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Regelwerk, Güterkraftverkehr

BKrFQG-ZuV - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- Bremen -

Vom 4. August 2009
(BremGBl. Nr. 42 vom 14.08.2009 S. 289; 24.01.2012 S. 24 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 10.04.2018 S. 87 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 25.05.2021 S. 478 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 223-k-30



Zur aktuellen Fassung

*) Änderung der Ressortbezeichnung

Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) verordnet der Senat:

§ 1 18

Zuständige Behörde für

  1. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,
  2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  3. die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7a Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  4. den Widerruf der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 7a Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  5. die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes,
  6. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  7. die Entgegennahme der Mitteilungen der zuständigen Stelle bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 7b Absatz 2 Satz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

§ 2

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Genehmigung ist im Benehmen mit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu erteilen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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