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Änderungstext
Entschließung MSC.551(108) - Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-CODE)
Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 652)
(angenommen am 23. Mai 2024)
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.391(95), mit welcher er den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( IGF-Code) angenommen hat, der im Rahmen der Kapitel II-1 und II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (das Übereinkommen) verbindlich gemacht wurde,
AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/2 Absatz 28 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGF-Codes,
NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGF-Codes,
1 BESCHLIESST in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstaben b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des IGF-Codes, deren Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
2 BESTIMMT, dass in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens die genannten Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihre Ablehnung der Änderungen mitgeteilt haben;
3 FORDERT die Vertragsregierungen des Übereinkommens AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß obenstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2026 wirksam werden;
4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne von Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ausfertigungen von dieser Entschließung und dem Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Ausfertigungen der vorliegenden Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-CODE)
2 ALLGEMEINES
2.2 Begriffsbestimmungen
1 Folgender neuer Absatz 2.2.43 wird nach dem bestehenden Absatz 2.2.42 hinzugefügt:
"2.2.43 ein Schiff, das am oder nach dem 1. Januar 2026 gebaut wird bedeutet:
4 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
4.2 Risikobewertung
2 Absatz 4.2.2 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
| 4.2.2 Für Schiffen, bei denen Teil A-1 Anwendung findet, braucht die nach Absatz 4.2.1 vorgeschriebene Risikobewertung nur durchgeführt zu werden, wenn sie durch die Absätze bzw. Abschnitte 5.10.5, 5.12.3, 6.4.1.1, 6.4.15.4.7.2, 8.3.1.1, 13.4.1, 13.7 und 15.8.1.10 sowie die Absätze 4.4 und 6.8 der Anlage ausdrücklich vorgeschrieben ist. | "4.2.2 Für Schiffen, bei denen Teil A-1 Anwendung findet, braucht die nach Absatz 4.2.1 vorgeschriebene Risikobewertung nur durchgeführt zu werden, wenn sie durch die Absätze bzw. Abschnitte 5.10.5, 5.12.3, 6.4.1.1, 6.4.15.4.7.2, 8.3.1.1, 8.4.2, 13.4.1, 13.7 und 15.8.1.10 sowie die Absätze 4.4 und 6.8 der Anlage ausdrücklich vorgeschrieben ist." |
Teil A-1
Besondere Anforderungen für Schiffe, die Erdgas als Brennstoff verwenden
5 SCHIFFSENTWURF UND ANORDNUNG
5.3 Regelungen - Allgemeines
3 Absatz 5.3.3.3 wird mit Folgendem ersetzt:
| alt | neu |
(Stand: 29.01.2026)
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