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Regelwerk / Gefahrgut/Transport / Personenbeförderung

EU-FahrgRSchG - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2454; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 19.02.2016 S. 254 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 20.11.2019 S. 1626 19; 30.11.2019 S. 1942 19a)
Gl.-Nr.: 9510-32-1



Bundesratsdrucksache 470/1/12

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1).

§ 2 Aufgaben des Bundes

Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des See- und Binnenschiffsverkehrs.

§ 3 zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Beschwerdestelle für Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

§ 4 Befugnisse 19

(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erforderlich sind. Sie kann insbesondere

  1. den verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 verpflichten, einen festgestellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,
  2. von dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber alle erforderlichen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen,
  3. für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010
    1. verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schriftoder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen, zu erhalten,
    2. Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen,
    3. die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und Datenträger verwenden und hierfür - soweit erforderlich - speichern.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen befugt, Wasserfahrzeuge, Betriebsräume sowie Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.

(3) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500.000 Euro betragen.

§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,

  1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und
  2. die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht kommenden Räume zu öffnen.

§ 6 Schlichtungsstelle 16 19a

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.

(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind

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