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Regelwerk

Aufgaben der Thüringer Polizei bei Straßenverkehrsunfällen
- Thüringen -

Vom 1. Januar 2007
(StAnz. Nr. 4 vom 22.01.2007 S. 103aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Allgemeines

Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen zählt mit zu den originären Aufgaben der Polizei. Neben der Gefahrenabwehr und der Gewährleistung der Sicherheit an der Unfallstelle sowie der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dient die Verkehrsunfallaufnahme der sachgerechten Klärung des Sachverhaltes und bildet auch die Grundlage für die Verkehrsunfallprävention.

Die Polizei nimmt Verkehrsunfälle, zu denen sie gerufen wird oder die ihr sonst bekannt werden, auf. Eine sachgerechte, dem Aufwand angemessene Bearbeitung bereits vor Ort sowie eine differenzierte und rationelle Folgesachbearbeitung sichern neben effizienter polizeilicher Arbeit einen hohen Qualitätsstandard der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme.

1.2 Ziele und Bedeutung der Verkehrsunfallaufnahme

Die bei der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme gewonnenen Erkenntnisse und Daten sind Grundlage für

1.3 Zuständigkeit und Datenschutz

1.3.1 Unfallaufnahme

Die Aufnahme und Bearbeitung der Verkehrsunfälle ist Aufgabe der Schutz- und Verkehrspolizei.

Die Kriminalpolizei ist hinzuzuziehen, wenn

1.3.2 Datenschutz

Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richtet sich, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes anzuwenden sind (z.B. StPO, OWiG, PAG), nach dem Thüringer Datenschutzgesetz (vgl. § 2 Abs. 3 ThürDSG).

Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit übermittelt werden, wie es für die rechtmäßige Aufgabenerledigung der empfangenden Stelle erforderlich ist. Bei der Erteilung von Auskünften dürfen schutzwürdige Belange der Unfallbeteiligten oder der Zeugen nicht beeinträchtigt werden.

2 Definitionen und Einteilung der Verkehrsunfälle

2.1 Unfalldefinition

Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen ursächlichen Gefahren zusammenhängt und zu einem Personenschaden oder nicht völlig belanglosem Sachschaden (z. Z.: 25 Euro) führt. 2

Definition des öffentlichen Verkehrsraumes

Öffentlicher Verkehrsraum ist

2.2 Einteilung der Verkehrsunfälle

Verkehrsunfälle werden in folgende Gruppen eingeteilt:

Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie sind nach dem BGB aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Wurden bei Verkehrsunfällen Tiere getötet oder verletzt und ist dabei kein Personenschaden entstanden, werden diese Unfälle als Sachschadenunfälle einklassifiziert und aufgenommen.

Die nachfolgende weitere Untergliederung der einzelnen Unfallkategorien dient ausschließlich der Differenzierung der anzuwendenden Aufnahmeverfahren der in Betracht kommenden Maßnahmen und der statistischen Erfassung.

2.3 Unfallkategorien

2.4 Unfälle (Schadensereignisse) außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes

Unfälle im Zusammenhang mit dem Fahrverkehr außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes werden von diesem Erlass nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein (z.B. als fahrlässige Körperverletzung). In solchen Fällen sind die Grundsätze dieses Erlasses sinngemäß anzuwenden. Hier können auch Unfallverhütungsvorschriften verletzt sein, welche über die Reichsversicherungsordnung (RVO) als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden können. Die Fertigung einer Ereignismeldung zur Wahrung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche kann in diesen Fällen angezeigt sein.

3 Maßnahmen am Unfallort

3.1 Gefahrenabwehr

3.1.1 Eigensicherung

Bei der Verkehrsunfallaufnahme ist der Leitfaden 371 "Eigensicherung im Polizeidienst" zu beachten 3 .

3.2 Sofortmaßnahmen am Unfallort

3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Die Reihenfolge der polizeilichen Sofortmaßnahmen am Unfallort richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bzw. dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Güterabwägung ist sorgfältig vorzunehmen. Dabei haben die Verkehrssicherungspflicht und Erste-Hilfe-Maßnahmen den Vorrang vor der Beweissicherung. Veränderungen sind jedoch zu dokumentieren. Es ist auch zu beachten, dass der Unfallort selbst eine Gefahrenstelle darstellen kann.

Es ist Erste Hilfe zu leisten, bis Rettungskräfte eingetroffen sind.

Der Bereich um die Unfallstelle ist für Rettungs- und Hilfsmaßnahmen frei zu machen bzw. frei zu halten.

Beweiserhebliche Spuren bzw. Spurenträger sind zu sichern. Der Schutz von Leib und Leben von Personen bzw. Sachen von bedeutendem Wert hat gegenüber der Beweissicherung Vorrang.

(Hinweis: Beachte Einführung der digitalen Kontrollgeräte, vgl. dazu Erlass zur Ausgabe von Kontrollkarten zum Auslesen/Sichern der gespeicherten Daten. 4

Die Anforderung und Verständigung weiterer erforderlicher Kräfte (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, andere Ämter und Behörden) und/oder Einsatzmittel (Rettungshubschrauber) richtet sich nach der Art und Schwere des Unfalles.

3.2.2 Verkehrsregelung und -lenkung

Die Unfallstelle ist unverzüglich zu sichern und ggf. abzusperren (§ 44 Abs. 2 StVO). Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten. Durch geeignete Sicherungsmittel ist auf die Unfallstelle und/oder das Rückstauende aufmerksam zu machen (Wahrnahme der öffentlichen Schutzaufgabe in Gefahrfällen - vgl. Rdnr. 6 zu § 44 StVO).

Zur Reduzierung von Verkehrsstaus ist

Bei geringfügigem Sachschaden34 Abs. 1 Nr. 2 StVO), oder sofern es die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände erfordern (z.B. Gefahr von Folgeunfällen, erhebliche Staus), sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Spuren auf der Fahrbahn zu markieren. Dies dient der Sicherheit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs und geht dem Beweissicherungsinteresse der Unfallbeteiligten vor.

Es ist aber nicht zulässig, lediglich zum Zwecke der Reduzierung von Verkehrsstörungen auf eine sachgerechte Unfallaufnahme zu verzichten.

Sind durch den Verkehrsunfall erhebliche Mengen an Betriebsstoffen, z.B. Öl und Kraftstoff, ausgetreten, ist die zuständige Straßenbaubehörde 5zu verständigen. Eine Freigabe des Straßenabschnitts erfolgt erst nach Überprüfung durch diese Stelle 6.

Bei Verkehrsunfällen mit gefährlichen Gütern, insbesondere wassergefährdenden, radioaktiven oder explosiven Stoffen, ist die Unfallstelle weiträumig abzusichern. Die zuständigen Behörden, wie Umweltamt und Feuerwehr, sind unverzüglich zu informieren.

Die Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst ist über bereits eingetretene bzw. absehbare Störungen zu informieren (vgl. 8.4 Verkehrswarndienst).

3.2.3 Erforderliche Fahndungsmaßnahmen

Fahndungsmaßnahmen sind, insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, einzuleiten. Halter- und Fahrzeugdaten können über ZEVIS ermittelt werden. Zur Gewinnung von Fahndungshinweisen sind die Dateien LUNA, LACK 7 und FINAS etc. (vgl. 7.1.1.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) beim BKa zu nutzen.

3.3 Tatbestandsaufnahme/Beweissicherung

3.3.1 Überprüfung von Person, Fahrzeug und Verkehrsraum Sie erstreckt sich auf:

Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinwirkung, sind die erforderlichen Maßnahmen nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift (VwV) des TJM (4103-3/91) und des TIM (41-2788.00-005) vom 01.10.2000 zu treffen 8.

Sind die Voraussetzungen für die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis gegeben (§ 69 StGB), so ist ein von einer deutschen Behörde ausgestellter nationaler oder internationaler Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischer Wirtschaftsraum - EWR - (Norwegen, Island, Liechtenstein) ausgestellt worden ist, sofern diese Fahrerlaubnisinhaber ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben 9.

Die Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn

Bei anderen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Führerschein vermerkt *. Bis zur Eintragung des Sperrvermerkes (Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen) kann der Führerschein beschlagnahmt werden § 111a Abs. 6 StPO.

