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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 10. Januar 2013
(BGBl. I Nr. 1 v0m 14.01.2013 S. 35)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Rücktausch von Führerscheinen".

2. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden."

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "theoretische" gestrichen.

4. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:

alt neu
 7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder "7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder".

5. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder" gestrichen.

6. Dem § 30 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war."

7. Anlage 3 Nummer III. wird wie folgt geändert:

Die Zeile

"C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1 E, C, M, S, L CE 79 (C1E > 12.000 kg, L< 3), T2) "

wird wie folgt gefasst:

"C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1 E, C, M, S, L CE 79 (C1E > 12.000 kg, L< 3), T 2 C 172".

8. In Anlage 6 Muster "Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter "Anlage 6 Nummer 2.1" durch die Wörter "Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt.

9. In Anlage 7 Nummer 1.3 werden in Satz 2 nach den Wörtern "Möglichkeit der Audio-Unterstützung" die Wörter "in deutscher Sprache" eingefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 11 werden die Wörter "der Klasse L" durch die Wörter "der Klassen AM und L" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

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