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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
- Brandenburg -

Vom 3 . November 2022
(ABl. Nr. L 46 vom 23.11.2022 S. 910)



Archiv: 2015, 2019

1 Betroffener Personenkreis

Die Durchführung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens und der Erstellung und Führung des Geobasisinformationssystems gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27 . Mai 2009 (GVBl . I S . 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19 . Juni 2019 (GVBl . I Nr. 32), erfordert, dass die in den §§ 26 bis 28 BbgVermG genannten Personen und Stellen ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben müssen.

2 Befreiung von Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)

2.1 Zur Durchführung von Vermessungsarbeiten wird den in der Nummer 1 bezeichneten Personen und Stellen gemäß § 46 Absatz 2 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgende Ausnahmegenehmigung erteilt:

  1. Befahren von und Parken auf Geh- sowie Radwegen (gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t),
  2. gebührenfreies Parken im Bereich von Parkuhren/Parkscheinautomaten,
  3. Parken im Zonenhaltverbot ( Zeichen 290.1 StVO) oder bei Zeichen 314, 314.1 beziehungsweise 315 StVO ohne Parkscheibe, soweit ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt,
  4. Parken im eingeschränkten Haltverbot ( Zeichen 286 StVO) und Zonenhaltverbot ( Zeichen 290.1 StVO),
  5. Parken in gekennzeichneten Bewohnerparkbereichen ( Zeichen 286, 290.1 oder 314 StVO - mit Zusatzzeichen -),
  6. Parken in verkehrsberuhigten Bereichen ( Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen,
  7. Befahren von und Parken in Fußgängerbereichen ( Zeichen 242.1 StVO) (Gewichtsbeschränkungen durch vorhandene Zusatzzeichen bei den Zeichen 242.1 StVO sind zu beachten),
  8. Befahren von Fahrradstraßen ( Zeichen 244.1 StVO) und
  9. Befahren von durch Zeichen 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), Zeichen 251 StVO (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und Zeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) gesperrten Straßen.

2.2 Auflagen

  1. Von der unter Nummer 2 .1 erteilten Ausnahmegenehmigung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage Gebrauch gemacht werden.
  2. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgänglich notwendigste Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.
  3. Auf Geh-, Radwegen und in Fußgängerzonen darf nur Schritttempo gefahren werden. Auf den Fußgänger- und Radverkehr, der immer Vorrang hat, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Geh- oder Radweg soll eine Breite von mindestens 1,50 m, bei gemeinsamen Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m, frei bleiben. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss beim Abstellen des Fahrzeugs jederzeit eine 3,25 m breite Durchfahrtsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
  4. Die Berechtigung zum Befahren von Fahrradstraßen ( Zeichen 244.1 StVO) sowie gesperrter Straßen ( Zeichen 250, 251 und 260 StVO) ist nicht zulässig, wenn die Einsatzstelle auch über andere nicht gesperrte Straßen/ Wege erreicht werden kann. Auf gesperrten Straßen darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  5. Die Ausnahmegenehmigung wird auf Gefahr des Genehmigungsinhabers erteilt. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist das Land von jeglichen Verbindlichkeiten befreit.
  6. Weisungen von Überwachungskräften, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
  7. Die nach der Nummer 2.3 ausgestellte Bescheinigung ist im jeweiligen Fahrzeug im Original mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  8. Sofern das Fahrzeug verlassen wird, ist die kennzeichenbezogene Bescheinigung im Fahrzeuginnern nach außen hin lesbar anzubringen.

2.3 Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde

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(Stand: 23.11.2022)

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