umwelt-online: Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien (4)
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Teil II
Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und Kriterien für selbstzersetzliche Stoffe, organische Peroxide und polymerisierende Stoffe
Bemerkung 1: Das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation eines jeden Prüfverfahrens ist in Klammern hinter jedem Prüfnamen angezeigt.Bemerkung 2: Das Prüfverfahren jeder Prüfart, das zur Benutzung empfohlen ist, ist fettgedruckt und mit Sternchen gekennzeichnet (s. Unter abschnitt 1.6 der Allgemeinen Einleitung).
Abschnitt 20
Einleitung Teil II
20.1 Zweck
20.1.1 Teil II des Handbuchs enthält das UN-Klassifizierungsschema für die Einstufung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden sowie für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) für polymerisierende Stoffe. Für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide enthält es eine Beschreibung der Verfahren, Prüfmethoden und Kriterien, die als am besten geeignet angesehen werden, um eine angemessene Einstufung dieser Stoffe zu erreichen. Es sollte in Verbindung mit den Einstufungsgrundsätzen in den Abschnitten 20.4.2 und 20.4.3, dem Flussdiagramm in Abbildung 20.1 dieses Handbuchs, den Unterabschnitten 2.4.2.3 und 2.5.3 der Modellvorschriften und den Kapiteln 2.8 und 2.15 GHS/GHS-VO verwendet werden.
20.1.2 Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind in sieben typen entsprechend ihrer Gefahr zu klassifizieren. Das Fließschema zur Klassifizierung dieser Stoffe ist in Abbildung 20.1 dargestellt. Die Prüfungen werden in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe sind zur Sicherheit der Labormitarbeiter kleine Vorversuche durchzuführen, um die Stabilität und die Empfindlichkeit des Stoffes zu bestimmen. In der zweiten Stufe sind Prüfungen zur Einstufung durchzuführen.
Abbildung 20.1: Fließdiagramm für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide
Bemerkung: Für den Transport:
20.2 Anwendungsbereich
20.2.1 Neue Stoffe, die in der Lage sind, sich exotherm zu zersetzen, sind, wenn sie zur Beförderung aufgegeben werden, den Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe, wie in diesem Unterabschnitt beschrieben, zu unterwerfen, es sei denn, dass:
20.2.2 Für die Beförderung vorgesehene neue organische Peroxide sind den Klassifizierungsverfahren, wie in diesem Abschnitt dargestellt, zu unterwerfen, es sei denn, sie enthalten:
20.2.3 In diesem Zusammenhang ist ein neuer Stoff einer der nach Meinung der zuständigen Behörde einen der folgenden Punkte erfüllt:
(Stand: 19.08.2024)
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