3.3.2 Sicherstellung von Personen- und Sachbeweisen

Verkehrsunfallaufnahme ist qualifizierte Tatortarbeit. Der Aufwand für die polizeiliche Beweissicherung hat sich an der Einstufung in die Unfallkategorien zu orientieren. Insbesondere im Bußgeldverfahren ist zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung und der zu erwartenden Geldbuße stehen. Bei Anhaltspunkten, dass Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, sind diese beweiskräftig zu sichern. Reichen eine fotografische Dokumentation und der Zeugenbeweis (Polizei) nicht aus, ist das Fahrzeug oder Teile davon als Beweismittel sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Bei der Spurensicherung sind die einschlägigen Dienstanweisungen zur Tatortarbeit zu beachten.

Unfallspuren und Unfallschäden sind in der Regel fotografisch zu sichern. Neben Übersichtsaufnahmen sind bei Bedarf auch Detailaufnahmen von Spuren und Beschädigungen anzufertigen, um auch eine spätere Rekonstruktion zu ermöglichen 10. Der Betriebszustand von Beleuchtungseinrichtungen zum Unfallzeitpunkt kann durch ein technisches Gutachten festgestellt werden (vgl. dazu Anlagen 2 und 3 ).

Bei komplexen und schwierig zu sichernden Spurenbildern ist eine mögliche Unterstützung durch die KPI bzw. die Tatort-Gruppe des TLKa zu prüfen.

3.3.3 Verdacht auf vorsätzlich verursachte "Verkehrsunfälle"

Die Spurensuche muss immer mit dem Wissen erfolgen, dass häufig kriminelle Tathandlungen unter dem "Deckmantel" eines Verkehrsunfalls begangen werden.

Darunter fallen

Bei entsprechenden Verdachtsfällen ist die KPI hinzuzuziehen.

3.3.4 Zuziehung von Sachverständigen

Kommt der Staatsanwalt vor Ort, trifft er die Anordnung von Sachverständigenleistungen. Die telefonische Anordnung von Sachverständigenleistungen durch den Staatsanwalt ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die keinen Aufschub gestattende Anordnung von Sachverständigenleistungen im Ermittlungsverfahren von Straftaten im Sinne des § 163 Abs. 1 StPO erfolgt grundsätzlich durch Polizeivollzugsbeamte 11 in ihrer Eigenschaft als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft 12.

3.3.5 Erstellen von maßstabsgerechten Unfallskizzen 13

Aufgrund des hohen zeitlichen und personellen Aufwandes muss die Notwendigkeit zur Fertigung maßstabsgerechter Unfallskizzen im Einzelfall geprüft werden.

Ist eine maßstabsgerechte Unfallskizze nicht erforderlich, ist der Unfall so zu dokumentieren, dass dieser im Nachgang nachvollziehbar ist.

4 Sonderfälle in der Bearbeitung von Unfällen

4.1 Alleinunfälle

Ein Alleinunfall liegt vor, wenn

Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder Schwerverletzten, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist, ist der Umfang der polizeilichen Unfallaufnahme mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen.

4.2 Verkehrsunfall mit Gefahrgutstoffen/sonstigen Großladungen

Die von dem beförderten Gut ausgehende Gefahr und/oder die Menge der transportierten Güter können nach einem Unfall umfangreiche Maßnahmen in der Unfallstellensicherung und der Verkehrsab- und -umleitung erforderlich machen.

Da die Bergung eines Großfahrzeugs und/oder der Ladung einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, sind zeitnah das für den Straßenabschnitt zuständige Straßenbauamt und der zuständige Straßenbaulastträger oder die nachgeordneten Einrichtungen zur Einbindung in die Absicherung der Unfallstelle und für die Ab- bzw. Umleitung des Verkehrs zu verständigen.

Muss Ladung geborgen bzw. abtransportiert werden, ist der zuständige Havariekommissar 14zu verständigen, sofern der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen in die Wege leiten können. Unter diesen Umständen kann eine Sicherstellung nach § 27 PAG erforderlich sein.

Ist abzusehen, dass die Bergung des Fahrzeugs kompliziert verläuft bzw. einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist zu veranlassen, dass der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige schnellstmöglich einen Abschleppdienst anfordern. Das beauftragte Unternehmen hat - soweit möglich - einen Verantwortlichen zur Unfallstelle zu schicken, damit dieser die erforderliche Technik anfordert und den Verlauf der Bergung mit der Polizei abspricht. Gegebenenfalls kann eine Sicherstellung nach § 27 PAG erforderlich sein.

Bei einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme durch die Polizei ist die VwV des Thüringer Innenministeriums "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" 15zu beachten.

Besteht die Ladung aus lebenden, getöteten und/oder verfetzten Tieren, ist der für den Landkreis zuständige Amtsveterinär zu verständigen. Durch ihn werden die weiteren Maßnahmen veranlasst.

Wurden verzollte Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt, vernichtet oder ist der Weitertransport wegen der Beschädigung des Transportfahrzeuges fraglich, ist die für den Unfallort zuständige Zolldienststelle zu verständigen. Das gilt auch bei einer Beschädigung des Zollverschlusses.

4.3 Unfälle mit Getöteten

Jeder Tod im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ist zunächst als unnatürlicher Tod zu betrachten und macht damit eine Todesermittlung und die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug des zuständigen Amtsgerichts (§ 159, 165 StPO) erforderlich. Die Staatsanwaltschaft 16prüft, ob eine Leichenöffnung erforderlich ist.

Die Feststellung des Todes sowie der Todesursache erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt. Vor dem Ausstellen der Todesbescheinigung ist eine Leichenbesichtigung vorzunehmen, bei der nach Möglichkeit die Polizei anwesend sein sollte. Lassen sich an der Leiche Feststellungen treffen, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, ist sie zu beschlagnahmen. Die Anordnung trifft die Staatsanwaltschaft oder bei Gefahr im Verzug die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG). Für den Abtransport der Leiche ist über die Einsatzzentrale ein geeignetes Bestattungsunternehmen anzufordern.

Die Verständigung der Angehörigen ist zu veranlassen (vgl. 8.6 Verständigung Angehöriger).

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Person unbekannt ist und identifiziert werden muss. Hier sind das PAG und die PDV 389 "Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen" zu beachten.

Wurde nur die Verursacherin oder der Verursacher des Verkehrsunfalls getötet und kann eine Mitverursachung bzw. Beteiligung Dritter eindeutig ausgeschlossen werden, ist der Sachverhalt unverzüglich der Staatsanwaltschaft als kompletter Ermittlungsvorgang mit einem entsprechenden Vermerk zuzuleiten. Die fernmündliche Benachrichtigung bleibt hiervon unberührt.

Bei konkreten Hinweisen, dass

4.4 Beteiligung von ausländischen Personen/Fahrzeugen

Bei Beteiligung von ausländischen Personen (unabhängig vom Wohnsitz) oder Fahrzeugen, die ausländischen Zulassungsbestimmungen unterliegen, gelten folgende Besonderheiten:

Die Aufzeichnung dieser Daten erübrigt sich, wenn mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten der Versicherungskarte ein Doppel entnommen und der Unfallakte beigefügt werden kann. Siehe dazu auch das Merkblatt "Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe" (Anlage 5 ).

4.5 Beteiligung von exterritorialen Personen

Zum Verhalten gegenüber exterritorialen Personen wird auf Folgendes hingewiesen:

4.6 Verkehrsunfall mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder

Im vorliegenden Erlass werden unter diesem Begriff die Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder sowie die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments zusammengefasst.Sie unterliegen alle der deutschen Gerichtsbarkeit. Abgeordnete genießen grundsätzlich den Schutz vor Strafverfolgung. Dieser kann mit Zustimmung des jeweiligen Parlaments aufgehoben werden. Die Staatsanwaltschaft bei Strafverfahren bzw. die ZBS im Ordnungswidrigkeitenverfahren nehmen die erforderlichen Berichtspflichten wahr.

Nach Praxis der Immunitätsausschüsse des Bundes und der Länder ist es vor Zustimmung der jeweiligen Parlamente zulässig 20, bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung eines Abgeordneten

OWi-Verfahren

Gegen Abgeordnete kann nach dem OWiG durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt oder bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung mit Verwarngeld erhoben werden 21. Der OE-Beleg ist mit Hinweis auf die Abgeordneteneigenschaft des Betroffenen an die ZBS zu übersenden.

