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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung, über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- Bremen -

Vom 10. April 2018
(Brem.GBl. Nr. 31 vom 18.04.2018 S. 87)



Aufgrund des § 8 Absatz 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 4. August 2009 (Brem.GBl. S. 289 - 223-k-30), wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1

Zuständige Behörde für

  1. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
  2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 und den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
  3. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

" § 1

Zuständige Behörde für

  1. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,
  2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  3. die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7a Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  4. den Widerruf der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 7a Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  5. die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes,
  6. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
  7. die Entgegennahme der Mitteilungen der zuständigen Stelle bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 7b Absatz 2 Satz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 180621

ENDE

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(Stand: 29.08.2018)

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