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Regelwerk

Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung
- Hamburg -

Vom 17. März 1987
(HmbGVBl. 1987, S. 80; ... 07.05.2013 S. 193, 194; 25.04.2023 S. 177 23)



Auf Grund von § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 mit der Änderung vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1979 Seite 177, 1981 Seite 9) wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind

  1. Linienverkehr:
    Regelmäßige Personenbeförderung mit Fahrgastschiffen oder Barkassen nach einem Fahrplan zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten; Fahrgäste können an den Haltestellen ein- und aussteigen;
  2. Rundfahrten:
    Personenbeförderung mit Fahrgastschiffen oder Barkassen von zugeteilten Liegeplätzen mit festgelegten Abfahrtzeiten und Fahrtrouten; die Fahrt führt ohne Zwischenhalt zum Ausgangspunkt zurück;
  3. Gelegenheitsverkehr:
    Personenbeförderung mit Fahrgastschiffen, Barkassen oder anderen Fahrzeugen, die nicht Linienverkehr oder Rundfahrten sind.

§ 2 Art und Umfang der Erlaubnisse 23

(1) Wer mit Fahrzeugen Personen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig befördert oder zu diesem Zweck sein Fahrzeug Dritten überlässt, bedarf der Erlaubnis (Betriebsunternehmererlaubnis). Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Diese Erlaubnis lässt das Erfordernis einer Genehmigung nach §§ 27 bis 30 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(2) Betriebsunternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

(3) Die Betriebsunternehmererlaubnis wird dem Betriebsunternehmer für eine oder mehrere in § 1 bestimmte Verkehrsarten erteilt. Sie kann befristet erteilt werden und auch mit Auflagen versehen werden, die sich insbesondere beziehen auf

  1. Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
  2. Fahrbeschränkungen,
  3. Fahrtstreckenbeschränkungen.

(4) Der Betriebsunternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung und der Einhaltung dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann sich über alle ihrer Zuständigkeiten obliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Betriebsunternehmers unterrichten und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen einsehen.

(5) Wer Gelegenheitsverkehr plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Betriebsunternehmer, der Inhaber einer Betriebsunternehmererlaubnis nach dieser Verordnung ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Betriebsunternehmererlaubnis sein.

(6) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen.

(7) Wer in der entgeltlichen Personenbeförderung ein Fahrzeug führt, bedarf einer Erlaubnis (Fahrzeugführererlaubnis). Sie wird jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt für

  1. Fahrgastschiffe,
  2. für Barkassen und andere Fahrzeuge in der Personenbeförderung.

§ 3 Betriebsunternehmererlaubnis 23

(1) Die Betriebsunternehmererlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn

  1. der Antragsteller als Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist,
  2. keine Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Betriebsunternehmer und gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person

  1. mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung oder als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer in einem entsprechenden Betrieb des beantragten Verkehrs tätig gewesen ist und
  2. dabei Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 48 der Binnenschiffspersonalverordnung war oder den von der zuständigen Behörde anerkannten Nachweis über die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten in der Fahrgastschifffahrt nach Anlage 2 führte.

Die fachliche Eignung kann bei der Beantragung der ausschließlichen Verkehrsart nach § 1 Nummer 3 durch eine angemessene Tätigkeit im beantragten Verkehr oder durch eine Prüfung bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss enthalten:

  1. Namen, Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte vorgesehenen Person; bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und -ort,
  2. Angaben über Art und Umfang des beantragten Verkehrs,
  3. Angaben über Namen und Art sowie Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweis der beruflichen Qualifikation,
  2. polizeiliche Führungszeugnisse,
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Betriebssitz zuständigen Finanzamtes,

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