Strafverfahren

Wird erst nach Beginn der Maßnahmen bekannt, dass der Beschuldigte ein Abgeordneter ist, sind nur die oben genannten Maßnahmen durchzuführen und alle weiteren sofort einzustellen. Der zuständige Staatsanwalt ist schnellstmöglich darüber zu informieren und die Ermittlungsakte mit einem Sachstandsbericht zu übersenden.

4.7 Verkehrsunfall mit Abgeordneten des Europaparlamentes

Mitglieder der anderen europäischen Länder des Europaparlamentes sind wie exterritoriale Personen zu behandeln 22.

4.8 Verkehrsunfall mit Angehörigen von Streitkräften

4.8.1 Allgemeine Grundsätze

Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte sind ohne Ausnahme aufzunehmen. Dabei sind von den beteiligten Angehörigen der Streitkräfte Dienstrang, Einheit und Sozialversicherungsnummer festzuhalten. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden und außergewöhnlich hohem Sachschaden sollten grundsätzlich die Feldjäger herangezogen werden. Bei allen Unfällen, ausgenommen der Kategorie 5, ist die zuständige Militärpolizei unverzüglich zu unterrichten. Dies ist im Vorgang aktenkundig zu machen.

Weitere Hinweise zur Schadensregulierung enthält Ziffer IV des Merkblattes "Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe" (Anlage 5).

Bei Beteiligung von ausländischen Militärfahrzeugen an Verkehrsunfällen ist für die Regulierung der Schäden die

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Schadensregulierungsstelle des Bundes - Regionalbüro Ost
Drosselbergstraße 2 in 99.097 Erfurt

zuständig.

Die Unfallbeteiligten sind durch die Aushändigung des Merkblattes (Anlage 6) darauf aufmerksam zu machen, dass Schadensersatzansprüche nach 3 Monaten verjähren und die Schadensregulierungsstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben deshalb ihre Personendaten für die Bearbeitung der Schadensersatzansprüche benötigt. Die Weitergabe personenbezogener Daten an die zuständige Dienststelle der Bundeswehr bedarf der Einverständniserklärung (Anlage 7).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übersendung eines Mehrexemplars der Verkehrsunfallanzeige an die Thüringer Landesfinanzdirektion (LFD) vom Einverständnis der Betroffenen abhängig. Deshalb ist die auf dem Merkblatt enthaltene Einverständniserklärung von dem Betroffenen oder dem dazu bevollmächtigten Dritten einzuholen.

4.8.2 Bundeswehr

Die Aufnahme von Verkehrsunfällen im öffentlichen Verkehrsraum mit Beteiligung von Bundeswehrfahrzeugen ist grundsätzlich Aufgabe der Polizei. Sind an einem Verkehrsunfall ausschließlich Fahrzeuge der Bundeswehr beteiligt, nur Sachschaden entstanden und kein Dritter geschädigt, können diese Unfälle auch durch die Feldjäger aufgenommen werden.

Bei Verkehrsunfällen, an denen Angehörige der Bundeswehr beteiligt sind, erfolgt die

Ist zu erwarten, dass dem Bundeswehrangehörigen die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen wird, so ist der Bundeswehrführerschein (Nachweis der Dienstfahrerlaubnis) an die ausstellende Behörde zu übersenden.

4.8.3 NATO

Bei Verkehrsunfällen, unter Beteiligung von Angehörigen der Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut, sind gesonderte Maßnahmen erforderlich.

4.8.4 Andere Streitkräfte

Unter "andere Streitkräfte" sind die Streitkräfte zusammenzufassen, die nicht Bundeswehr und Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut sind. Die zu treffenden Maßnahmen im Falle eines Verkehrsunfalls entsprechen denen, die unter Ziffer 4.8.3 NATO ausgeführt wurden.

Für die Streitkräfte der Staaten Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Russische Förderation (GUS), Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ukraine sowie weiterer Staaten aus Süd- und Osteuropa wurde durch deren Regierungen am 19. Juni 1995 das Übereinkommen "Partnership for Peace" (Partnerschaft für den Frieden - PfP) mit den NATO-Staaten unterzeichnet 24.

Nach Art. 1 dieses Übereinkommens gelten für alle Fragen der Rechtsstellung der Truppen aus dem PfP die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) entsprechend. Daraus ergibt sich, dass sich die Schadensregulierung auch bei Beteiligung der PfP-Staaten nach Art. 8 Abs. 5 NTS richtet.

Daneben ist § 16 Abs. 3 und 4 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes (SkAufG) zu beachten. Danach werden Schadensersatzansprüche Dritter von der Bundesrepublik Deutschland für ausländische Staaten abgegolten, die nicht Mitglieder des Übereinkommens (PfP) sind.

4.9 Beteiligung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes

4.9.1 Beteiligung von Angehörigen der Vollzugspolizei

Im Interesse einerobjektiven Verkehrsunfallaufnahme sollten Verkehrsunfälle, an denen Polizeibeamtinnen oder -beamte beteiligt sind, grundsätzlich nicht von der eigenen Dienststelle aufgenommen und bearbeitet werden.

4.9.2 Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen des Freistaats Thüringen

Das Referat "Kfz-Selbstversicherung" bei der Thüringer Landesfinanzdirektion ist für die Abwicklung sämtlicher Verkehrsunfälle, die mit Fahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer der Freistaat Thüringen ist, zuständig.

Alle der Polizei gemeldeten Verkehrsunfälle mit Dienstkraftfahrzeugen des Freistaates Thüringensind polizeilich aufzunehmen.

Zeitnah nach der Unfallaufnahme ist die Verkehrsunfallanzeige zu fertigen und diese der Thüringer Landesfinanzdirektion und der beteiligten Dienststelle/Behörde zuzuleiten.

Für die Informationspflicht gilt die Dienstanweisung für die Thüringer Polizei über das Melden "Wichtiger Ereignisse" (WE) 25

Bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist die "Richtlinie für die Beschaffung, Haltung, Benutzung, Aussonderung, Verwertung undSchadensabwicklung bei Unfällen von Dienstfahrzeugen des Freistaates Thüringen" 26zu beachten.

4.10 Unfälle mit Wild- und Haustieren

Verletzt oder tötet ein Fahrzeugführer Schalenwild 27, ist er nach § 24 Abs. 1 ThJG zur unverzüglichen Anzeige u. a. bei der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet29. Unterlässt dies der Fahrzeugführer, begeht er eine OWi gem. § 56 Abs. 2 Nr. 10 a und b ThJG. Der Fahrzeugführer hat auch seinen Sicherungspflichten nach § 34 StVO nachzukommen.

Der zuständige Jagdausübungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen und - sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist - bei der Bergung zu unterstützen.

Unfallbeteiligten ist auf Verlangen eine Wildunfallbescheinigung auszustellen. Auf dieser sind die polizeilichen Feststellungen zur Beteiligung von Wild zu dokumentieren. Die Bestimmungen des Kostengesetzes sind dabei zu beachten.

Werden bei Verkehrsunfällen Haustiere verletzt, ist nach Möglichkeit eine Tierärztin oder ein Tierarzt bzw. Veterinärmediziner zur Versorgung oder Einschläferung des verletzten Tieres hinzuzuziehen. Die dabei anfallenden Kosten sind, falls bekannt, den Tierhaltern bzw. festgestellten Unfallverursachern anzulasten. Bei verletzten Hunden sollte u. U. auf die spezifischen Kenntnisse der Diensthundeführer zurückgegriffen werden.

Die Entsorgung getöteter Tiere ist bei Haustieren, soweit bekannt, über den Tierhalter und bei Wildtieren, bei denen kein Aneignungsinteresse besteht, über die Straßenbaulastträger bzw. die Kommunen zu veranlassen.

Hinweis:

Bei herrenlosen Haustieren können anhand des ID-Chips über das "Haustierzentralregister beim Verein Tasso e. V., Frankfurter Straße 20 in 65.795 Hattersheim, Tel. 0700 (Tiernotruf) oder 06.190.932.214 neben Rasse, Geburtsdatum auch der Halter und dessen Erreichbarkeit ermittelt werden (Registrierung ist freiwillig!).

4.11 Schulwegunfälle

Straßenverkehrsunfälle, an denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf dem Schulweg,einschließlich der Wege zu schulischen Veranstaltungen, beteiligt sind und aktiv am Straßenverkehr teilgenommen haben, sind regelmäßig mit Blatt 1 bis 2, gegebenenfalls Blatt 3 der Verkehrsunfallanzeige zu erfassen und auszuwerten. Die Schulwegunfallmeldung (Anlage 8) bleibt davon unberührt.

