Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

Erhaltungsmischungsverordnung - Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 65 vom 14.12.2011 S. 2641; 25.10.2012 S. 2270 12; 06.01.2013 S. 26 14; 09.06.2017 S. 1614 17; 26.05.2020 S. 1168 20; 28.09.2021 S. 4595 21; 17.10.2023 Nr. 281 23)
Gl.-Nr.: 7822-6-43




§ 1 Anwendungsbereich 20 21

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können. Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Erhaltungsmischung:
    eine Mischung von Saatgut verschiedener Gattungen, Arten und Unterarten, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und als
    1. direkt geerntete Mischung, oder,
    2. angebaute Mischung

      in den Verkehr gebracht wird;

  2. direkt geerntete Mischung:
    eine Saatgutmischung, die so, wie am Entnahmeort geerntet, gereinigt oder ungereinigt, in den Verkehr gebracht wird;
  3. angebaute Mischung:
    eine Saatgutmischung, deren einzelne Arten am Entnahmeort geerntet, in dem Produktionsraum, in dem das dem Entnahmeort zugeordnete Ursprungsgebiet liegt, nach Arten getrennt vermehrt und in einer Zusammensetzung, die für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort typisch ist oder die einer naturnahen Pflanzengesellschaft, wie sie unter den Bedingungen am Zielort entstehen würde, entspricht, gemischt worden ist;
  4. Quellgebiet: ein Gebiet,
    1. das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) ausgewiesen ist oder
    2. das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen worden ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe k und l der Richtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird; hierzu zählen auch gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  5. Entnahmeort:
    der Teil eines in einem Ursprungsgebiet liegenden Quellgebietes, in dem
    1. eine direkt geerntete Mischung entnommen wird,
    2. Ausgangssaatgut für eine angebaute Mischung gesammelt wird;
  6. Ursprungsgebiet:
    ein als solches in der Anlage bezeichnetes Gebiet, in dessen Abgrenzung die zugehörigen Quellgebiete und Entnahmeorte liegen, das nach naturräumlichen Kriterien gegenüber anderen Gebieten abgrenzbar ist und in dem die Erhaltungsmischung in den Verkehr gebracht werden darf;
  7. Produktionsraum:
    das einem Ursprungsgebiet oder mehreren Ursprungsgebieten zugeordnete Gebiet, in dem sich die Vermehrungsflächen einer angebauten Mischung befinden, deren Entnahmeort in einem der diesem Produktionsraum zugeordneten Ursprungsgebiete liegt.

§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung 21

(1) Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung. Diese ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen.

(2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Behörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren:

  1. die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,
  2. die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3 und die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in den Verkehr gebrachte Saatgutmenge,
  3. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung,
  4. bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.07.1966 S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die jeweilige Keimfähigkeit,
  5. das Ursprungsgebiet,
  6. das Quellgebiet,
  7. den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und das Jahr der Entnahme,
  8. für eine angebaute Mischung oder eine Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung zusätzlich den Produktionsraum und den Standort der Vermehrungsflächen der einzelnen Arten.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt geernteten Mischungen die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind.

(3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, anhand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert werden kann.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion