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Kapitel 1.4
Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

1.4.0 Anwendungsbereich

1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5).

1.4.0.2 Die Vorschriften in 1.4.2 und 1.4.3 gelten nicht für:

  1. UN-Nummern 2908 und 2909 freigestellte Versandstücke;
  2. UN-Nummern 2910 und 2911 freigestellte Versandstücke mit einem Aktivitätswert, der den A2-Wert nicht überschreitet, und
  3. UN-Nummer 2912 LSA-I oder UN-Nummer 2913 SCO-I.

1.4.1 Allgemeine Vorschriften für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen 1)

1.4.1.1 Die einschlägigen Vorschriften des Kapitels XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, und des Teils a des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ISPS-Code) finden Anwendung auf Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und auf die Regel XI-2 von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der in Teil B des ISPS-Codes aufgeführten Richtlinien Anwendung findet.

1.4.1.2 Für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, mit denen gefährliche Güter befördert werden, wird empfohlen, dass die Vertragsregierungen von SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Frachtschiffe Vorschriften für die Gefahrenabwehr berücksichtigen.

1.4.1.3 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmensangehörigen an Land, Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten sich - neben den im ISPS-Code festgelegten Anforderungen - der Anforderungen an die Sicherung bezüglich dieser Güter bewusst sein, die ihren Verantwortlichkeiten entsprechen.

1.4.1.4 Die Schulung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, Unternehmensangehörigen an Land mit besonderen Sicherungsaufgaben, Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Bediensteten der Hafenanlage mit besonderen Sicherungsaufgaben, sollte auch Elemente enthalten, die die Sensibilisierung für die Sicherung dieser Güter betreffen.

1.4.1.5 Alle nicht unter 1.4.1.4 genannten und an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Mitglieder der Schiffsbesatzung und Bediensteten der Hafenanlage sollten mit den Bestimmungen der jeweiligen Gefahrenabwehrpläne für diese Güter entsprechend ihren Verantwortlichkeiten vertraut sein.

1.4.2 Allgemeine Vorschriften für das Landpersonal

1.4.2.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts deckt der Begriff "Landpersonal" die in 1.3.1.2 genannten Personen ab. Die Vorschriften von 1.4.2 gelten jedoch nicht für:

Informationen zur Schulung dieser Beauftragten und Beschäftigten befinden sich im Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ISPS-Code).

1.4.2.2 Landpersonal, das an der Beförderung gefährlicher Güter über See beteiligt ist, sollte die Vorschriften für die Sicherung bei der Beförderung gefährlicher Güter entsprechend seinen Verantwortlichkeiten berücksichtigen.

1.4.2.3 Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.4.2.3.1 Die Unterweisung von Landpersonal gemäß Kapitel 1.3 muss auch Elemente enthalten, die der Sensibilisierung für die Sicherung dienen.

1.4.2.3.2 Die Unterweisung zur Sensibilisierung für die Sicherung soll sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie soll Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne (siehe gegebenenfalls 1.4.3) entsprechend den Verantwortlichkeiten des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

1.4.2.3.3 Diese Unterweisung sollte bei Beginn einer Beschäftigung, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, stattfinden oder überprüft werden und in regelmäßigen Abständen durch weitere Unterweisungen ergänzt werden.

1.4.2.3.4

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