4.12 Verkehrsunfälle im Bereich von Bahnübergängen

Bei Verkehrsunfällen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind sofort die nächste Bahndienststelle sowie die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei zu verständigen.

Verkehrsunfälle im öffentlichen Verkehrsraumohne bahnspezifischen Bezug(z.B. Kollision Pkw/Pkw) fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der örtlich zuständigen Dienststelle der Thüringer Polizei 28.

Sofern darüber hinaus bei nicht eindeutigen Sachverhalten eine einheitliche Sachbearbeitung im Ermittlungsverfahren geboten ist, richtet sich die Federführung grundsätzlich nach dem Schwerpunkt der Unfallursache bzw. dem Schwerpunkt der Straftaten. Die Sachleitungskompetenz der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.

4.13 Massenunfälle

Bei Verkehrsunfällen mit 50 beteiligten Fahrzeugen wird grundsätzlich, bei 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen, nur wenn der Unfallhergang, z.B. wegen Nebel oder Glatteis, schwer aufklärbar ist, von den Versicherern eine gemeinsame Regulierung vorgenommen 29. In diesen Fällen sind Beauftragte der Lenkungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) - früher HUK-Verband - über die Einsatzzentrale zu unterrichten. Die derzeit aktuellen Ansprechpartner der Lenkungskommission für Thüringen sind der Anlage 8 zu entnehmen.

Kommen Beauftragte der Lenkungskommission an den Unfallort, so ist die nach den Umständen mögliche und zur Aufgabenerledigung (zentrale Schadensregulierung) erforderliche Hilfestellung zu leisten. Insbesondere sind Angaben zu Fahrer, Halter und Versicherung der beteiligten Fahrzeuge, die Unfallursache und der Unfallhergang mitzuteilen.

5 Bearbeitung von Verkehrsunfällen

5.1 Allgemeines

5.1.1 Verkehrsunfallanzeige

Die sorgfältige Erhebung der Daten ist im Hinblick auf die Ziele und die Bedeutung der Verkehrsunfallaufnahme unabdingbar. Die sachbearbeitende Dienststelle ist für die sachlich korrekte und vollständige Bearbeitung der Verkehrsunfallanzeige und die Richtigkeit der erhobenen Daten verantwortlich.

5.1.2 "Personalienaustauschkarte" der Polizei

5.1.3 "Checkliste"

Die "Checkliste" (Anlage 10) kann als Arbeitsgrundlage an der Unfallstelle genutzt werden. Die Checkliste ist ein Hilfsmittel (Gedächtnisstütze) zur Erfassung der Daten, die für die Erstellung der Unfallanzeige benötigt werden. Sie ist nur intern zu nutzen; sie ist insbesondere nicht zur Herausgabe an Unfallbeteiligte als Ersatz für die Akteneinsicht zu verwenden.

5.1.4 Mitteilung über Fahrzeugmängel

Die im Erlass zur "Überwachung der Fahrzeuge im Straßenverkehr; Mitteilung über Fahrzeugmängel" getroffenen Festlegungen, insbesondere die Ziffer 5 - Verfahren bei Unfallschäden 30, sind zu beachten.

5.2 Verkehrsunfall mit Sachschaden

5.2.1 Verkehrsunfälle, denen keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige (mit Verwarnungsgeld ahndbare) Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt

5.2.2 Verkehrsunfall mit einer bedeutenden zugrunde liegenden OWi

5.2.3 Verkehrsunfall, dessen Verursachung eine Straftat zugrunde liegt bzw. im Zusammenhang mit einem Straftatbestand steht

5.3 Verkehrsunfall mit Personenschaden

5.3.1 Unfallverursacher wird alleine verletzt oder getötet

5.3.2 Anderer, nicht Unfallverursacher, wird verletzt oder getötet

5.4 Beschleunigtes Verfahren nach § 417 StPO

Ist der Beschuldigte geständig oder liegen Beweismittel für seine Schuld vor, ist in allengeeigneten Fällen die Ermittlungsakte mit dem Antrag auf "Beschleunigtes Verfahren" nach § 417 StPO an die Staatsanwaltschaft zu übersenden 31.

5.5 Kontrolle der Verkehrsunfall-Vorgänge

Die Dienststellenleiter haben im Rahmen der Dienstaufsicht sicherzustellen, dass alle Verkehrsunfall-Vorgänge von dazu qualifizierten Mitarbeitern einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Die unverzügliche und umfassende Beseitigung festgestellter Mängel ist vor Weiterleitung der Vorgänge zu veranlassen.

6 Anhörung und Vernehmung

6.1 Zeugen

Der Zeuge eines Verkehrsunfalls ist ein wichtiges Element der Unfallursachenforschung. Er kann Details angeben, die durch die Spurenlage nicht eindeutig vorliegen. So sollten u. a. Standort und Sichtverhältnisse der Zeugen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ermittelt werden. Wenn möglich, sollten daher Zeugenaussagen bereits an Ort und Stelle dokumentiert werden.

Bei einfachen und eindeutig gelagerten Sachverhalten reicht eine Vernehmung zu den Kernaussagen aus. Dies kann auch mittels Zusendung einer "Schriftlichen Zeugenaussage" erfolgen. Besteht der Zeuge auf eine Vernehmung durch die Polizei, so ist er nach Möglichkeit vor Ort zu vernehmen oder eine Vernehmung über die am Wohnort zuständige Polizei zu veranlassen. Die Bestimmungen des § 163a Abs. 5 StPO sind dabei zu beachten.

Sind die Aussagen mehrerer Zeugen inhaltsgleich, genügt bei klarer Beweislage die Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen. Die Identitätsfeststellung der nicht vernommenen Zeugen bleibt davon unberührt. In der Unfallanzeige sind alle Zeugenpersonalien zu vermerken. Die Feststellung der inhaltsgleichen Übereinstimmung ist in einem Aktenvermerk darzustellen.

6.2 Anhörung von Betroffenen

Wird dem Betroffenen eine Verkehrsordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung vorgehalten, sollte, außer bei Unfällen unter Alkoholeinwirkung, die Anhörung nach Einwilligung vor Ort erfolgen. Alternativ kann der Anhörungsbogen mit der Bitte um Rücksendung an den Betroffenen ausgehändigt bzw. der Anhörungsbogen durch die ZBS an ihn versandt werden.

6.3 Vernehmung von Beschuldigten Beschuldigte sind grundsätzlich zu vernehmen!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten, die bei Verkehrsunfällen die Regel sind, setzt die Eigenschaft als Beschuldigter voraus, dass kausal eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Ist bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten der erkennbare Verursacher selbst verletzt und haben andere Beteiligte keinen erkennbaren Ursachenbeitrag geleistet, sind diese nicht als Beschuldigte zu vernehmen.

Gemäß der Rundverfügung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft 32, liegt öffentliches Interesse vor, wenn

  1. der Täter unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gehandelt hat,
  2. er vorsätzlich eine der in § 315c Abs. 1 Nr. 2 a - g StGB genannten Handlungen begangen hat,
  3. durch den Unfall bei Anderen sehr schwere Körperverletzungen mit möglicherweise bleibenden Folgen im Sinne § 226 StGB eingetreten sind.

Wurde nach pflichtgemäßer Überprüfung das öffentliche Interesse durch den aufnehmenden Beamten verneint und der Beschuldigte ist kein Jugendlicher, kann das vereinfachte Anzeigenverfahren genutzt werden. Das heißt aber, dass vom Beschuldigten die vollständigen Daten des Personalbogens aufgenommen werden (für die Registrierung des Ermittlungsverfahrens zwingend notwendig). Nach Übersendung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft prüft der verantwortliche Staatsanwalt ebenfalls das öffentliche Interesse. Verneint er dieses ebenfalls, stellt er das Verfahren ein. Er kann den Vorgang zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten an die Polizei zurückverfügen.

Ist der Beschuldigte eine bevorrechtigte Person, kann auf Grund der Immunität keine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt werden. Es sind lediglich die für die Unfallbearbeitung erforderlichen Daten aufzunehmen. Gibt sich der Beschuldigte erst während der Vernehmung als solcher zu erkennen, ist die Vernehmung sofort abzubrechen und unverzüglich die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren (beachte dazu § 136, 136a StPO).

