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Regelwerk

Entschließung MEPC.278(70)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen)

Vom 28. Oktober 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner siebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2018 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ferner auf, in Erwägung zu ziehen, die genannten Änderungen der Anlage VI von MARPOL so bald wie möglich auf Schiffe anzuwenden, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen;
  5. regt an, dass die Organisation so bald wie möglich die Datenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen einrichtet;
  6. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  7. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

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Änderungen der Anlage V I von M a R P O L (System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen) Anlage

AnlageVI Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe
Regel 1
Anwendung

1 Die Bezugnahme auf "Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21 und 22" wird durch "Regeln 3, 5, 6, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22 und 22A" ersetzt.

Regel 2 Begriffsbestimmungen

2 Nach Absatz 47 werden die folgenden neuen Absätze 48, 49 und 50 angefügt:

"48 Der Ausdruck "Kalenderjahr" bezeichnet den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember.

49 Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine sonstige Stelle oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich durch Übernahme dieser Verantwortung einverstanden erklärt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der Verhütung der Meeresverschmutzung in seiner jeweils geltenden Fassung auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

50 Der Ausdruck "zurückgelegte Entfernung" bezeichnet die zurückgelegte Entfernung über Grund."

Regel 3 Ausnahmen und Befreiungen

3 In dem einleitenden Text des Absatzes 2 wird zwischen den bisherigen Sätzen 2 und 3 folgender neuer Satz eingefügt:

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