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Regelwerk

SeeEigensichV - See-Eigensicherungsverordnung
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

Vom 19. September 2005
(BGBl. I Nr. 59 vom 23.09.2005 S. 2787; 31.10.2006 S. 2407 06; 29.07.2013 S. 2812 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 01.03.2016 S. 329 16; 13.12.2023 Nr. 373 23)


§ 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes

(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme im Sinne

  1. des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und
  2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043 und VkBl. 2004 S. 32)

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. " SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und
  2. " ISPS-Code" der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen.

(3) Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt) wahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen

(1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sind verpflichtet, den zuständigen Mitarbeitern des Bundesamtes sowie den von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren auf See

  1. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  2. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
  3. Zugang zu den von ihnen betriebenen Schiffen zu gewähren, die dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegen. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind.

Die Mitarbeiter des Bundesamtes und der von diesem ermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen haben sich entsprechend auszuweisen.

(2) Der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Rahmen von Kontrollen gemäß der Regel 9 Absätze 1 und 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens

  1. Zugang zu dem von ihm betriebenen Schiff zu gewähren, welches dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegt. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind,
  2. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  3. auf Verlangen die notwendigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen,
  4. bei entsprechenden Anweisungen diesen Folge zu leisten.

Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

(1) Das Bundesamt kann sich

  1. für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff gemäß Teil a Abschnitt 19 des ISPS-Codes und
  2. für die Überprüfung der konkreten Umsetzung dieses Plans an Bord des Schiffes gemäß Teil a Abschnitt 19 des ISPS-Codes

der Hilfe einer nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil a Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr bedienen.

(2) Das Bundesamt erkennt eine Stelle nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil a Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes auf Antrag an, wenn sie

  1. nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), anerkannt worden ist,
  2. zuverlässig ist,
  3. die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten Mindestkriterien erfüllt,
  4. die Erfüllung der in Teil B Abschnitt 4.5 des ISPS-Codes aufgeführten Voraussetzungen nachweist,
  5. die Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind (MSC/Circ. 1074 vom 10. Juni 2003, VkBl. 2004 S. 411) genannt sind, insbesondere
    1. weitreichende Erfahrungen in der Besichtigung von Schiffen hat,
    2. ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen Mitarbeitern oder von in Kooperation mit anderen anerkannten Organisationen für sie tätigen Mitarbeitern unterhält,

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