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LKWÜberlStVAusnV - Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
Vom 19. Dezember 2011
(eBAnz. AT144 2011 V2; 05.07.2012; 11.07.2012 V1; 08.02.2013; 14.02.2013 V1; 03.09.2014 V1 14; 22.07.2015 V1 15; 09.05.2016 V2 16; 27.12.2016 V2 16a; 28.12.2017 V1 17 BAnz AT 01.10.2019 V1 19; 06.11.2020 V1 20; BGBl. I vom 11.20.2023 Nr. 276 23; 27.01.2025 Nr. 25 25)
Gl.-Nr.: 9232-15
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe a, c, k und x, Nummer 3 einleitender Satzteil und Nummer 5a jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Eingangssatz durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllen bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge am Straßenverkehr abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung teilnehmen dürfen.
§ 2 Streckennetz 15 16a 17 19 20
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.
Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punktzu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punktzu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.
(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,38 m überschreiten.
(2) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 m überschreiten.
(3) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 5 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 m überschreiten.
(4) Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr dürfen abweichend von § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinter Kraftfahrzeugen mehr als ein Anhänger und hinter Sattelkraftfahrzeugen ein Anhänger mitgeführt werden.
§ 5 Technische Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge 17 19 23
(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mit folgenden technischen Einrichtungen ausgerüstet sind:
(2) Zugfahrzeug und Anhänger müssen, unabhängig vom Genehmigungszeitpunkt des Fahrzeuges, Absatz 6.5.3.1 der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 14 vom 16.01.2019 S. 42) entsprechen.
(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mindestens eine Ladeeinheit befördern, die im kombinierten Verkehr einsetzbar ist. Satz 1 gilt nicht für Leerfahrten von oder zu Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs. Abweichend von Satz 1 reicht es aus, wenn
(2) Im kombinierten Verkehr einsetzbare Ladeeinheiten im Sinne des Absatzes 1 sind solche Container, Wechselbrücken, Sattelanhänger ohne Zugmaschine und sonstigen Anhänger, die mit Umschlaggeräten oder mit Umschlagtechniken für nicht kranbare Sattelanhänger auf die Eisenbahn oder das Binnen-, Küsten- oder Seeschiff umgeschlagen werden können. Umschlaggeräte im Sinne des Satzes 1 sind Kräne und Flurförderzeuge.
§ 7 Übereinstimmungsnachweis 19
Die Erfüllung der in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die Einhaltung des § 32d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nachzuweisen durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch ein Gutachten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes. Für Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1 gilt Satz 1 als erfüllt, wenn für jedes Einzelfahrzeug der Fahrzeugkombination ein Gutachten vorliegt, das die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 für die Fahrzeugkombination belegt. Das Gutachten oder dessen Kopie ist während der Fahrt mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen
§ 8 Ladung
(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn abweichend von § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung die Ladung nicht nach hinten hinausragt.
(2) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn keine flüssigen Massengüter in Großtanks, kein Gefahrgut, keine lebenden Tiere und keine Güter, die freischwingend befestigt sind und aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, befördert werden. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für die Beförderung von Gefahrgut in Beförderungseinheiten, die nicht nach den Abschnitten 3.4.13 oder 5.3.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491) in der jeweils geltenden Fassung kennzeichnungspflichtig sind.
(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Überholen von Fahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, zulässig.
Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern.
§ 11 Persönliche Anforderungen an die Fahrer 19
(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn deren Fahrer seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse CE sind und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im gewerblichen Straßengüter- oder Werkverkehr verfügen. Die Berufserfahrung ist durch Vorlage von Arbeitszeugnissen, Arbeitsverträgen oder sonstigen Nachweisen oder deren beglaubigte Abschriften, die während der Fahrt mitzuführen sind, nachzuweisen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn deren Fahrer vor dem erstmaligen Führen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination mit Überlänge an einer mindestens zweistündigen Einweisung in das eingesetzte Fahrzeug oder die eingesetzte Fahrzeugkombination durch den Hersteller oder eine von diesem beauftragte Stelle teilgenommen haben, in der insbesondere der sichere Umgang mit den besonderen Fahreigenschaften des eingesetzten Fahrzeugs oder der eingesetzten Fahrzeugkombination praktiziert wird. In der Einweisung ist zudem das Kurven- und Rückwärtsfahren besonders zu schulen. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Einweisung ist mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen 16a 17 19
Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:
(2) § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.
______________________
* Diese Verordnung macht Gebrauch von der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 59-75).
| Streckenbeschreibungen | Anlage 14 15 16 17 19 20 23 25 (zu § 2 Absatz 1) |
Archiv:
2016, 2019, 2020, 2023
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ENDE | ![]() |
(Stand: 28.11.2025)
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