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Regelwerk, Biotechnologie, Infektionsschutz

Rundschreiben über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- Berlin -

Vom 6. Januar 2026
(ABl. Nr. 4 vom 23.01.2026 S. 238)
Gl.-Nr.: WGP I E 34



Archiv: 2013, 2015, 2022

Auf Grund des § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 359) geändert worden ist, werden folgende Schutzimpfungen nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen:

I.

1. Öffentlich empfohlen werden alle von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) jeweils aktuell empfohlenen aktiven Schutzimpfungen der Kategorien Standardimpfung und Auffrischimpfung. Das gilt auch in Fällen, in denen die Schutzimpfung postexpositionell als Riegelungsimpfung, bei individuell (nicht beruflich) erhöhtem Infektions-, Erkrankungs- oder Komplikationsrisiko als Indikationsimpfung und bei beruflich bedingtem erhöhtem Risiko verabfolgt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Impfung als Einzelkomponentenimpfstoff oder Kombinationsimpfstoff verabfolgt wird.

Öffentlich empfohlen werden außerdem Impfungen aus Anlass von Reisen, soweit sie nicht ohnehin zu den oben genannten Kategorien gehören oder auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) durchgeführt werden. Dies gilt nur für Personen, die entweder zum Zwecke der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland geimpft werden und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung im Ausland waren, sowie für deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Darüber hinaus werden die Influenzaschutzimpfung für alle Altersgruppen und zusätzlich die Masernschutzimpfung für Personen, die vor 1970 geboren wurden, öffentlich empfohlen.

Es dürfen nur Impfstoffe und Immunglobuline verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul Ehrlich Institut) zugelassen wurden oder für die die Europäische Gemeinschaft oder die

Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat und deren einzelne Charge auf Grund einer staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes freigegeben oder durch das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul Ehrlich Institut) von der Freigabe freigestellt sind.

2. Öffentlich empfohlen werden Maßnahmen passiver Immunprophylaxe durch die Verabreichung von Immunglobulin vor Erkrankung sowie Maßnahmen der Chemoprophylaxe durch Verabreichung von Arzneimitteln vor Erkrankungsbeginn, soweit die Maßnahmen den aktuellen Empfehlungen der STIKO entsprechen. Eine Chemoprophylaxe darf nur mit Arzneimitteln durchgeführt werden, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden.

3. Öffentlich empfohlen wird die Anwendung des im Menschen nicht vermehrungsfähigen Pockenimpfstoffs Imvanex® (Modified Vaccinia Ankara, Bavaria-Nordic [MVA-BN]) für die Prophylaxe nach Exposition gegenüber Mpox (Orthopoxvirus simiae, Monkeypox virus, MPXV) und für die Indikationsimpfung von Personen mit einem erhöhten Expositions- und Infektionsrisiko in Bezug auf Mpox nach Maßgabe der jeweils aktuellen Empfehlungen der STIKO.

II.

Die in diesem Rundschreiben empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut sind zu beachten (Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts und im Internet unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Staendige-Impfkommission/Empfehlungen-der-STIKO/Empfehlungen/empfehlungen-node.html).

Wer durch eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die in diesem Rundschreiben öffentlich empfohlen und im Land Berlin durchgeführt worden ist, unverschuldet eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, kann vom Land Berlin Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch beanspruchen ( § 24 Nummer 1 SGB XIV).

Das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen, der Antrag beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt, zu stellen. Nähere Informationen sind auf der Internetseite des LAGeSo unter:

https://www.berlin.de/lageso/versorgung/soziales-entschaedigungsrecht/impfgeschaedigte/

abrufbar.

III.

Dieses Rundschreiben wird auf der Internetseite: https://www.berlin.de bekanntgemacht und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Es wird am Tag nach der Veröffentlichung (24.01.2026) wirksam. Gleichzeitig werden vorhergehende Rundschreiben über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

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