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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 16. August 2024
(BGBl. I Nr. 266 vom 21.08.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Tetrahydrocannabinol-Grenzwert" angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat."
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Blut" durch das Wort "Blutserum" ersetzt.
cc) Satz 3
Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
wird aufgehoben.
e) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. |
"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt." |
2. § 24c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen | " § 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
|
c) Absatz 2
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2.
e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."
3. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 24a" die Wörter "Absatz 1 bis 2a" eingefügt.
4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und in § 26a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "bis 3" durch die Angabe "bis 2a" ersetzt und wird jeweils die Angabe "und 2" gestrichen.
5. In der Anlage wird die "Cannabis" betreffende Zeile
| Berauschende Mittel | Substanzen |
| Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC) |
gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
(Stand: 21.08.2024)
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