7 Strafprozessuale und polizeirechtliche Maßnahmen

7.1 Strafprozessuale Maßnahmen

Gemäß § 163 StPO hat die Polizei Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten.

7.1.1 Straftaten

Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Straftaten - § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs nehmen in der Erforschung der Verkehrsunfallursache einen besonderen Platz ein. Der Verdacht, dass eine der genannten Straftaten vorliegt, zieht eine Vielzahl von Maßnahmen nach sich.

7.1.1.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Bei pflichtwidrigem Verlassen des Unfallortes besteht der Verdacht einer Straftat nach § 142 StGB. Bei Vorliegen von Hinweisen und Spuren, die auf den Fahrer, das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp schließen lassen, stehen der Polizei verschiedenste Hilfsmittel zu Verfügung.

ZEVIS - Zentrales Verkehrsinformationssystem (Ermittlung zu Halter- und Fahrzeugdaten)

LUNa - Leuchtendatei für Unfallfluchtnachforschung (Ermittlung von Fahrzeugtyp an Hand von Teilen der Fahrzeugbeleuchtung)

FINAS - Fahrzeugidentifizierungs-, Nachweis- und Auswertungssystem

RAKK - Recherche amtlicher Kfz-Kennzeichen EUCAP - Europäische Autolacksammlung

Die Datei "EUCAP" enthält neben den Daten europäischer Fahrzeughersteller auch die Daten amerikanischer, kanadischer und japanischer Fahrzeughersteller. Die Auswertung der Spuren für die Dateien "LUNA" und "EUCAP" erfolgt beim BKa über das ILKA.

Die Überprüfung von bekannten Daten zu Personen und Sachen sowie die Fahndungsarten wie Tatortbereichs- und Öffentlichkeitsfahndung regeln sich nach der PDV 384.1 "Polizeiliche Fahndung".

Für die Unfallfluchtermittlung gelten der Erlass "Einsatz von Unfallfluchtermittlern" und die Richtlinie für den Einsatz von Unfallfluchtermittlern (UFE) 33

7.1.1.2 Fahren unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss

Alkohol, Drogen und Medikamente haben Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit. Schwieriger als Alkohol ist jedoch die Feststellung der Intoxikation durch Drogen und/oder Medikamente. Diese rufen die unterschiedlichsten Körperreaktionen je nach Konzentration hervor und sind für den Polizeibeamten meist schwer erkennbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Dunkelziffer der nicht festgestellten Verkehrsunfälle unter Einfluss von Drogen und Medikamenten, insbesondere bei Alleinunfällen, weitaus höher liegt, als die der festgestellten.

Die Aufklärung dieser Verkehrsunfallursache setzt einen hohen Sensibilisierungsgrad und Wissensstand der aufnehmenden Polizeibeamten voraus. Besteht bei einem Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinwirkung, sind die erforderlichen Maßnahmen nach der VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" zu treffen.

Stand ein beteiligter Fahrer unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss, ist der Verpflichtung nach § 2 Abs. 12 StVG i. V. m. §§ 3, 73 FeV nachzukommen. Der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde sind mit Formblatt Thür E4-1702/04 die für die Fahrtauglichkeitsprüfung erforderlichen Erkenntnisse zu übermitteln.

7.1.1.3 Körperliche Mängel

Liegen Anhaltspunkte vor, dass körperliche oder geistige Mängel (z.B. Übermüdung) Unfall(mit)ursächlich sein könnten, besteht der Verdacht einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Zum Nachweis können ggf. Arbeitszeitnachweise sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (vgl. auch: Einführung der Digitalen Kontrollgeräte, dazu Erlass zur Ausgabe von Kontrollkarten zum Auslesen/Sichern der gespeicherten Daten).

Bei Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Eignung oder Befähigung einer Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist ebenfalls die örtlich zuständige Behörde mit dem vorstehend genannten Formblatt gem. § 2 Abs. 12 StVG i. V. m. §§ 3, 73 FeV über die Feststellung zu unterrichten.

7.1.2 Eingriffsmaßnahmen

7.1.2.1 Blutentnahme und Urinprobe

Die Anordnung und Durchführung einer Blutentnahme und Urinprobe ist in den Punkten 3 und 4 der VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen" erläutert.

7.1.2.2 Sicherstellung/Beschlagnahme Führerschein

Die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Führerscheinen ist in der VwV "Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen, (vgl: 7.1.1.2 Fahren unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss)" ausführlich geregelt.

Inhaber ist im Besitz eines durch eine deutsche Behörde ausgestellten Führerscheins

Liegen die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO und § 69 StGB für die vorläufige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Strafverfahren vor, so ist der Führerschein nach den §§ 94, 98 StPO sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Inhaber hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines durch eine Behörde der EU oder des EWR ausgestellten Führerscheins

Der Führerscheininhaber ist wie ein Inhaber der deutschen Fahrerlaubnis zu behandeln (§ 111a Abs. 3 StPO, §§ 69, 69b Abs. 2 StGB) 34.

Inhaber hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Führerscheins, der durch eine Behörde außerhalb der EU und des EWR ausgestellt wurde

Der Führerschein darf zum Zweck der Eintragung des zu erwartenden Fahrverbotes sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Der Führerschein ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden (§ 111a Abs. 6 StPO, §§ 69, 69b Abs. 1 StGB).

Inhaber hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland

Der Führerschein darf zum Zweck der Eintragung des zu erwartenden Fahrverbotes sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Der Führerschein ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden (§ 111a Abs. 6 StPO, §§ 69, 69b Abs. 1 StGB).

Bevorrechtigte Personen

Die Voraussetzungen, unter denen der Führerschein einer bevorrechtigten Person oder eines Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte durch die Polizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden darf, sind im Punkt 8 der VwV über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten und Drogeneinfluss aufgeführt.

Militärangehörige

Bei Personen, für die das NTS gilt, kann der Führerschein zur Eintragung des zu erwartenden Fahrverbotes sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Der Führerschein ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden (§ 111a Abs. 6 StPO, §§ 69, 69b Abs. 1 StGB) 35

Wird ein Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt, ist der Beschuldigte nach § 98 Abs. 2 StGB zu belehren und ihm über die Verwahrung eine Bescheinigung auszustellen.

Der sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich zusammen mit dem Ermittlungsvorgang oder, soweit dieser noch nicht gefertigt werden kann, ggf. mit Vorausmeldung der Staatsanwaltschaft zu übersenden.

Sicherstellung/Beschlagnahme eines Fahrzeugs oder anderer Gegenstände zur Beweissicherung

Können verfahrensrelevante Unfallspuren an Fahrzeugen nicht fotografisch oder auf andere Weise gesichert werden oder besteht der Verdacht, dass der Unfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, die eine technische Untersuchung erforderlich machen, kann das Fahrzeug sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (§§ 94, 98 StPO ggf. i. V. m. 49 OWiG).

Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen.

Für das Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei vgl. Fußnote 14.

Zur Zuziehung von Kfz-Sachverständigen vgl. 3.3.4 Zuziehung von Sachverständigen.

Ist die Sicherstellung/Beschlagnahme von Arbeitszeitnachweisen bzw. Fahrtenbüchern für das Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren beweiserheblich, so ist ebenfalls nach den §§ 94, 98 StPO (bei Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 49 OWiG) zu verfahren (siehe auch: Einführung der Digitalen Kontrollgeräte, dazu Erlass zur Ausgabe von Kontrollkarten zum Auslesen/Sichern der gespeicherten Daten). Der von der Maßnahme Betroffene ist entsprechend § 98 Abs. 2 StGB zu belehren; ihm ist eine Bescheinigung über die Verwahrung auszustellen.

7.1.2.3 Erhebung der Sicherheitsleistung

Als Sicherheitsleistung ist möglichst Bargeld zu erheben. Diese soll die zu erwartende Geldbuße/-strafe und die Verfahrenskosten decken. Werden im Einzelfall Gegenstände als Sicherheitsleistung erhoben, ist sicherzustellen, dass der Erlös aus deren Verwertung der Höhe des veranschlagten Betrages entspricht 36

Sicherheitsleistung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Sieht der Tatbestandskatalog ein Bußgeld vor, so ist bei Betroffenen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, eine Sicherheitsleistung in Höhe des Regelsatzes der einschlägigen Tatbestandskennziffer des Tatbestandskatalogs, zuzüglich Gebühren und Auslagen, zu erheben. Die Gebühr beträgt 5 vom Hundert der Geldbuße, jedoch mindestens 20,00 Euro. Die Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 5,60 Euro entfallen, wenn der vom Betroffenen gewählte Zustellungsbevollmächtigte der ZBS angehört. Andere Auslagen, z.B. Blutentnahme, werden davon nicht berührt 37.

