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Regelwerk

HHygVO - Hessische Hygieneverordnung *
- Hessen -

Vom 1. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 24 vom 08.12.2011 S. 745, ber.28.02.2012 S. 32; 31.10.2016 S. 190 16; 11.12.2018 S. 726 18; 16.12.2022 S. 799 22)



Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich 16 18 22

Diese Verordnung gilt für

  1. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), und Privatkrankenanstalten, die eine Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung haben,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken sowie
  6. Arztpraxen und Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 2 Allgemeine Maßnahmen der Hygiene 16 18

(1) Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, die für die jeweiligen Einrichtungen und die dort vorgenommenen Tätigkeiten bestehen, zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen. Die Einrichtungen nach § 1 müssen das Personal über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, informieren.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichten Empfehlungen der

  1. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Die Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 haben zu gewährleisten, dass die personellen, organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene geschaffen und die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden.

(3) Vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 bis 5 bestimmt sind, ist ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygienegutachten) durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen. Das Hygienegutachten ist dem Bauantrag nach § 69 der Hessischen Bauordnung beizufügen, im Übrigen dem zuständigen Gesundheitsamt rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) Die Beschäftigten, insbesondere Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker nach § 6, hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte nach § 7 und Hygienefachkräfte nach § 8, sind in dem zur Umsetzung hygienischer Maßnahmen und zur Fortbildung nach § 14 erforderlichen Umfang für diese Tätigkeiten freizustellen.

(5) Rechtzeitig vor der Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten aus Einrichtungen nach § 1 ist die jeweils aufnehmende Einrichtung, der Rettungsdienst oder qualifizierte Krankentransport sowie der niedergelassene Arzt oder die niedergelassene Ärztin über die patientenspezifischen Befunde und Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zu informieren. Die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3 Maßnahmen der Hygiene in stationären Einrichtungen der Patientenversorgung 18 22

(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 oder 3 ist die Leitung für die Hygiene verantwortlich. Sie hat die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit zu gewährleisten.

(2) Zu den notwendigen Maßnahmen zur Gewahrleistung der Hygiene gehören insbesondere

  1. die Bildung einer Hygienekommission nach § 4,
  2. die Beschäftigung oder Beauftragung einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers nach § 6,
  3. die Bestellung von hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten nach § 7,
  4. die Beschäftigung von Hygienefachkräften nach § 8,
  5. die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegekräften nach § 11,
  6. die Bestellung von Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten sowie der Antiinfektiva-Beauftragten nach § 12,
  7. die Fortbildung aller Beschäftigten auf dem Gebiet der Hygiene und der Infektionsprävention nach § 14 und

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