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Regelwerk; Gefahrgut/Transport

Fahrwegbestimmung nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Juni 2025
(Quelle: www.schleswig-holstein.de)



Archiv 2011; 2016; 2017; 2017, 2022, 2023

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein vom 27. Juni 2025, Aktenzeichen: VII 436-30818/2025

Aufgrund des § 35a Absatz 3 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) werden nachfolgend die Regelungen zur Bestimmung des Fahrweges in Schleswig-Holstein für die Beförderung im Straßenverkehr der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.

1 Bezeichnung der Güter

Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung in Schleswig-Holstein bei der Beförderung folgender Güter in Tanks:

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Der im Rahmen dieser Fahrwegbestimmung in Form der Allgemeinverfügung zu benutzende Fahrweg ergibt sich aus den nachfolgenden Nummern.

2.2 Benutzung des Fahrweges

Vorrangig sind die nach § 35a Absatz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

Für die Fahrt vom Beladeort zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind grundsätzlich die Strecken des Positivnetzes ( Nummer 2.3) zu nutzen. Dies gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zum Entladeort. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

Innerörtlicher Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.

Eine Benutzung von Strecken außerhalb des Positivnetzes ist nur in den Fällen der Nummer 2.5 zulässig.

2.3 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen nach § 35a Absatz 1 GGVSEB Autobahnen. Als Positivnetz außerhalb der Autobahnen werden die folgenden Straßen festgelegt, soweit diese nicht ausdrücklich zum Negativnetz gemäß Nummer 2.4 gehören:

außerhalb geschlossener Ortschaften

innerhalb geschlossener Ortschaften (Verkehrszeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO))

2.4 Negativnetz

Zum Negativnetz gehören alle Straßen, die mit Verkehrszeichen 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) oder 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) StVO gekennzeichnet sind.

2.5 Strecken außerhalb des Positivnetzes

2.5.1 Nicht an das Positivnetz angeschlossene Ziele

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg so weit wie möglich über das Positivnetz und von dort aus über die kürzesten geeigneten Strecken, die nicht zum Negativnetz gehören, zum Ziel. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich bestimmt. Ist der Beförderer oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, so muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.

2.5.2 Erhebliche Umwege

Beträgt der Fahrweg zum Ziel über die Strecken des Positivnetzes ( Nummer 2.3) und die Strecken nach Nummer 2.5.1 mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, die nicht zum Negativnetz ( Nummer 2.4) gehören, so kann ausnahmsweise dieser Fahrweg gewählt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich bestimmt.

2.5.3 Ausgewiesene Umleitungen

Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.

2.5.4 Benutzung von Autohöfen

Mit Verkehrszeichen 448.1 StVO

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