Sicherheitsleistung im Strafverfahren

Verfügt der Beschuldigte im Inland über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und ist er einer Straftat dringend verdächtig und die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO liegen nicht vor, kann die Strafverfolgungsbehörde (Richter, bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft) die Erhebung einer Sicherheitsleistung anordnen und die Höhe festlegen. Die Erhebung der anzusetzenden Gebühren und Auslagen orientiert sich an den jeweils aktuellen Kostensätzen.

7.2 Polizeirechtliche Maßnahmen

7.2.1 Sicherstellung eines Fahrzeuges

Muss das Fahrzeug zur Eigentumssicherung abgeschleppt werden, ist nach der VwV "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" zu verfahren.

7.2.2 Sicherstellung der Ladung

Wenn der für die Ladung verantwortliche Fahrer nicht in der Lage ist und Halter, Eigentümer oder Spediteur nicht erreichbar sind, muss die Ladung zur Eigentumssicherung nach § 27 PAG sichergestellt werden. Ist diese verderblich bzw. beschädigt, sollte ein Havariekommissar bzw. bei Tiertransporten der Amtsveterinär verständigt werden. Diese entscheiden über den weiteren Umgang mit der Ladung (z.B. Verwertung, Entsorgung, Lagerung, Unterbringung).

Für die Bergung, den Transport und die Lagerung ist nach der VwV "Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei" zum Abschleppen ein geeignetes Unternehmen anzufordern, es sei denn, der Havariekommissar oder Amtsveterinär übernimmt diese Anforderung.

8 Besondere Melde-/Informationspflichten

8.1 Wichtiges Ereignis (WE-Meldung)

Mit der WE-Meldung wird der Informationsbedarf der Thüringer Landesregierung, insbesondere des Thüringer Innenministeriums und dessen nachgeordneter Behörden und Einrichtungen, sowie anderer öffentlicher Stellen sichergestellt.

Besteht zum vorliegenden Unfall eine Meldepflicht 38an das LZTh, ist grundsätzlich spätestens 3 Stunden nach Bekanntwerden eine Meldung in Form eines Fernschreibens zu veranlassen. Ist dies nach ersten Erkenntnissen zeitlich nicht möglich, so ist das LZTh telefonisch vorab zu informieren. Die schriftliche Meldung ist zeitnah nachzureichen.

Wichtige Ereignissevon herausragender Bedeutung sind dem LZTh als telefonische Vorausmeldung spätestens30 Minuten nach Bekanntwerden mitzuteilen. Die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft mit WE-Meldung erfolgt bei Vorliegen eines Anfangsverdachts gemäß § 152 StPO. Von einer schriftlichen Meldung kann gemäß Ziffer 3.2 der Dienstanweisung in Absprache mit der Staatsanwaltschaft abgewichen werden.

Im Übrigen sind die Ziffern 2.9 und 2.10 der Da über das Melden "Wichtiger Ereignisse" zu beachten.

8.2 Staatsanwaltschaft und Amtsgericht

Wurde bei dem Verkehrsunfall mindestens eine Person getötet, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich und bei Nichterreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes das zuständige Amtsgericht, zu benachrichtigen (§ 159 StPO).

8.3 Diplomatische bzw. konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland

Durch das Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen und das Fernschreiben des BMI Nr. 7308 vom 28.10.1991 wurden die Unterrichtungspflichten der Polizei an diplomatische bzw. konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland geregelt 39. Entsprechend den Regelungen der PDV 389, Anlage 11, sind für die Unterrichtung der betreffenden diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung in Deutschland die örtlich zuständigen Polizeidienststellen verantwortlich, in deren Schutzbereich das jeweilige Ereignis eingetreten ist. Der Verfahrensweg wurde in der Anlage 2 der Da über die Meldung "Wichtiger Ereignisse" festgelegt.

Die örtlich zuständige Dienststelle meldet an das LZTh. Von dort erfolgt "unverzüglich" die Unterrichtung, wenn der Ausländer im Zusammenhang mit nachfolgenden Ereignissen steht

Nach Möglichkeit sind Ablichtungen von Pässen, Aufenthaltsgenehmigungen, Reisedokumenten o. Ä. beizufügen.

8.4 Verkehrswarndienst

Auf Grund der allgemein hohen Verkehrsdichte und der durch den Unfall eintretenden Verkehrsbeeinträchtigung kommt der Verkehrswarnmeldung eine immer größere Bedeutung zu. Eine qualitativ hochwertige und korrekte Verkehrswarnmeldung informiert den Fahrzeugführer umfassend, so dass er sich für eine weiträumige Umfahrung der Unfallstelle entscheiden kann (z.B. Mitteilung von Umleitungsempfehlungen). Verkehrswarnmeldungen sind an die Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst im Lagezentrum Thüringen weiterzuleiten.

8.5 Ausgabe eines Merkblattes für Unfallbeteiligte

Unfallbeteiligte sind über den weiteren Verfahrensablauf zu informieren. Dazu kann ihnen (als Service) ein Merkblatt ausgehändigt werden (Anlage 12).

8.6 Verständigung Angehöriger

Die Verständigung von Angehörigen eines getöteten Unfallbeteiligten hat durch die Polizei zu erfolgen. Angehörige von Verletzten sind zu verständigen, wenn der Verletzte dazu nicht in der Lage ist. Befindet sich der Wohnsitz der Angehörigen nicht im eigenen Dienstbereich, so ist die am Wohnort zuständige Dienstelle mit der Verständigung zu beauftragen. Die Möglichkeit, einen Seelsorger (soweit vorhanden den Kriseninterventionsdienst) und/oder Arzt hinzuzuziehen, ist immerzu prüfen.

8.7 Verständigung des Jagdausübungsberechtigten

Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, ist der Jagdausübungsberechtigte, sowie auf der Bundesautobahn die zuständige Autobahnmeisterei (außerhalb der Dienstzeit ggf. die Zentrale Betriebsstelle Zella-Mehlis), unverzüglich zu benachrichtigen. Auf die Anzeigepflicht des Fahrzeugführers nach § 24 ThJG wird hingewiesen.

8.8 Mitteilungen an die Straßenbaubehörden

Wurden bei einem Verkehrsunfall Verkehrszeichen oder -einrichtungen beschädigt, so sind dem Träger der Straßenbaulast Unfallbeteiligte, Ort und Zeitpunkt des Unfalles sowie die Art der Beschädigung schriftlich mitzuteilen. Die Straßenverkehrsbehörden sind originär zuständig für die Verkehrssicherung und -lenkung. Dazu sind Rufbereitschaften der Verantwortlichen der Straßenverkehrsbehörde einzurichten. Diese sind umgehend zu unterrichten (VwV zu § 44 Abs. 2 StVO).

8.9 Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG) zuständige Behörde für Produkte (z.B. Reifen), die unter das Straßenverkehrsgesetz fallen. Gehen von diesen Produkten Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender aus, hat das KBa Informationen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob Maßnahmen gegen einen Produktverantwortlichen zur Beseitigung der Gefahr ausreichen oder weitere Maßnahmen anzuordnen sind. Deshalb ist bei Verdacht auf Konstruktions- oder Materialfehler eine Mehrausfertigung oder Kopie der Verkehrsunfallanzeige an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg zu senden.

8.10 Hinzuziehen eines Havariekommissars

Sind bei einem Unfall unter Beteiligung eines im gewerblichen Güterverkehr eingesetzten Lkw Ladegüter ganz oder teilweise beschädigt, vernichtet, oder ist der Weitertransport in Frage gestellt, ist über die Einsatzzentrale ein Havariekommissar zu benachrichtigen und zur Bergung bzw. Klärung von Sachfragen heranzuziehen (vgl. Fußnote 14 und Anlage 13).

