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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 21 vom 14.06.2019 S. 756)



DIP-ID: Nr. 19-245876

Es verordnen

Artikel 1
eKFV - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung, "1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,"

2. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen. "Dies gilt nicht für das Führen
  1. eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
  2. eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen."

Artikel 3
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Versicherungsplakette",

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(Stand: 19.06.2019)

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