Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1464/Rev.1 einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1464/Rev.1/Corr.1 vom 24. Oktober 2013 und 14. November 2013
Einheitliche Interpretationen zu den Kapiteln II-1 und XII Solas, den technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC.158(78))
Und den Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC.188(79))

Vom 3. Februar 2015
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2015 S. 146; 15.03.2016 S. 288 16)



Zur vorherigen Regelungen MSC.1/Rundschreiben 1176, 1197

Archiv: 2014

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) im Hinblick auf eine Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Anwendung der Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS die in der Anlage wiedergegebenen einheitlichen Interpretationen zu den Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS, den Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) und den Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (Entschließung MSC. 188(79)) zugestimmt, dabei ist er den vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung abgegebenen Empfehlungen gefolgt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Kapitel II-1 und XII SOLAS nach den in der Anlage enthaltenen Interpretationen zu richten und diese Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt die Rundschreiben MSC.1/Rundschreiben 1176 und MSC.1/Rundschreiben 1197.

1 Regel II-1// 3-6 Solas - Zugang zu und innerhalb von Räumen im Ladungsbereich von Öltankschiffen und Massengutschiffen

1.1 Regel II-1// 3-6 SOLAS - Abschnitt 1 Interpretation Öltankschiffe 16

Diese Regel ist nur auf Öltankschiffe mit integralen Tanks für die Beförderung von Öl als Massen gut, das in der Begriffsbestimmung für Öl in der Anlage I von MARPOL enthalten ist, anzuwenden. Unabhängige Öltanks können ausgeschlossen werden. Die Regel II-1 / 3-6 ist normalerweise nicht auf eine FPSO-Einheit oder eine FSO-Einheit anzuwenden, sofern die Verwaltung keine andere Entscheidung trifft.

Technischer Hintergrund

Die in den Technischen Vorschriften der Entschließung MSC. 158(78) näher beschriebenen Zugangsmöglichkeiten sind hinsichtlich der Anwendbarkeit auf integrale Ladeöltanks oder auch unabhängige Ladeöltanks nicht spezifisch. Vorschriften für ein erweitertes Besichtigungsprogramm (ESP) für Öltankschiffe sind mit der Annahme eingeführt worden, dass die in Frage kommenden Ladeöltanks Integraltanks sind. Entsprechend Regel IX/1 sind die nach Regel II-1/ 3-6 SOLAS vorgeschriebenen Zugangsmöglichkeiten für allgemeine und Nahbereichs-Überprüfungen vorgesehen. Deshalb wird angenommen, dass die in Frage kommenden Ladeöltanks die jenigen des erweiterten Untersuchungsprogramms sind, d. h. integrale Ladetanks. Regel II-1/ 3-6 SOLAS ist auf neue, speziell gebaute FPSO-Einheiten oder FSU-Einheiten anwendbar, wenn sie dem Geltungsbereich des ESP-Codes unterliegen (Entschließung A.1049(27) in der jeweils geltenden Fassung). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Grundsätze der Technischen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (Entschließung MSC. 158(78)) anerkennen, dass dauerhafte Zugangsmöglichkeiten im Entwurfsstadium berücksichtigt und vorgesehen werden, so dass sie im größtmöglichen Umfang als ein integraler Bestandteil der Baukonstruktion ausgeführt werden können; Regel II-1 / 3-6 SOLAS wird nicht als anwendbar angesehen, wenn ein vorhandenes Tankschiff in eine FPSO-Einheit oder FSU-Einheit umgebaut worden ist.

Anmerkung:

FPSO-Einheit = Floating Production Storage and Offloading

Unit FSO/FSU-Einheit = Floating Storage and Offloading

Unit ESP = Enhanced Survey Program

ESP Code = International Code on the Enhanced Programme of Inspections During Surveys of Bulk Carriers and Oil Tankers, 2011 (2011 ESP Code)

Bezug

Regel IX/1 SOLAS und ESP-Code 2011 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Regel II-1/ 3-6 SOLAS - Absatz 2.1

Interpretation

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion