MSC.1/Rundschreiben 1662 - Richtlinien für Ankerwinden
Vom 28 November 2025 (VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 688)
27. Juni 2023
1 Der Schiffssicherheitsausschuss nahm auf seiner 107. Tagung (31. Mai bis 9. Juni 2023) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses für Schiffssysteme und -ausrüstung (Ship Systems and Equipment (SSE)) auf dessen achter Tagung mit dem Ziel, einen einheitlichen Ansatz für die Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS sicherzustellen, welche mit Entschließung MSC.532(107) angenommen wurde, die Richtlinien für Ankerwinden, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, an.
2 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, bei der Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS die angehängten Richtlinien zu verwenden und sie Schiffbauingenieuren, Werften, Herstellern von Schiffsausrüstung sowie anderen Organisationen und betroffenen Parteien zur Kenntnis zu bringen.
Diese Richtlinien dienen der Unterstützung bei der Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS für Ankerwinden, die zugehörige Ausrüstung und Anschlagmittel, welche in Verbindung mit Ankerwinden verwendet werden.
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
Der BegriffHaltekraft der Bremse bezeichnet die maximale Kraft, für die die Windenbremse ausgelegt ist.
Der BegriffHaltekapazität der Bremse bezeichnet den maximalen Seilzug, den die Windenbremse halten kann, ohne dass es zu einem Nachgeben der Bremse kommt.
Der Begriffmaximaler Seilzug bezeichnet die maximale anhaltende Last, die die Winde in der Lage ist, zu ziehen.
Der Begriffstatischer Pfahlzug bezeichnet die maximale Zugkraft, die ein Schiff mit maximaler Leistung (d. h. 100 % maximaler Nennleistung (engl. maximum continuous rating, MCR)) und Vorwärtsgeschwindigkeit Null erzeugen kann.
Der BegriffDraht bezeichnet eine Leine (Drahtseil, synthetisches Seil oder Ankerkette), die zum Gebrauch beim Ziehen von Ankern mittels einer Ankerwinde bestimmt ist. Zu dem Draht können Anschlagmittel zum Verbinden von Lasten gehören.
Der BegriffKettenstopper bezeichnet ein Gerät, das zum Sichern und Halten eines Drahtabschnitts verwendet wird, um dadurch Last von der Windentrommel zu nehmen.
Der Begriffsachverständige Person bezeichnet eine Person, die über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung zur Ausführung der in diesen Richtlinien beschriebenen Aufgaben verfügt und die als solche für die Verwaltung annehmbar ist.
Der BegriffInspektion bezeichnet eine von einer verantwortlichen Person durchgeführte Begutachtung zur Feststellung, ob sich die Ankerwinden bzw. die zugehörigen Anschlagmittel in einem guten funktionstüchtigen Zustand zur dauerhaften sicheren Verwendung befinden.
Der Begriffverantwortliche Person bezeichnet eine durch den Kapitän bzw. durch das nach Regel IX/1 SOLAS definierte Unternehmen benannte Person, die über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung zur Ausführung der in diesen Richtlinien beschriebenen Aufgaben verfügt.
Der Begriffgründliche Untersuchung (engl. thorough examination) bezeichnet eine detaillierte Begutachtung durch eine sachverständige Person zur Feststellung, ob die Ankerwinden bzw. die zugehörigen Anschlagmittel die geltenden Anforderungen der Verwaltung erfüllen.
Der Begriffzertifiziert bedeutet, dass die Ankerwinden bzw. die Anschlagmittel überprüft wurden und die Erfüllung der Bestimmungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung oder einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation dokumentiert wurde.
Der BegriffWartung bezeichnet alle Tätigkeiten, die von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, um die Ankerwinden oder die Anschlagmittel für einen dauerhaften sicheren Betrieb in einem guten funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.
Der BegriffPrüfung unter Betriebsbedingungen bezeichnet eine Prüfung, die von einer verantwortlichen Person zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens einer Komponente oder des Betriebs der Ankerwinden und/oder der zugehörigen Anschlagmittel durchgeführt wird.
Der BegriffBelastungsprüfung (engl. load test) bezeichnet eine Prüfung, in der der maximale Seilzug überstiegen wird und die in Anwesenheit einer sachverständigen Person zur Prüfung der strukturellen Unversehrtheit der Ankerwinden und ihrer Befestigung an die stützende Struktur sowie der Eignung ihrer stützenden Struktur durchgeführt wird.
Ankerwinden und die zugehörige Ausrüstung sollen nach den Anforderungen einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 SOLAS anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder nach für die Verwaltung annehmbaren Normen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, entworfen, gebaut und eingebaut werden. Darüber hinaus sollen Ankerwinden, die unter die Bestimmungen der Regel II-1/3-13.2.2 SOLAS fallen, außerdem den zusätzlichen Leitlinien entsprechen, die unter den Absätzen 3.1.2 bis 3.1.8 beschrieben werden.
3.1.2.1 Die Ankerwinden sollen auf kontrollierte Weise gehoben und gesenkt werden können und mit einer Geschwindigkeitssteuerung ausgestattet sein, mit der die Geschwindigkeit zwischen der niedrigsten und der höchsten Geschwindigkeit eingestellt werden kann.