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Regelwerk

Entschließung MEPC.301(72) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Emissions-Überwachungsgebiete und vorgeschriebener EEDI für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe)

(Vom 13. April 2018)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)



(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Emissions-Überwachungsgebiete und den vorgeschriebenen EEDI für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. März 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. September 2019 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ferner auf, in Erwägung zu ziehen, die genannten Änderungen der Regel 21 der Anlage VI von MARPOL betreffend neue Parameter zur Bestimmung von EEDI-Referenzwerten so bald wie möglich, und zwar noch vor dem Inkrafttreten der Änderungen, auf Schiffe, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, anzuwenden;
  5. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Emissions-Überwachungsgebiete und vorgeschriebener EEDI für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe) Anlage

Regel 13 Stickoxide (NOx)

In Absatz 5.3 werden die Wörter "nach Absatz 6 festgelegtes Emissions-Überwachungsgebiet" durch die Wörter "NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet" ersetzt.

Regel 21 Vorgeschriebener EEDI

In Tabelle 2 (Parameter zur Bestimmung der Referenzwerte für die verschiedenen Schiffstypen) zu Absatz 3 werden die Inhalte der Zeilen Absatz 34 und 35 betreffend Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe durch folgende Inhalte ersetzt:

alt neu


Absatz 34
Ro-Ro-Frachtschiff
1405,15 DWT des Schiffes 0,498
Absatz 35
Ro-Ro-Fahrgastschiff
752,16 DWT des Schiffes 0,381
 "
Absatz 34
Ro-Ro-Frachtschiff
1405,15 DWT des Schiffes 0,498
1686,17* DWT des Schiffes, wenn DWT d 17.000*
17.000, wenn DWT > 17.000*
Absatz 35
Ro-Ro-Fahrgastschiff
752,16 DWT des Schiffes 0,381
902,59* DWT des Schiffes, wenn DWT d 10.000*
10.000, wenn DWT > 10.000*

* Zur Verwendung ab Phase 2."


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