8.11 Hinweis auf den Verein Verkehrsopferhilfe e. V.

Die Verkehrsopferhilfe e. V. als Entschädigungsfond der Haftpflichtversicherer tritt in bestimmten Fällen (z.B.: nicht zu ermittelnder Unfallverursacher begeht Verkehrsunfallflucht/Unfallverursacher besitzt keine Haftpflicht bzw. die Haftpflicht gewährt keine Deckung) für Personenschäden und Sachschäden über 500,00 Euro ein.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch Schmerzensgeld gewährt.

9 Akteneinsicht im Straf- und Bußgeldverfahren

9.1 Verkehrsunfälle mit Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren regelt sich auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 147 StPO. Im Übrigen sind die Ausführungen der "VwV zur Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten durch die Polizei und die Gemeinden zu beachten" 40.

9.2 Verkehrsunfälle mit Straftatbeständen

Über die Erteilung von Auskünften, die auch durch eine Überlassung von Abschriften aus den Akten erfolgen kann (§ 477 Abs. 1 StPO) und die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber Dritten nach dem § 474 ff. StPO (auch in Verbindung mit § 487 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Ermittlungsverfahren entscheidet grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. Ihr steht ebenso zu, die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht im Einzelfall an die Polizeibehörden zu delegieren (§ 478 Abs. 1 Satz 3 StPO) 41. Anträge auf Akteneinsicht durch Rechtsanwälte, Versicherungen und sonstige Antragsteller werden der Ermittlungsakte beigefügt, so dass der zuständige Staatsanwalt darüber entscheiden kann.

9.3 Vereinfachte Akteneinsicht

Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von Verkehrsunfällen ist die Polizei, solange sie den Vorgang noch nicht abgeschlossen und an die zuständige Ahndungsbehörde abgegeben hat, ermächtigt, bevollmächtigten Rechtsanwälten auf Verlangen Name, Anschrift, amtliches Kfz-Kennzeichen und die Versicherungsgesellschaft anderer Unfallbeteiligter mitzuteilen. Darüber hinaus ist eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige zur Verfügung zu stellen, soweit nicht im Einzelfall datenschutzrechtliche Bedenken bestehen (vgl. § 406e Abs. 2 StPO) 42.

Bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Straftaten ist in Zweifelsfällen die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Zur Frage der Unfallursache und des Verschuldens darf nicht Stellung genommen werden.

Für das vereinfachte Akteneinsichtverfahren ist das Formblatt Thür. E4-10-04/05 in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.

9.4 Auskünfte an Berechtigte

Solange die Polizei Vorgänge über Ermittlungsverfahren nicht an die Staatsanwaltschaft bzw. Bußgeldbehörde abgegeben hat, darf sie folgende Fakten an Berechtigte (Unfallbeteiligte oder sonstige Geschädigte sowie von diesen beauftragte Personen) mitteilen:

Dies gilt auch für Anfragen von Behörden und Institutionen zur Beteiligung von Dienstfahrzeugen (z.B. Ministerien, Bundeswehr). Auskünfte über das Ergebnis der Blutanalyse oder einer Atemalkoholmessung sind nur (schriftlich) gegenüber Beschuldigten oder deren Rechtsvertretung zulässig.

9.5 Auskünfte an Versicherungen

Im Interesse einer beschleunigten Schadensregulierung können gegenüber Versicherungen die gleichen Auskünfte wie gegenüber Berechtigten gegeben werden.

9.6 Auskünfte an Medien 43

Bei Anfragenvon und bei Mitteilungen an Medien zu Verkehrsunfällen sind die einschlägigen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich hat eine Information der Medien erst nach Realisierung der Meldepflichten innerhalb der Polizei zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist einezeitgleiche Information der Einsatzzentrale bzw. des LZTh sicherzustellen.

10 "Schlussvermerk"

Im "Schlussvermerk" (bei umfangreichen Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Strafsachen) sind die getätigten Ermittlungsschritte und ihre Ergebnisse übersichtlich zusammenzufassen. Auf Stellungnahmen mit gutachterlichem Charakter ist grundsätzlich zu verzichten.

11 Maßnahmenübersicht (Matrix)

Die Matrix (Anlage 14 ) dient als Schnellübersicht und Arbeitshilfe, aus der sich für den Sachbearbeiter der erforderliche Bearbeitungsumfang bei den einzelnen Kategorien erkennen lässt.

12 Örtliche Untersuchung der Verkehrsunfälle

12.1 Allgemeines

Mit der örtlichen Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44 Straßenverkehrs-Ordnung wird ermittelt, warum sich die Verkehrsunfälle gerade an der entsprechenden Stelle oder in dem entsprechenden Bereich des Straßennetzes ereignen. Dazu wird geprüft, welche Ausprägungen im Unfallgeschehen besonders auffallen (Gleichartigkeiten) und welche Besonderheiten des Straßenraumes, der Verkehrsregelung und des Verkehrsteilnehmerverhaltens die Entstehung dieser Unfälle möglicherweise begünstigt haben.

Ziel ist es, Anzahl und Schwere der Verkehrsunfälle an den Unfallhäufungen abzusenken durch

12.2 Verkehrsunfallkommission 44

Zur Analyse und Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der örtlichen Unfalluntersuchung sind in Landkreisen, kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten sowie Gemeinden, die die Aufgaben einer Straßenverkehrsbehörde wahrnehmen, örtliche Unfallkommissionen in Thüringen eingerichtet.

In den Verkehrsunfallkommissionen arbeiten die örtlich zuständigen

zusammen.

Für den Bereich der Bundesautobahnen bildet das Thüringer Landesamt für Straßenbau zusammen mit den örtlich zuständigen Verkehrspolizeiinspektionen die zuständige Unfallkommission.

Statistische Meldepflichten ergeben sich auf Grund gesetzlicher Vorgaben und aus der Notwendigkeit, polizeiliches strategisches Handeln zu würdigen.

13.1 Polizeiliche Verkehrsunfallstatistik Straßenverkehrsunfallstatistik 45

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Straßenverkehrsunfallstatistik bilden das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) sowie die Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der jeweils gültigen Fassung.

Begriffsbestimmungen nach dem StVUnfStatG und andere

Ein Verkehrsunfall (im statistischen Sinne) liegt vor, wenninfolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind (vgl. § 1 StVUnfStatG).

Verkehrsunfall mit Personenschaden

Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt vor, wenn infolge eines Verkehrsunfalls Personen verletzt oder getötet werden unabhängig von der Höhe des Sachschadens.

Getötete

Als Getötete werden alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen verstorben sind (§ 2 Abs. 3 StVUnfStatG).

Schwerverletzte

sind Personen, die bei einem Unfall einen Körperschaden erlitten haben undmindestens 24 Stunden zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen wurden.

Leichtverletzte

sind alle übrigen Verletzten.

Verkehrsunfall mit nur Sachschaden

liegt vor, wenn infolge eines Verkehrsunfalls nur Sachschaden entstand.

Die polizeiliche Verkehrsunfallstatistik stellt ein wesentliches strategisches Planungsinstrument für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei dar.

Die mit der Führung der elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSka) betrauten Polizeidienststellen in Thüringen erfassen alle (statistischen) Verkehrsunfalldaten. Die Dienststellen übersenden dazu die erforderlichen Daten an die Erfassungsdienststelle.

Statistische Unterscheidung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen:

Massenunfall: Mindestens 8 Unfallbeteiligte sind auf einer Strecke von max. 200 m in einen oder mehrere Unfälle verwickelt.

Serienunfall: Mindestens 8 Unfallbeteiligte in einer Unfallkette auf einer Strecke von mindestens 200 m und maximal 4000 m.

Serienunfall mit Massenunfall:

Unfallketten innerhalb von 4 000 m, welche Massenunfälle enthalten.

Definitionskriterien der Versicherer zu Massen- und Serienunfällen

13.2 Meldepflichten nach dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz

Im Gegensatz zur polizeilichen Definition des Verkehrsunfalls besteht nach dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz nur für Fahrunfälle (Beteiligung mindestens eines Fahrzeugs) eine Meldeverpflichtung.

Verkehrsunfälle, an denen ausschließlich Fußgänger oder gleichgestellte Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, werden von der amtlichen Statistiknicht erfasst.

