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TierZR - Richtlinien zum Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 23. November 2012
(AllMBl Nr. 1 vom 30.01.2013 S. 23)
Gl.-Nr.: 7824-L
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Az.: L5/Z7-7401-1/28
Aufgrund des Art. 17 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Vollzug des Tierzuchtgesetzes ( TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294) und des BayTierZG sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen folgende Richtlinien:
1. Förderung der Tierzucht
1.1 Bundesrecht
Aus § 1 Abs. 2 TierZG ergibt sich die Verpflichtung, im züchterischen Bereich die Erzeugung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden - auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel - zu fördern. In gleicher Weise sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU eine Förderung der Tierzucht vor.
1.2 Bayerisches Landesrecht
Nach Art. 11 BayTierZG wird die tierische Erzeugung im züchterischen Bereich, insbesondere die Durchführung von Leistungsprüfungen, gefördert. Nichtstaatliche Einrichtungen, denen die Durchführung von Leistungsprüfungen nach dem Tierzuchtgesetz übertragen worden ist, erhalten für ihre Aufwendungen eine Erstattung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrar WiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L).
Der Förderungsauftrag richtet sich nach seinem Sinn und Zweck nicht nur an den Staat, sondern z.B. auch an Gebietskörperschaften im Rahmen ihres örtlichen Wirkungskreises. Soweit Gebietskörperschaften bisher aus allgemeinen Haushaltsmitteln oder sonstigen Reichnissen Zuwendungen zur Vatertierhaltung oder zur Förderung der Tierzucht gemacht haben, sollen sie diese auch weiterhin im bisherigen Umfang erbringen.
2. Züchtervereinigungen
2.1 Züchterische Leitung von Züchtervereinigungen
Das Staatsministerium bestellt für die bayerischen Zuchtorganisationen Bedienstete der Landwirtschaftsverwaltung als Zuchtleiter. Diese üben die Aufgaben der Zuchtleitung als Dienstaufgaben im Hauptamt aus.
Die Einrichtung der staatlichen Zuchtleitung beruht auf:
2.2 Aufgaben der staatlichen Zuchtleitung
Die Tätigkeit ist grundsätzlich auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkt. Sie umfasst:
Die staatliche Zuchtleitung übt die fachliche Leitfunktion gegenüber dem Zuchtverbandspersonal aus. Sie nimmt keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Verbandspersonal wahr und erledigt keine Verwaltungs- und Geschäftsführertätigkeiten für den Zuchtverband.
2.3 Bereitstellung einer staatlichen Zuchtleitung
Die Bereitstellung einer staatlichen Zuchtleitung hängt insbesondere von folgenden Kriterien ab:
3. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Rindern
Die Durchführung der Leistungsprüfungen erfolgt gemäß der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 6. Juni 2000 (BGBl I S. 805).
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Anlage zu § 1 BayTierZV.
Die Durchführung im Einzelnen, die Leistungsfeststellung und Leistungsberechnung sowie die Sammlung und Veröffentlichung der Ergebnisse sind grundsätzlich gemäß den Richtlinien des Deutschen Verbandes für Leistungs- und Qualitätsprüfungen e. V. (DLQ) vorzunehmen.
3.1 Milchleistungsprüfung (MLP)
(Stand: 06.07.2018)
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