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Regelwerk, Gefahrgut

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG- Code/001 über die Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße, Schiene und See

Vom 28. Juli 2005
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2005 S. 626)


Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 23 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) sowie gemäß § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ ADR/RID/IMDG-Code/001 - Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See bekannt.

Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.

Allgemeinverfügung
Nr. D/BAM/ADR/RID/IMDG-Code/001

Zulassung der Beförderung
gefährlicher unverpackter Gegenstände auf Straße, Schiene und See

Hiermit lässt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die Beförderung flexibler, faltbarer Lagertanks mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummern 1202 und 1223 auf der Straße, Schiene und See als unverpackte Gegenstände gemäß Unterabschnitt 4.1.3.8 des ADR/RID/IMDG-Codes unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen zu.

Nebenbestimmungen

  1. Für die Beförderung
    1. Die Bestimmungen des Absatzes 4.1.3.8.1. b) des ADR/RID bzw. 4.1.3.8.1.2 des IMDG-Codes zum Verschluss der Öffnungen und des Verbots äußerer gefährlicher Anhaftungen sind zu beachten.
    2. Flexible, faltbare Lagertanks bis 38 m3 Nenninhalt sind zusammengefaltet einzeln in Kisten mit geschlossenem Boden und Wänden zu verpacken.
    3. Flexible, faltbare Lagertanks bis 300 mt Nenninhalt sind, zusammengefaltet und eingeschlagen in eine Plane, einzeln so auf Paletten zu verzurren, dass sie die Palette seitlich nicht überragen.
    4. Die Ladungssicherung der Kisten bzw. der zusammengefalteten palettierten Lagertanks auf dem Fahrzeug muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDI-Richtlinien 2700 ff. oder CTU-Packrichtlinie) entsprechen.
    5. Für die Beförderung sind Fahrzeuge mit ausreichender Belüftung einzusetzen.
  2. Für die Beschaffenheit der flexiblen, faltbaren Lagertanks
    1. Die flexiblen, faltbaren Lagertanks sind allgemein bauaufsichtlich für die Lagerung entzündbarer Stoffe zugelassen.
    2. Die flexiblen, faltbaren Lagertanks sind betriebsmäßig restentleert.
  3. Die Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 des ADR dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
  4. Im Beförderungspapier/Frachtbrief/Beförderungsdokument lautet der Eintrag wie folgt:
    "Leerer flexibler, faltbarer Lagertank, letztes Ladegut UN 1202 Dieselkraftstoff,3 (3), III, Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR/RID/IMDG-Code" bzw.
    "Leerer flexibler, faltbarer Lagertank, letztes Ladegut: UN 1223 Kerosin,3 (3), III, Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR/RID/IMDG-Code".
  5. Dem Beförderungspapier/Frachtbrief/Beförderungsdokument ist eine Kopie dieser Allgemeinverfügung beizufügen.
  6. Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

Hinweis: Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen des ADR/RID/IMDG-Code unberührt.

Berlin, den 28. Juni 2005

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