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Regelwerk, Gefahrgut, Straße

Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die Straßenbaulastträger
- Niedersachsen -

Vom 09.Oktober 2025
(Nds. MBl. Nr. 475 vom 21.10.2025)
Gl.-Nr.: 99200



Archiv: 2020

RdErl. d. MW v. 09.10.2025 - 43-30620/0320 -VORIS 99200 -

1. Rechtliche Grundlagen

Das

regeln u. a. die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter.

Abfälle nach den o. g. Vorschriften werden im Folgenden als "gefährliche Abfälle" bezeichnet.

Vorschriften anderer Rechtsgebiete sowie gesonderte Vorschriften für Feuerwehren bleiben unberührt.

Für das Einsammeln und den Abtransport von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Abfällen (z.B. Altbatterien, Altöle in Kanistern, Farbbehälter oder auch Behältnisse mit unbekanntem Inhalt) durch die NLStBV in ihrem Zuständigkeitsbereich und die Kommunen als Straßenbaulastträger mit deren Abfallwirtschaftsbetrieben, Straßenmeistereien und Bauhöfen kann eine sogenannte "Notfallbeförderung" nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage a ADR in Betracht kommen, die in den Nummern 2 und 3 beschrieben wird.

Dieser RdErl. dient der rechtlichen Darstellung einer Notfallbeförderung von aufgefundenen gefährlichen Abfällen und gibt insofern lediglich Hinweise und stellt Möglichkeiten dar, bei deren Einhaltung von der in den Vorschriften geforderten sicheren Beförderung ausgegangen werden kann. Es können aber auch andere Maßnahmen in eigener Verantwortung ergriffen werden.

2. Notfallbeförderungen

Die Vorschriften des ADR gelten nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage a ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen (siehe Nummer 3).

Ergänzend wird in Abschnitt III Nummer 1-6 "zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e" RSEB ausgeführt:

"Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen."

3. Durchführung der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage a ADR

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die eingesammelten Stoffe müssen zu einem ersten geeigneten sicheren Ort befördert werden. Für weitergehende Beförderungen darüber hinaus finden die Regelungen der Notfallbeförderung keine Anwendung. Diese müssen als regelkonformer ADR-Transport, ggf. unter Anwendung der Ausnahme 20 der Anlage zur GGAV (Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle), erfolgen.

3.1.2 Stoffe, die auf die Klassen 1, 6.2 und 7 nach Kapitel 2 der Anlage a ADR hindeuten, sollten nur von geeignetem oder dafür ausgebildetem Personal eingesammelt und befördert werden. Die Beförderungsbedingungen (z.B. eingesetzte Verpackungen) sind durch geeignetes Fachpersonal festzulegen. Für diese Fälle bilden die in den Nummern 3.2 und 3.3 vorgeschlagenen Maßnahmen keine Grundlage.

3.1.3 Die Durchführung einer sicheren Beförderung für die übrigen Klassen i. S. des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchst. e Anlage a ADR ist anzunehmen, wenn die unter den Nummern 3.2 bis 3.3 aufgeführten Vorgaben eingehalten oder Maßnahmen gleicher Wirksamkeit ergriffen werden.

3.2 Vorschriften zur Verpackung

3.2.1 Innenverpackung

3.2.1.1 Behälter mit flüssigen Inhaltsstoffen werden jeweils in Verpackungen aus Holz, Pappe oder aus massiven Kunststoffen eingesetzt. Die Verschlüsse der Behälter sind dabei vor der Eingabe in die Verpackungen nach Satz 1 auf Dichtheit zu kontrollieren. Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Behältnissen sind inerte Aufsaugmassen so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Behältern vollständig ausgefüllt sind.

3.2.1.2

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