Regelwerk; Gefahrgut/Transport

Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 31. März 2021
(VKBl. Nr. 9 vom 15.05.2021 S. 585; 08.09.2022 S. 1499aufgehoben)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) und mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 II S. 95), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung durch Artikel 44 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung durch Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist vorübergehend mit der im Anhang aufgeführten Abweichung anzuwenden.

§ 2 Abweichende Regelung zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Abweichend von § 10.09 Nummer 3 des Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung dürfen auf der Donau auch Fahrzeuge verkehren, die den Anforderungen des § 4.07 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs zu dieser Verordnung genügen.

§ 3 Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters

(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs zu dieser Verordnung jeweils genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist.

(2) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist.

(3) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung des Anhangs zu dieser Verordnung jeweils genannten Fall ein dort genanntes Inland ECDIS Gerät zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist,
  2. als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 3 Absatz 2 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt oder
  3. als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Inland ECDIS Gerät zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 19. Juni 2024 außer Kraft.

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Abweichung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anhang (zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelung

§ 4.07 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.09.2013 S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 19.12.2018 S. 1), geändert worden ist, entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Inland ECDIS Geräte, die den Anforderungen der am 19. Juni 2021 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen dürfen bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre."

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*) erstmals erlassen

ENDE

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