Verkehrsteilnehmer, die sichoffensichtlich infolge eines Suizid(versuchs) selbst getötet oder verletzt haben, sind statistisch nicht als Verkehrsunfallopfer zu behandeln. Gleiches gilt bei Krankheits- oder Todesfällen (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall) im Straßenverkehr. Sind allerdings beim Unfallopfer infolge des Unfallgeschehens weitere Verletzungen - ggf. mit Todesfolge - zu den krankheitsbedingten Folgen hinzugetreten, ist ein Verkehrsunfall im statistischen Sinne gegeben.

Nach dem 1. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1994 und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung des BMVBW zur näheren Bestimmung des schwer wiegenden Verkehrsunfalls mit Sachschaden sind Verkehrsunfälle nach den in Ziffer 2.3 Unfallkategorien genannten Kriterien statistisch zu erfassen.

Zur Erstellung der Straßenverkehrsunfallstatistik ist nach dem Erlass des Thüringer Innenministeriums zur Übergabe von Verkehrsunfalldaten an das Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) vom 23. Dezember 1997, Az. 44-3693.10-001, zu verfahren.

Das TLS erhält damit alle Verkehrsunfalldaten gemäß dem Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz. Aus den übergebenen Daten wird nach Aufbereitung durch das TLS die Straßenverkehrsunfallstatistik der Polizei des Freistaates Thüringen erstellt.

14 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Richtlinie über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen tritt am 01.01.2007 in Kraft und ist bis zum 31.12.2011 befristet.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass vom 03.01.1996, Az. 44-3693.10-001, außer Kraft.

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  Vorsichtsmaßnahmen bei mit Airbag ausgerüsteten Unfallfahrzeugen Anlage 1

Es ist davon auszugehen, dass Personenkraftwagen zur Erhöhung der passiven Insassensicherheit heute überwiegend mit Airbags ausgerüstet sind.

Wurde der Airbag bei einem Verkehrsunfall nicht ausgelöst, so kann im Wirkungsbereich des Airbags für Rettungskräfte durch nachträgliches Auslösen Verletzungsgefahr bestehen.

Die Phonstärke im unmittelbaren Auslösebereich beträgt ca. 170 bis 180 dB und kann zu Hörschäden führen.

Ist eine Person in einem mit Airbag ausgerüsteten Fahrzeug eingeklemmt, so sind bei der Bergung folgende Empfehlungen zu beachten:

Bei einem Brand des Kraftfahrzeuges kann es durch die im Auslösemechanismus integrierte Patrone nicht zu einer Explosion kommen.

Auch das Entzünden von ausgelaufenem Kraftstoff durch einen auslösenden Airbag ist nicht zu erwarten.

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  Kriminaltechnische Untersuchungen bei Verkehrsunfällen Anlage 2

Untersuchung von Glühlampen

Glühlampen aus Fahrzeugen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt waren, können wertvolle Informationen für die rechtliche Beurteilung des Unfallgeschehens liefern. In sehr vielen Fällen ist es dem erfahrenen Gutachter möglich, aus dem Zustand der Glühlampen Rückschlüsse über den Einschaltzustand während des Aufpralls und unmittelbar davor zu ziehen.

Voraussetzung hierfür ist aber eine sachgerechte Sicherung der Untersuchungsstücke und die Verwendung des als Muster beigefügten Spurensicherungsblattes. Dieses enthält sowohl Behandlungshinweise als auch Raum für notwendige Informationen an den Gutachter.

Für eine Untersuchung sind sowohl defekte als auch zerstörte Lampen geeignet.

Die wichtigsten Gesichtspunkte für die Behandlung der Lampen durch die ermittelnden Beamten von der Sicherstellung bis zum Versand zur kriminaltechnischen Untersuchungsstelle sind:

Als Untersuchungsmethoden kommen dort die Lichtmikroskopie (LM) und die Rasterelektronenmikroskopie (REM) in Frage.

Die folgende Tabelle enthält die Merkmale, die bei einer kriminaltechnischen Untersuchung auswertbar sind.

Merkmale Entstehung durch Methode
Wolframoxide Luftzutritt bei hohen Temperaturen durch defekten Glaskolben LM
Anlauffarben Luftzutritt bei mittleren bis hohen Temperaturen durch defekten Glaskolben LM
Deformation
(mechanische Restspannungen)
mechanische bzw. dynamische Einwirkung von Kräften bei defekten oder unbeschädigten Lampen LM + REM
Glasanschmelzungen Auftreffen von Glassplittern auf die heißen Bauteile beim Zerplatzen des Glaskolbens LM + REM
Lichtbogenschmelzungen Trennung Strom führender Teile bei eingeschalteten Lampen mit oder ohne Zerstörung des Glaskolbens REM + LM
Wiederverschmelzungen Kontaktierung unter Spannung stehender Teile bei äußerlich unzerstörten Lampen REM
Vibrationskontakte Kurzzeitige Kontaktierung unter Spannung stehender Teile bei eingeschalteten Lampen und zerstörtem Glaskolben REM
Thermische Schadspuren Berührung mit heißen Wendelteilen ohne dabei den Stromfluss zu unterbrechen, mit oder ohne Zerstörung des Glaskolbens REM
Windungskontakte Kurzfristige oder auch dauerhafte Berührung der Windungen im heißen, evtl. Strom führenden Zustand. Meist ohne Zerstörung des Kolbens. REM
Materialübertrag Berührung zweier Bauteile aus unterschiedlichen Materialien im heißen Zustand mindestens eines Bauteils, unabhängig von einer Zerstörung des Glaskolbens. REM
Rekristallisation und Kristallwachstum Normale und beschleunigte Alterung durch Fremdmaterialien (Dotierung) durch längerdauernde Vorgänge im normalen Betrieb der Lampe. Abgrenzung zu "frischen" Effekten. REM
Bruchflächen Einwirkung von Kräften auf Wendelteile unabhängig vom Zustand des Glaskolbens REM

Spurensicherungsblatt für Glühlampenuntersuchung

Bitte sorgfältig ausfüllen, Entnahmeort ankreuzen bzw. nicht Zutreffendes streichen


Aktenzeichen: ______________________________ Datum: __________________________________
Tagebuch-Nr.: ______________________________ Dienststelle: ______________________________
Verkehrsunfall am ___________________________ um Uhr __________________________________

Entnommene Lampen und Beleuchtungsteile
Sowohl defekte als auch unzerstörte Lampen sind für die Untersuchung geeignet!


Lampe von Fahrzeug 1:Beim Eintreffen am Unfallort bzw. bei der Sicherung war die Lampe
in Betrieb
ja nein
auf Betriebsfähigkeit getestet
ja nein
der Glaskolben defekt
ja nein
locker
ja nein
Bilder einfügen - Pkw - Krad - Fahrrad

Lampe von Fahrzeug 2 Beim Eintreffen am Unfallort bzw. bei der Sicherung war die Lampe
in Betrieb
ja nein
auf Betriebsfähigkeit getestet
ja nein
der Glaskolben defekt
ja nein
locker
ja nein
Bilder einfügen - Pkw - Krad - Fahrrad

Lampe von Fahrzeug 3 Beim Eintreffen am Unfallort bzw. bei der Sicherung war die Lampe
in Betrieb
ja nein
auf Betriebsfähigkeit getestet
ja nein
der Glaskolben defekt
ja nein
locker
ja nein
Bilder einfügen: - Pkw - Krad - Fahrrad

Bemerkungen:







Sachbearbeiter: _____________________________ Unterschrift: _____________________________

An TLKA

Untersuchungsauftrag Glühlampenuntersuchung

Aktenzeichen: ______________________________ Datum: __________________________________
Tagebuch-Nr.: ______________________________ Dienststelle: ______________________________
Zu dem Verkehrsunfall am _____________________ um Uhr __________________________________
in __________________________________

wird um Untersuchung der auf dem beigefügten Spurensicherungsblatt näher beschriebenen Glühlampen bzw. Beleuchtungseinheiten auf ihren Betriebszustand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gebeten.

Beteiligte Fahrzeuge:

Fabrikat und Typ Baujahr amtl. Kennzeichen
Fahrzeug 1 __________________ __________________ __________________
Fahrzeug 2 __________________ __________________ __________________
Fahrzeug 3 __________________ __________________ __________________

Handskizze zur Darstellung der vermutlichen Konstellation beim Zusammenstoß:

 

Grundsätze, die bei der Sicherung von Glühlampen zu beachten sind!

Sachbearbeiter: _____________________________ Unterschrift: _____________________________


weiter .

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