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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschifffahrt

Freibordrichtlinie
Richtlinie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Schiffe, die nicht dem Internationalen Freibordübereinkommen unterliegen

Vom 11. September 2015
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2015 S. 598; 06.04.2048 S. 337aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Siehe Fn. * 1
Präambel

Aufgrund von § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) erlässt das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur folgende Richtlinie, die die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Schiffen konkretisiert, die nicht dem internationalen Freibordübereinkommen unterliegen. Sie dient nach § 6 Absatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV.

I. Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für:

  1. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von der Länge;
  2. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt, soweit das Freibordübereinkommen keine Anwendung findet;

1.2 Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
  2. Schiffe, die ausschließlich auf Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung verkehren;
  3. Sportboote im Sinne der Seesportbootverordnung;
  4. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;
  5. Fahrzeuge, die der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe vom 3. Februar 2000 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
  6. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m;
  7. Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung verwendet werden (Fischereifahrzeuge).

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinie ist

  1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist;
  2. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
  3. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in Metern pro Sekunde (m/s) erreicht die gleich oder größer ist als
    3,7 ∇0,1667
    hierbei ist:
    ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3)
    mit Ausnahme von Fahrzeuge, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamischen Kräften, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;
  4. Schwimmbagger: ein bemanntes Schiff mit Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf See geeignet und mit Bodenklappen ausgestattet oder aufklappbar ist;
  5. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;
  6. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in Küstennähe oder als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs;
  7. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01.10.2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand,
    1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes bzw. Fahrzeugs erkennen lässt, und
    2. in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  8. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
  9. Inlandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;
  10. Auslandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder umgekehrt;
  11. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie;
  12. Freibordübereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung;
  13. Schwimmbaggerrichtlinie: Richtlinie des BMVI für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger DR-68 (VkBl. 2013, S. 1198) in der jeweils geltenden Fassung;
  14. Richtlinie 2009/45/EG : Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 163/1 vom 25.06.2009) in der jeweils geltenden Fassung;
  15. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
    1. für Schiffe, die vor dem 1.Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nr. 21 a vom 31. Januar 1996),
    2. für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC. 97(73)), angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449);
  16. Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie: Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt vom 13. September 2013 (VkBl. 2013, S. 951) in der jeweils geltenden Fassung;
  17. Schiffssicherheitsverordnung: Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung;
  18. See-Sportbootverordnung: Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich ( See-Sportbootverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) in der jeweils geltenden Fassung;
  19. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft;
  20. Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist.

2.2 Im übrigen werden die im Freibordübereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.

3. Anforderungen an den Freibord

3.1 Die Anlagen I und II sowie Artikel 10 des Freibordübereinkommens gelten für Frachtschiffe und Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieser Richtlinie entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

3.2 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m gelten für Süllhöhen von Verschlüssen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks) führen und für die Ausführung von Geländern, Fenstern, sülllosen Montageöffnungen und Glattdeckluken die Anforderungen der Anlage 1.

3.3 Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabilitätsanforderungen ermittelt. Kapitel III der Anlage I des Freibordübereinkommens findet keine Anwendung.

3.4 Für Frachtschiffe in der Inlandfahrt kann die Mindestbughöhe um maximal 50 % reduziert werden.

3.5 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten abweichend von Absatz 1 bis 3 die Anforderungen des HSC-Codes.

4. Besondere Regeln für Fahrgastschiffe

Für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, gehen die Regelungen der Richtlinie 2009/45/EG und der Nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie entgegenstehenden Bestimmungen dieser Richtlinie vor.

5. Mindestfreibord und Freibordmarke

5.1. Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des Freibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln dieser Richtlinie sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.

5.2 Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis erhalten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form im Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Sie ist auf der halben Freibordlänge am Fahrzeug anzubringen.

5.3 Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Bagger und andere Frachtschiffe, die Baggergut befördern, einen Baggerfreibord unter den Voraussetzungen der Schwimmbaggerrichtlinie erteilen.

6. Befreiungen und gleichwertiger Ersatz

6.1 Die Berufsgenossenschaft kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieser Richtlinie befreien, deren Anwendung die Erprobung und Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten.

6.2 Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingungen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie für unzweckmäßig oder unnötig, so kann sie einzelne Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.

6.3 Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in dieser Richtlinie vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam sind, wie die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen.

7. Bestehende Rechte

7.1 Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Freibordzeugnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn der Zweck dieser Richtlinie es erforderlich macht.

8. Besichtigung und Zeugniserteilung

8.1 Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind gemäß Artikel 14 des Freibordübereinkommens zu besichtigen.

8.2 Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 6.1 des Freibordübereinkommens auch eine anerkannte Organisation beauftragen.

8.3 Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.

8.4 Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Richtlinie ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Artikel 16 und 19 des Freibordübereinkommens gelten entsprechend.

8.5 Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am oder nach dem 1.Januar 2002 gebaut worden sind, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in das Sicherheitszeugnis einzutragen.

8.6 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

9. Inkrafttreten

9.1 Diese Richtlinie tritt am 01.10.2015 in Kraft.

9.2 Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30.09.2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.

.

Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge "L" Anlage 1


Schiffsöffnung Schiffslänge: L < 12 m Schiffslänge:12 m ≤ L < 18 m Schiffslänge:18 m ≤ L < 24 m
Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.
Bereich 1a Bereich 1a Bereich 2b Bereich 1a Bereich 2b
Türen (Reg. 12, 17, 18) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm
Luken (Reg. 15) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm
Notausstiege 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm
Luft- und Peilrohre (Reg. 20) 760 mm 760 mm 450 mm 760 mm 450 mm
verschließbare Lüfter (Reg. 17, 18) 760 mm 800 mm 550 mm 850 mm 650 mm
Lüfter die während des Betriebes nicht
verschlossen werden dürfen
(Maschinenraumlüfter, Reg. 19)
900 mm 2100 mm 1100 mm 3300 mm 1700 mm
Geländer (Reg. 24,25,26,27) Die Mindesthöhe der Geländer muss 1000 mm betragen. Es müssen mindestens
3 Durchzüge vorhanden sein.
Geländer müssen gemäß Freibordkonvention ausgeführt
sein (z.B. DIN 81.702).
Mindestfreibord Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt. Der Freibord ist gemäß der internationalen
Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
Mindestbughöhe (Reg. 39) Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt
kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden.
Fenster (Reg. 23) Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen (z.B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.
Bullaugen (Reg. 23) Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten. Für die Anordnungen und Ausführungen (z.B. DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. engstehend verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Glattdeckluken müssen über ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers verfügen, oder es muss der Nachweis eines Systemtestes einer von der Dienststelle Schiffssicherheit anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegen. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z.B. DIN 81.705).
Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschritten.
Mannlöcher Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. DIN 83.402 / DIN 83.412, oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).

a) Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.

b) Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 1800 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck, bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot. 4 Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibordabkommens.

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PDF-Datei Anlage A

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PDF-Datei Anhang a und Anhang B

*) Nachstehend gebe ich die Richtlinie nach § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Schiffe, die nicht dem Internationalen Freibordübereinkommen unterliegen (Freibordrichtlinie) bekannt.
Diese Richtlinie konkretisiert Anforderungen an die Schiffssicherheit von Schiffen, die nicht dem internationalen Freibordübereinkommen unterliegen. Sie dient nach § 6 Absatz 2 der SchSV als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 SchSV.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

ENDE

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