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Regelwerk

ENTSCHLIESSUNG MSC.460(101)
ÄNDERUNGEN DES INTERNATIONALEN CODES FÜR DEN BAU UND DIE AUSRÜSTUNG VON SCHIFFEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT (IBC-CODE)

Vom 14. Juni 2019
(VkBl 2020, Nr. 23 vom 19.11.2020 S. 807 20)



Red. Anmerkung: Die in der ursprünglichen Veröffentlichung der deutschen Übersetzung fehlende 8. Seite wurde im März 2021 durch eine erneute Veröffentlichung unter der gleichen Dokumentnummer nachgetragen. Die sich daraus ergebenden Änderungen betreffen hauptsächlich die Begriffsbestimmungen ab Nr. 1.3.28 und sind in dieser Version enthalten.

Die Entschließung MSC.460(101) wurde gleichlautend auch durch MEPC.318(74) beschlossen 1)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT AUF Entschließung MSC.4(48), mit welcher er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ("IBC-Code") angenommen hat, der nach Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner geänderten Fassung ("das Übereinkommen") verbindlich wurde,

FERNER GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel 8.1 des Kapitels VII des Übereinkommens, die das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes betreffen,

NACH DER auf seiner 101. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IBC-Codes,

  1. BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Absatz 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2020 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum entweder mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens, nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 oben am 1. Januar 2021 in Kraft treten;
  4. ERSUCHT den Generalsekretär im Einklang mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, Mitgliedern der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

ENTSCHLIESSUNG MEPC.318(74)
ÄNDERUNGEN DES INTERNATIONALEN CODES FÜR DEN BAU UND DIE AUSRÜSTUNG
VON SCHIFFEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER CHEMIKALIEN ALS MASSENGUT
(IBC-CODE) (Änderungen der Kapitel 1, 15, 16, 17, 18, 19 und 21)

(Vom 17. Mai 2019)
(VkBl 2020, Nr. 23 vom 19.11.2020 S. 807 20)




Entschließung MEPC.318(74)

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen wurden,

AUCH GESTÜTZT AUF die Entschließung MEPC.19(22), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) angenommen hat und die Entschließung MEPC.16(22), mit welcher der IBC-Code nach Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL) verbindlich eingeführt wurde,

FERNER GESTÜTZT AUF Artikel 16 von MARPOL und Regel 1.4 der Anlage II von MARPOL betreffend das Verfahren zur Änderung des IBC-Codes,

NACH DER auf seiner vierundsiebzigsten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der Änderungen des IBC-Codes, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleitet wurden,

  1. BESCHLIESST gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. BESTIMMT, dass gemäß Artikel 16

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