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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.558(108) - Änderungen der Leistungsanforderung für Schutz beschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87), in der jeweils geltenden Fassung)

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 686)


(angenommen am 23. Mai 2024)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

AUCH GESTÜTZT AUF die mit der Entschließung MSC.288(87) angenommene Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern ("die Leistungsanforderung"), die im Rahmen von Kapitel II-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht und mit Entschließung MSC.342(91) geändert wurde,

FERNER GESTÜTZT AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-1/3-11 Absatz 3.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung der Leistungsanforderung,

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, diese Leistungsanforderung im Hinblick auf die Bezugnahme auf weitere darin enthaltene IMO-Instrumente auf dem neusten Stand zu halten,

NACH DER auf seiner 108. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG von Änderungen der Leistungsanforderung, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und verbreitet worden sind,

1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihre Einwände gegen die Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die SOLAS-Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen der Leistungsanforderung für Schutz beschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87), in der jeweils geltenden Fassung)

6 Vorschriften für die Inspektion von Beschichtungen

6.1 Allgemeines

1 Der vorhandene Absatz 6.1.1 wird mit Folgendem ersetzt:

alt neu
6.1.1 Zur Einhaltung dieser Norm sollen die folgenden Maßnahmen von befähigten Beschichtungsbesichtigern, nach NACE Coating Inspector Stufe 2, FROSIO Inspector Stufe III oder einer von der Verwaltung als gleichwertig anerkannten Qualifikation, durchgeführt werden. "6.1.1 Zur Einhaltung dieser Norm sind die folgenden Maßnahmen von befähigten Beschichtungsbesichtigern, die als AMPP Certified Coatings Inspector, FROSIO Inspector Stufe III oder mit einer von der Verwaltung als gleichwertig anerkannten Qualifikation zertifiziert sind, durchzuführen."

***

Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.558(108), "Änderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache

Vom 28. November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 686)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.558(108), "Änderungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)" in der jeweils geltenden Fassung, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 260013

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ENDE

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