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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie zur Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Februar 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 39 vom 17.03.2025)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, §§ 28 bis 41 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wobei die Durchführung der Planfeststellungsverfahren dem Amt für Planfeststellung Verkehr obliegt "
bb) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
6. die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 und § 32 Absatz 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,"
dd) Die bisherige Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 7 bis 12.
ee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten, | "9. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten," |
ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 11. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten, | "11. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter Nummer 1, 2 und 3 genannten Verkehrsarten, soweit nicht die technische Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes betroffen ist," |
gg) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)" wird ersetzt durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822, 831)".
b) In Absatz 2 werden die Wörter "bei den unter § 2 Nr. 1 genannten Verkehrsarten und" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3
1. die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Abs.1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,2. die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
3. die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
und 5
5. die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,
werden gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 1 und die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 2.
(Stand: 09.04.2025)
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