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2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und -kriterien sowie ein Beispiel für einen geeigneten Prüfbericht sind im Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II enthalten. In dem Zulassungsbescheid müssen die Zuordnung und die zutreffenden Beförderungsbedingungen angegeben sein.

  1. Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen einigen selbstzersetzlichen Stoffen zugesetzt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Verringerung der thermischen Stabilität und eine Änderung der explosiven Eigenschaften bewirken. Wird eine dieser Eigenschaften verändert, muss die neue Zubereitung nach diesem Zuordnungsverfahren bewertet werden.
  2. Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nicht aufgeführt sind, für die keine vollständigen Prüfdaten vorliegen und die für die Durchführung weiterer Prüfungen oder Bewertungen befördert werden sollen, können einer der geeigneten Eintragungen für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zugeordnet werden, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
    1. aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B:
    2. das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 (siehe anzuwendende Verpackungsvorschrift) verpackt und die Menge ist auf 10 kg je Güterbeförderungseinheit beschränkt, und
    3. aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, sofern sie aufgeführt ist, niedrig genug ist, so dass eine gefährliche Zersetzung ausgeschlossen ist, und hoch genug ist, so dass eine gefährliche Phasentrennung ausgeschlossen ist.

2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Schemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.4.1 im Kapitel 2.4 derRecommendations on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften werden experimentell bestimmt. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind in Teil II des Handbuchs Prüfungen und Kriterien enthalten.

2.4.2.3.3.1 Ein selbstzersetzlicher Stoff gilt als explosionsfähig, wenn die Zubereitung im Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionen zeigen kann.

2.4.2.3.3.2 Für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nicht aufgeführt sind, gelten die folgenden Grundsätze.

  1. Jeder Stoff, der, versandfertig verpackt, detonieren oder schnell deflagrieren kann, darf nach den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 in dieser Verpackung nicht zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A).
  2. Jeder Stoff, der explosionsfähig ist und der, versandfertig verpackt, weder detoniert noch schnell deflagriert, der jedoch in dieser Verpackung zu einer thermischen Explosion fähig ist, muss außerdem mit dem Zusatzgefahrzettel für explosive Stoffe (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) versehen werden. Dieser Stoff kann in Mengen bis zu 25 kg verpackt werden, sofern die Höchstmenge nicht verringert werden muss, um eine Detonation oder schnelle Deflagration in dem Versandstück auszuschließen (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B).
  3. Jeder Stoff, der explosionsfähig ist, darf ohne den Zusatzgefahrzettel für explosive Stoffe befördert werden, wenn der Stoff, versandfertig verpackt (höchstens 50 kg), weder detonieren noch schnell deflagrieren kann und nicht zu einer thermischen Explosion fähig ist (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C).
  4. Jeder Stoff, der im Laborversuch
    1. teilweise detoniert, nicht schnell deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt,
    2. nicht detoniert, nur langsam deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt
    3. nicht detoniert oder deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur mäßige Reaktionen zeigt,

    darf in Versandstücken mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D).

  5. Jeder Stoff, der im Laborversuch weder detoniert noch deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Reaktionen zeigt, darf in Versandstücken von höchstens 400 kg/450 Liter zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E).
  6. Jeder Stoff, der im Laborversuch weder im kavitierten Zustand detoniert noch deflagriet und beim Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Reaktionen sowie eine nur geringe oder keine Sprengwirkung zeigt, darf für die Beförderung in IBC in Betracht gezogen werden (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F) (zusätzliche Vorschriften siehe 4.1.7.2.2).

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