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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Güterkraftverkehr

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
- Bremen -

Vom 25. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 66 vom 11.06.2021 S. 478)



Archiv: 2009

Aufgrund des § 27 Absatz 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) verordnet der Senat:

§ 1

Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für:

  1. die Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
  2. den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
  3. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und
  4. die Überwachung der Tätigkeit einer Ausbildungsstätte nach § 11 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.

§ 2

Für die Stadtgemeinde Bremen ist das Bürgeramt Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für:

  1. die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
  2. die Datenübermittlung an den Hersteller eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und
  3. die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.

§ 3

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammer über das Prüfverfahren nach § 27 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.

§ 4

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 3 am Tage nach Ihrer Verkündung In Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 4. August 2009 (Brem.GBl. S. 289-223-k-30), die durch die Verordnung vom 10. April 2018 (Brem.GBl. S. 87) geändert worden ist, außer Kraft. § 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2021 in Kraft.

ENDE

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