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Regelwerk

Entschließung MEPC.305(73) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Verbot des Mitführens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes)

(vom 26. Oktober 2018)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)



(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,

nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das Verbot des Mit - führens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage VI von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. September 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Verbot des Mitführens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes) Anlage


Anlage VI - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe

Regel 14

Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse

Allgemeine Vorschriften

1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
1 Der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord von Schiffen verwendet wird, darf die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten:
  1. 4,50 % m/m vor dem 1. Januar 2012;
  2. 3,50 % m/m am und nach dem 1. Januar 2012;
  3. 0,50 % m/m am und nach dem 1. Januar 2020.
"1 Der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord eines Schiffes verwendet oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird, darf 0,50 % m/m nicht überschreiten."

Innerhalb von Emissions-Überwachungsgebieten geltende Vorschriften

2 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
3 Im Sinne dieser Regel gehören folgende Gebiete zu den Emissions-Überwachungsgebieten:
  1. das Ostseegebiet im Sinne der Anlage I Regel 1 Absatz 11.2 und das Nordseegebiet im Sinne der Anlage V Regel 1 Absatz 14.6,
  2. das nordamerikanische Gebiet, wie es durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschrieben wird,
  3. das karibische Seegebiet der Vereinigten Staaten, wie es durch die in Anhang VII angegebenen Koordinaten umschrieben wird, sowie
  4. alle anderen von der Organisation entsprechend den in Anhang III niedergelegten Kriterien und Verfahren festgelegten Seegebiete samt Hafengebieten.

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