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7.2.5 Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen

7.2.5.1 Anwendungsbereich

7.2.5.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten sowohl für die Trennung in Trägerschiffsleichtern als auch für die Trennung von Trägerschiffsleichtern auf Schiffen, die speziell zur Beförderung solcher Leichter gebaut und ausgerüstet sind (siehe auch Kapitel 7.6).

7.2.5.1.2 Für Trägerschiffe, die gleichzeitig Stauplätze für andere Ladung oder für eine andere Art der Stauung haben, gelten die entsprechenden Unterabschnitte dieses Kapitels für die betreffenden Stauplätze.

7.2.5.2 Trennung in Trägerschiffsleichtern

Für die Trennung in Trägerschiffsleichtern gelten die entsprechenden Unterabschnitte dieses Kapitels.

7.2.5.3 Trennung zwischen Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen

7.2.5.3.1 Wenn ein Trägerschiffsleichter mit zwei oder mehr Stoffen beladen ist, die unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Trennung haben, ist die jeweils strengste Trennvorschrift anzuwenden.

7.2.5.3.2 Bei "entfernt von" und "getrennt von" ist keine Trennung der Trägerschiffsleichter untereinander erforderlich.

7.2.5.3.3 Bei "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" ist bei Trägerschiffen mit vertikaler Stauung in Laderäumen eine Stauung in unterschiedlichen Laderäumen erforderlich. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen ist eine Stauung in unterschiedlichen Ebenen erforderlich, wobei die Leichter nicht in demselben vertikalen Schacht stehen dürfen.

7.2.5.3.4 Bei "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" muss bei Trägerschiffen mit vertikaler Stauung in Laderäumen ein Laderaum oder der Maschinenraum dazwischenliegen. Bei Trägerschiffen mit einer Stauung der Leichter in horizontalen Ebenen muss die Stauung in unterschiedlichen Ebenen erfolgen, wobei in Längsrichtung außerdem ein Abstand von mindestens zwei dazwischenliegenden Leichterlängen eingehalten sein muss.

7.2.6 Trennung zwischen Schüttgutladungen mit Gefahren chemischer Art und gefährlichen Gütern in verpackter Form

7.2.6.1 Anwendungsbereich

Soweit in diesem Kapitel oder in der Gefahrgutliste nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, sind Schüttladungen mit Gefahren chemischer Art und gefährliche Güter in verpackter Form gemäß der folgenden Tabelle zu trennen.

7.2.6.1.2 Trenntabelle

    Gefährliche Güter in verpackter Form
Schüttgutladungen
(als gefährliche Güter klassifiziert)
Klasse 1.1 1.2 1.5 1.3 1.6 1.4 2.1 2.2
2.3
3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9
Entzündbare feste Stoffe 4.1 4 3 2 2 2 2 X 1 X 1 2 X 3 2 1 X
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 4 3 2 2 2 2 1 X 1 2 2 1 3 2 1 X
Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
4.3 4 4 2 1 X 2 X 1 X 2 2 X 2 2 1 X
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 4 4 2 2 X 2 1 2 2 X 2 1 3 1 2 X
Giftige Stoffe 6.1 2 2 X

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