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Regelwerk

Hamburgisches Seilbahngesetz
- Hamburg -

Vom 18. Februar 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 03.03.2004 S. 101; 15.12.2009 S. 444 09; 04.12.2012 S. 510 12)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen von Seilbahnen für den Personenverkehr, die

  1. ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg) haben oder
  2. in Hamburg Seilbahnen betreiben hinsichtlich dieser Anlagen

sowie auf das Inverkehrbringen oder den Einbau von Seilbahnsicherheitsbauteilen und -teilsystemen in Hamburg.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 S. 1),
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. seilbetriebene Fähren, Zahnradbahnen und durch Ketten gezogene Anlagen,
  7. Schleppanlagen für Wasserskifahrer und Gleitschirmflieger.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind aus mehreren Bauteilen errichtete Anlagen, mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen durch Seile entlang einer Trasse bewegt werden. Seilbahnen werden nach ihrer Funktionsweise unterschieden in:

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen beziehungsweise bewegt werden, einschließlich Kabinen- und Sesselbahnen oder
  3. Schleppaufzüge, bei denen. mit geeigneten Vorrichtungen Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.

(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Teilsystem ist jedes der im Anhang bestimmten Teile einer Anlage.

(5) Die Infrastruktur besteht aus der Linienführung, den Systemdaten und den Stations-. und Streckenbauwerken einschließlich ihrer Fundamente.

§ 3 Grundpflichten

(1) Seilbahnen müssen sicher errichtet, unterhalten und betrieben werden.

(2) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen den Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 S. 21) entsprechen. Bei der Anlage ist jeweils eine Kopie der Sicherheitsanalyse nach Artikel 4 und der Konformitätserklärungen nach den Artikeln 7 und 10 dieser Richtlinie aufzubewahren.

(3) Die Gewähr für eine sichere Betriebsführung ist dadurch zu bieten, dass

  1. der Betreiber als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. die der Aufsichtsbehörde benannten und für den Betrieb der Seilbahn verantwortlichen Personen (Betriebsleiter und seine Stellvertreter) die erforderliche persönliche Eignung und Fachkunde haben,
  3. der Betreiber finanziell leistungsfähig ist und
  4. für die Seilbahn eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Betriebsunfälle verursachten Personen- und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer besteht, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt fünf Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zwei mal zur Verfügung stehen muss.

(4) Die Versicherungspflicht bezieht sich nicht auf solche Schäden, für die die Seilbahn aus einem Frachtvertrag haftet.

(5) Der Betreiber einer Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte der Seilbahn bestellten Personen sind als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte einer Seilbahn unter Beachtung der für die Seilbahnen geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahren werden.

§ 4 Genehmigung 09

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Mit der Genehmigung legt die Aufsichtsbehörde die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie Maßgaben für die Instandhaltung, Einstellungen und Wartung fest.

(2) Mit dem Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Anlage sind der Aufsichtsbehörde Sicherheitsanalyse und -bericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/9/EG sowie die EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorzulegen. Sicherheitsanalyse und -bericht dürfen nur von einer gemäß §

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