Regelwerk

Überarbeitete Anlage II von MARPOL 73/78
Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe

(BGBl. Nr. 9 vom 23.03.2007 S. 397;
19.06.1996 S. 977/Entschließung I, MEPC. 39(29);
10.01.2001 S. 18/MEPC. 78(43);
23.03.2007 S. 397/MEPC. 118(52);
18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13;
23.09.2014 S. 709/MEPC. 239(65) 14a;
13.12.2018 S. 737/MEPC. 246(66) 18a
22.12.2020 S. 1210/MEPC. 265(68), 270(69) 20
27.01.2021 S. 90/MECP. 314(74) 315(74) 21)



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zum Übereinkommen

Kapitel 1
Allgemeines

Regel 1 Begriffsbestimmungen 18a 21 21

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Jahresdatum" bezeichnet den Tag und den Monat eines jeden Jahres, die dem Datum des Ablaufs des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut entsprechen.

2 Der Ausdruck "zugehörige Rohrleitungen" bezeichnet die Rohrleitung von der Ansaugstelle in einem Ladetank bis zur Landverbindung, die für das Löschen der Ladung verwendet wird, und schließt alle Rohrleitungen, Pumpen und Filter auf dem Schiff ein, die mit der Entladeleitung in offener Verbindung stehen.

3 Ballastwasser

Der Ausdruck "sauberer Ballast" bezeichnet Ballastwasser, das in einem Tank befördert wird, der, seitdem er das letzte Mal zur Beförderung einer Ladung verwendet worden ist, die einen Stoff der Gruppe X, Y oder Z enthielt, gründlich gereinigt wurde, aus dem die dabei anfallenden Rückstände eingeleitet wurden und der nach den entsprechenden Vorschriften dieser Anlage geleert wurde.

Der Ausdruck "getrennter Ballast" bezeichnet Ballastwasser, das in einen Tank eingelassen wurde, der ständig der Beförderung von Ballast oder anderen Ladungen als Öl oder schädlichen flüssigen Stoffen dient, wie sie jeweils in den Anlagen dieses Übereinkommens definiert sind, und der vollständig von dem Ladungs- und Brennstoffsystem getrennt ist.

4 Chemikalien-Codes

Der Ausdruck "Chemikalientankschiff-Code" bezeichnet den vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation mit Entschließung MEPC.20(22) angenommenen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der durch die Organisation geänderten Fassung, sofern solche Änderungen nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens über Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden sind.

Der Ausdruck "Internationaller Chemikalientankschiff-Code" bezeichnet den vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation mit Entschließung MEPC.19(22) angenommenen Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der durch die Organisation geänderten Fassung, sofern solche Änderungen nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens über Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden sind.

5 Der Ausdruck "Wassertiefe" bezeichnet die Kartenwassertiefe.

6 Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet, dass das Schiff auf See auf einem Kurs oder auf Kursen einschließlich einer Abweichung von der kürzesten direkten Route auf einer Reise ist, die aus navigatorischen Gründen so weit wie praktisch durchführbar ein verteiltes Einleiten über eine so große Fläch auf See wie zweckmäßig und durchführbar ermöglicht.

7 Der Ausdruck "flüssige Stoffe" bezeichnet Stoffe, die bei einer Temperatur von 37,8 °C einen absoluten Dampfdruck von höchstens 0,28 MPa (Megapascal) haben.

8 Der Ausdruck "Handbuch" bezeichnet das in Anhang 6 * dieser Anlage angegebene Muster des Handbuchs für Verfahren und Einrichtungen.

9 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens von einer Linie aus bedeutet, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11°00' südlicher Breite, 142°08' östlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35' südlicher Breite, 141°55' östlicher Länge gezogen ist,

von dort aus zu einem Punkt auf 10°00' südlicher Breite, 142°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 9°10' südlicher Breite, 143°52' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 9°00' südlicher Breite, 144°30' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 10°41' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 13°00' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 15°00' südlicher Breite, 146°00' östlicher Länge,

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