PBefG-ZustVO - Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz - Schleswig-Holstein -
Vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 47 vom 23.02.2012 S. 270; 18.02.2025 Nr. 3925) Gl.-Nr.: 200-0-386
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr25
(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständig für
die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, §§ 28 bis 41 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wobei die Durchführung der Planfeststellungsverfahren dem Amt für Planfeststellung Verkehr obliegt
die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 und § 32 Absatz 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,
die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten,
die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten, soweit nicht die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist,
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822, 831), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft.
(2) Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.
§ 2 Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr25
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist.
§ 3 Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte
Die Landrätinnen oder Landräte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für
die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 BOKraft für die Ausnahmen von § 26 Abs. 2 BOKraft.
(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung festzulegen, sofern § 45a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64a
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