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Regelwerk

TBV - Transplantationsbeauftragtenvergütungsverordnung
Verordnung über die Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten
nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
und des Transfusionsgesetzes

- Bayern -

Vom 10. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 16.11.2009 S. 558; 01.04.2010 S. 158 10; 13.12.2016 S.362 16)
Gl.-Nr.: 212-2-2-UG



Auf Grund des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (AGTTG) vom 24. November 1999 (GVBl S. 464, BayRS 212-2-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1
Zusammensetzung der Pauschale

Die angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten setzt sich zusammen aus einer festen Pauschale ( § 2) und einer variablen Pauschale ( § 3).

§ 2
Feste Pauschale

Die Transplantationsbeauftragten erhalten von den Krankenhäusern, die sie ernannt haben, eine monatliche feste Pauschale von 5 Euro pro Intensivbett, das im Krankenhaus vorgehalten wird. Intensivbetten im Sinn dieser Verordnung sind Beatmungsbetten, nicht hingegen reine Überwachungsbetten.

§ 3
Variable Pauschale

Die Transplantationsbeauftragten erhalten von den Krankenhäusern, von denen sie ernannt wurden, eine Pauschale von 10 Euro je ausgefülltem und abgegebenem Meldebogen. Darunter fallen nur Meldebögen für Patienten, die nach festgelegten für den Hirntod relevanten Diagnosen des internationalen statistischen Diagnoseschlüssels (ICD) verstorben sind. Für die Meldung, dass im jeweilig maßgeblichen Zeitraum keine Patienten nach den die Meldepflicht auslösenden Diagnosen des internationalen statistischen Diagnoseschlüssels (ICD) verstorben sind, wird keine Vergütung gewährt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

ENDE

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