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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.302(72)
Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-CODE)
(Muster des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut)

Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 248)



(angenommen am 13. April 2018)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

auch gestützt auf Entschließung MEPC.19(22), mit der er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (der IBC-Code) angenommen hat, und Entschließung MEPC.16(22), mit der der IBC-Code nach Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) rechtsverbindlich geworden ist,

im Hinblick auf Artikel 16 von MARPOL und Regel 1.4 der Anlage II von MARPOL bezüglich des Verfahrens zur Änderung des IBC-Codes,

nach erfolgter Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des IBC-Codes bezüglich des Musters des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut bei seiner zweiundsiebzigsten Tagung,

1 beschliesst gemäß Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe d von MARPOL Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;

2 bestimmt, gemäß Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, soweit nicht vor diesem Datum mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie Einspruch gegen die Änderungen erheben;

3 fordert die Vertragsparteien AUF, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen des IBC-Codes, gemäß Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL, am 1. Januar 2020 nach ihrer Annahme, gemäß dem obenstehenden Absatz 2, in Kraft treten;

4 ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe e von MARPOL, beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und des Wortlautes der in der Anlage enthaltenen Änderungen des IBC-Codes an alle Vertragsparteien von MARPOL zu übermitteln;

5 ersucht den Generalsekretär ferner Abschriften der vorliegenden Entschließung und ihrer Anlage an die Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsparteien von MARPOL sind, zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code )
(Muster des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut)
Anlage

Anhang
Muster des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

1 Der bestehende Absatz 6 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

alt neu
6. dass das Schiff zu beladen ist:
  1. 3 nur in Übereinstimmung mit Ladefällen, die als übereinstimmend mit den In takt- und Leckstabilitätsvorschriften unter Verwendung des zugelassenen, entsprechend Absatz 2.2.6 des Codes installierten Stabilitätsrechners überprüft worden sind;
  2. 3 wenn ein nach Absatz 2.2.7 des Codes zulässiger Verzicht gewährt wird und der zugelassene Stabilitätsrechner, der nach Absatz 2.2.6 des Codes vorgeschrieben ist, nicht installiert ist, ist die Beladung in Übereinstimmung mit einem oder mehreren der folgenden genehmigten Verfahren vorzunehmen:
    1. 3 In Übereinstimmung mit den Ladefällen, die in dem genehmigten Ladungshandbuch aufgeführt, mit einem Stempel, dem Ausstellungsdatum und der Unterschrift der ausfertigenden Behörde oder einer von der Verwaltung anerkannten Organisation versehen sind; oder
    2. 3 in Übereinstimmung mit den Ladefällen, die unter Verwendung eines zugelassenen Hilfsmittels an Land überprüft worden sind; oder
    3. in Übereinstimmung mit einem Ladefall, der innerhalb einer genehmigten Reihe von Ladefällen liegt, die in dem in vorstehender Ziffer (i) angegebenen Ladungshandbuch definiert sind; oder

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(Stand: 03.05.2019)

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