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Regelwerk

Entschließung MEPC.270(69)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage II von MARPOL (Revidiertes GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren)

Vom am 22. April 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner neunundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 1 der Anlage II von MARPOL betreffend die verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren,

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL Änderungen des Anhangs 1 der Anlage II von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. März 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. September 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage II von MARPOL (Revidiertes GESAMP- Gefährdungsbewertungsverfahren) Anlage

Anlage II Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
Anhang 1 Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe

Die Tabellen unterhalb der Überschrift "Verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren" erhalten folgenden Wortlaut:

alt neu

Spalten a und B - Meeresumwelt
  A B
  Bioakkumulation und Bioabbau Meerestoxizität
Numerische Gefahrenstufe a 1*)
Bioakkumulation
a 2*)
Bioabbau
B 1*)
akute Toxizität
B 2*)
chronische Toxizität
log Pow BCF LC/EC/IC50(mg/l) NOEC (mg/l)
0 < 1 oder > ca. 7 nicht messbar R: leicht biologisch abbaubar

NR: nicht leicht biologisch abbaubar

> 1.000 > 1
1 > 1 - < 2 > 1 - < 10 > 100 -< 1.000 > 0,1 -< 1
2 > 2 - < 3 > 10 - < 100 > 10 -< 100 > 0,01 -< 0,1
3 > 3 - > 4 > 100 - < 500 > 1 -< 10 > 0,001 -< 0,01
4 > 4 - < 5 > 500 - < 4.000 > 0,1 -< 1 < 0,001
5 > 5 > 4.000

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